Handhabung der Abgeltungssteuer???
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26.02.2009, 22:20
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.02.2009 22:24 von Lemgun.)
Beitrag: #5
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RE: Handhabung der Abgeltungssteuer???
Die Abgeltungssteuer gibt es eigentlich f�r mich als Begriff gar nicht. Dieser Begriff verschleiert die wahre Bedeutung der jetzigen Besteuerung der Kapitalertr�ge, da eine abgeltende Wirkung zwar angedacht war, diese aber soviele Ausnahmen bei der Veranlagung erf�hrt, dass der Begriff m.E. gar nicht berechtigt ist.
Im Wege des Kapitalertragsteuerabzuges hat sich kaum etwas ver�ndert, nur der Steuersatz von 25%. Von daher ist bei Gewinnaussch�ttungen genau wie fr�her zu verfahren. Das hei�t die Kapitalertragsteuer ganz normal anmelden und abf�hren wie fr�her. Nur ist das Fi-Amt bei vGA�s (sofern kein Ausland mit im Spiel ist) bei KapESt bisher gro�z�gig, dass gar keine abgef�hrt wird. Soweit das Erhebungsverfahren. Im Veranlagungsverfahren betr�gt die Steuer nach � 32 d EStG dann im Regelfall ebenfalls 25%, wodurch die abgeltende Wirkung erreicht werden sollte, die durch den Gesetzgeber gewollt war. Da gibt es aber dann jede Menge Ausnahmen, eine davon hat Taxmann ja bereits geschildert. In deinem Fall bekommt das Fi-Amt doch sp�testens mit der ESt-Veranlagung des Ges.-Gf die 25 %, und alles ist in Butter. Denn erkl�rt werden muss das ja, da es dann bisher nicht der KapESt unterlegen hat, siehe 32d EStG. Zur Frage bez�glich des Gf: Der Gesch�ftsf�hrer hat eine Doppelstellung. Er ist Organ der GmbH und deren gesetzlicher Vertreter (� 35 Abs.1 GmbH-Gesetz). Er vertritt die Gesellschaft nach au�en gerichtlich und au�ergerichtlich. Und er ist zugleich Angestellter der Gesellschaft. Bestellung und Anstellung sind sorgf�ltig zu trennen. Durch die Bestellung erh�lt der Gesch�ftsf�hrer die Organstellung. Sie unterliegt der Zust�ndigkeit der Gesellschaftsversammlung, sofern in der Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist (� 46 Nr. 5 GmbH-Gesetz) Der Anstellungsvertrag regelt das interne Dienstverh�ltnis zwischen Gesellschaft und Gesch�ftsf�hrer, also die Bedingungen des Anstellungsverh�ltnisses. Die Schriftform ist f�r den Gesch�ftsf�hrervertrag nicht vorgeschrieben. Der Anstellungsvertrag kann m�ndlich oder auch durch stillschweigendes Handeln geschlossen werden. Dennoch empfiehlt sich der schriftliche Vertrag. Beweisschwierigkeiten werden vermieden, unklare Vertragsformulierungen werden pr�zisiert, der Unterschied zwischen Absichtserkl�rung und konkreter Zusage wird deutlich. Zusammenfassend: Man kann als Gf bestellt sein, ohne einen schriftlichen Anstellungsvertrag zu haben. Steuerlich ist jedoch bei beherrschenden Ges.-Gf eine Vereinbarung im Voraus n�tig, um eine vGA zu vermeiden. Warum wird denn nicht einfach ein Gf-Anstellungsvertrag geschlossen und die Pkw-Nutzung darin vereinbart? Rest bekommt man aus der GmbH durch ordentliche Gewinnaussch�ttungen. Gruß Lemgun _______________________________________________________________________________ "Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken." [Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen] |
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Handhabung der Abgeltungssteuer??? - lieschenmueller - 26.02.2009, 14:30
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer??? - Sirius - 26.02.2009, 15:45
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer??? - lieschenmueller - 26.02.2009, 18:24
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer??? - Taxman - 26.02.2009, 20:00
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer??? - Lemgun - 26.02.2009 22:20
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer??? - lieschenmueller - 27.02.2009, 12:43
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer??? - showbee - 14.10.2010, 20:41
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer??? - Lemgun - 27.02.2009, 16:05
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer??? - Jive - 14.10.2010, 18:06
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