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BILMOG
19.01.2011, 20:46
Beitrag: #11
RE: BILMOG
wenn es aber kein "Gezeichnetes Kapital" gibt, weil die GmbH am Verm�gen der KG nicht beteiligt ist und es sich um ausstehende Einlagen der Kdt´en handelt?

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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19.01.2011, 23:04
Beitrag: #12
RE: BILMOG
Fr�her hie� es bei uns im B�ro immer: getrennter Ausweis auf A/P ist gut, weil Bilanzverl�ngerung = StBGebVO-Verl�ngerung ;-)
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20.01.2011, 09:16
Beitrag: #13
RE: BILMOG
wenn das ein hilfreicher tipp sein sollte, so versteh ich deinen hinweis am fr�hen morgen nicht.

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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20.01.2011, 15:03
Beitrag: #14
RE: BILMOG
Hallo,

wird die Personenhandelsgesellschaft (GmbH & Co. KG) nicht behandelt wie eine kleine GmbH?

Demzufolge w�re das EK netto auf der Passivseite auszuweisen. Die ausstehenden Einlagen der Kommanditisten (auf die Haftung beschr�nkte Kapital der Gesellschafter) ist entsprechend negativ abzugrenzen und m�sste aktivisch als eingeforderte Forderung dagegen stehen.

Peinlich nur, wenn zum JA die Kommanditanteile noch nicht eingefordert sind. Dann muss wieder reichlich erl�utert werden.


Wenn also der auf das BilMoG abgestellte Kontenplan nichts anderes zur Verf�gung stellt, sollte es richtig verarbeitet sein.

By the way, bitte auch mal die Zuordnung zum Kontenrahmen pr�fen. K�nnte ja sein, dass hier einfach die falsche Rechtsform zum Kontenrahmen gew�hlt wurde.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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20.01.2011, 17:27
Beitrag: #15
RE: BILMOG
aus dem kopf kann ich sagen, dass die Einlagen nicht eingfordert sind. den rest werde ich noch mal pr�fen, danke f�r den hinweis Smile

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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27.01.2011, 16:48
Beitrag: #16
RE: BILMOG
zaunk�nig schrieb:Hallo,


Peinlich nur, wenn zum JA die Kommanditanteile noch nicht eingefordert sind. Dann muss wieder reichlich erl�utert werden.

Ich war immer der Meinung, dass die Komm.Einlage �berhaupt nicht erbracht werden muss, wenn die KG kein Geld ben�tigt. Der Komm. haftet doch gem�� seiner im HR eingetragenen Einlage egal ob erbracht oder nicht. Ich sehe da auch keine Inso-Probleme.?

Den Bilanzausweis bekommst Du Richtig hin, wenn Du die statistischen Konten bebuchst, z.B. SKR 03 Kto: 9940.

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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28.01.2011, 11:08
Beitrag: #17
RE: BILMOG
Hallo,

im Prinzip hast Du recht. Der Kommanditist kann leisten oder aufrechnen. Damit ist aber lediglich das Innenverh�ltnis, also die Einlage selbst, das Verh�ltnis KG und Gesellschafter betroffen.

Unber�hrt bleibt das Haftungsverh�ltnis, also die Beziehung Gesellschafter gegen�ber Gl�ubigern.

Zwar haftet der Kommanditist lediglich mit dem im HR eingetragenen Haftungskapital (das nicht gleich seiner Einlage sein muss), aber dies mit seinem gesamten Verm�gen.

Leistet er hingegen seine Einlage, ist er von der Haftung frei und kann von Gl�ubigern nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Dummerweise stehen im HR nur die Anzahl der Kommanditisten und das Haftungskapital in einer Summe. Damit kann sich der einzelne Kommanditist zun�chst nicht auf seine Einlage bzw. seine pers�nliche Haftungssumme beschr�nken und muss gegebenenfalls f�r einen h�heren Betrag den Kopf hinhalten.


Die Gesellschaft wiederum muss ihre Verm�gensverh�ltnisse darlegen. Stundet sie einem Gesellschafter seine Einlage, ist dies bilanziell zu erl�utern, da sie Gl�ubigern gegen�ber ja weniger Eigenkapital auszuweisen hat.

Im Fall der Insolvenz kann es auch beim Kommanditisten Probleme geben. Wenn er seine Einlage nicht geleistet hat und es besteht ein Aufrechnungsanspruch mit zuk�nftigen Gewinnen, dann kann ihm gegebenenfalls passieren, dass er nicht aufrechnen kann und die Einlage trotzdem leisten muss.

Noch komplexer wird das Ganze, wenn Einlagenminderungen oder -erh�hungen innerhalb der Gesellschaft vorgenommen wurden, die nicht im HR eingetragen sind. Das ist in der Praxis gar nicht mal so selten.

Nett auch die Konstruktion, wenn die Einlage des Kommanditisten aus Gesellschaftsrechten an einer anderen Gesellschaft bestehen.

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28.01.2011, 12:27
Beitrag: #18
RE: BILMOG
zaunk�nig schrieb:........
Nett auch die Konstruktion, wenn die Einlage des Kommanditisten aus Gesellschaftsrechten an einer anderen Gesellschaft bestehen.

was bei einigen Gesellschaften die ich hier habe der Fall ist............

Wenn man nur die reinen Zahlen und das HR sich ansieht, denkt man oft woh... um dann festzustellen es ist alles nur heisse Luft.

LG T.D.

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