1/11 - Anmeldung
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09.09.2010, 00:58
Beitrag: #11
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RE: 1/11 - Anmeldung
Hallo,
@catja Die Erhebung des Versp�tungszuschlags war in der Tat auf die jeweilige Voranmeldung bezogen. @all Nach meinem Rechtsverst�ndnis kann die Finanzverwaltung grunds�tzlich keinen Versp�tungszuschlag f�r einen fehlenden Antrag auf Dauerfristverl�ngerung erheben. Da mag man aufgrund der Ausf�hrungen in � 48 (2) UStDV durchaus auf andere Gedanken kommen. Allerdings steht in � 46 UStDV eindeutig drin, dass es ein Antragsverfahren ist, somit ein auszu�benden Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Wahlrechte k�nnen jedoch nicht sanktioniert werden. Das sieht der BFH genauso (Urteil des BFH vom 26.04.2001, V R 9/01) Wird allerdings ein Antrag gestellt, dann hat der Steuerpflichtige die Sondervorauszahlung zu berechnen, anzumelden und zu zahlen, soweit er zur monatlichen Abgabe verpflichtet ist (ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzestextes, wo lediglich die monatlichen Voranmeldungen erw�hnt sind - somit Befreiung f�r Quartaler). Denn, soweit das Steueraufkommen nicht gef�hrdet ist, hat die Finanzverwaltung dem Antrag grunds�tzlich zuzustimmen. Auf den Abgabezeitpunkt kommt es nicht an, da die Fristverl�ngerung eben immer ab dem Voranmeldezeitpunkt nach Antragstellung gilt. So ist auch der � 48 (2) zu verstehen, was in der Verwaltung nicht immer ankommt. Und wie man in diesem Fall sieht, ist die Erfindung des Herrn Bell eine durchaus erfolgversprechende M�glichkeit der unkomplizierten Sachkl�rung. @tosch Das war nicht als Vorwurf gedacht. Ich sehe nur keinen Grund f�r die vermeintliche Aufregung (auf beiden Seiten). ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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10.09.2010, 10:25
Beitrag: #12
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RE: 1/11 - Anmeldung
zaunk�nig schrieb:Hallo, Wenn ich das UStG richtig verstehe, ist der Antrag auf Dauerfrist nur einmal zu stellen und gilt so lange bis er widerrufen wird, d.h. z.B. in 2005 Antrag gestellt und genehmigt, dann brauche ich keinen Antrag mehr f�r die Dauerfristverl�ngerung in 2010 stellen und wenn eine Null rauskommt auch keine Anmeldung der Sondervorauszahlung. LG T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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10.09.2010, 12:31
Beitrag: #13
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RE: 1/11 - Anmeldung
tolledeu schrieb:Wenn ich das UStG richtig verstehe, ist der Antrag auf Dauerfrist nur einmal zu stellen und gilt so lange bis er widerrufen wird, d.h. z.B. in 2005 Antrag gestellt und genehmigt, dann brauche ich keinen Antrag mehr f�r die Dauerfristverl�ngerung in 2010 stellen und wenn eine Null rauskommt auch keine Anmeldung der Sondervorauszahlung. Hi, richtig, vgl. Abschnitt 228 Abs. 3 UStR 2008 schrieb:Der Antrag auf Dauerfristverl�ngerung braucht nicht j�hrlich wiederholt zu werden, da die Dauerfristverl�ngerung so lange als gew�hrt gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zur�cknimmt oder das Finanzamt die Fristverl�ngerung widerruft. Die Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich abzugeben haben, f�r jedes Kalenderjahr, f�r das die Dauerfristverl�ngerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden. Satz 2 spricht nur von Berechnung, Anmeldung und Entrichtung; bez�glich Antrag bleibt es bei der Auffassung nach Satz 1, braucht nicht j�hrlich wiederholt zu werden. |
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10.09.2010, 12:47
Beitrag: #14
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RE: 1/11 - Anmeldung
Danke, tolledeu und showbee,
dann lag ich ja doch richtig. Ihr habt mein Wochende gerettet. ![]() Gru� tosch |
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