Abschreibung
|
16.04.2009, 18:58
Beitrag: #1
|
|||
|
|||
Abschreibung
Witschaftsgut wird Mitte 2003 gekauft, Afa Dauer 36 Monate. Afa wird aber vergessen in 2003-05 geltend zu machen. In 2006, also letzter Nutzungszeitraum wird die Afa komplett beantragt, also 100% Kaufpreis in 2006.
Dies wird abgelehnt, "da es nicht zul�ssig ist, unterlassene Abschreibungen vollst�ndig im ersten offenen Jahr nachzuholen (vgl. BFH v. 03.07.1980 IV R 31/77 BStBl II 1981 S. 255)." Nun m�chte das FA den Betrag h�lftig teilen und in 06 und 07 ber�cksichtigen. Der Bescheid 07 ist jedoch schon lange bestandskr�ftig. Irgendwie kann ich das nicht nachvollziehen. Welche �nderungsm�glichkeit will er finden 07 zu �ndern? Ist das Urteil v. 1980 noch aktuell, ich kann es auch nirgends finden? |
|||
16.04.2009, 20:00
Beitrag: #2
|
|||
|
|||
RE: Abschreibung
Urteil gibts per PN
ph�nix schönen Tag noch phönix |
|||
16.04.2009, 20:32
Beitrag: #3
|
|||
|
|||
RE: Abschreibung
SIS hat es!
Ich kann im �berfliegen nichts finden, dass da steht, man d�rfe die AfA nicht in einem Jahr voll ansetzten. H 7.4 EStR ist da auch eindeutig: RBW/RND. Die zitieren da sogar das Urteil aus 1980... ----------------- LG Clematis |
|||
17.04.2009, 08:59
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.04.2009 09:33 von Opa.)
Beitrag: #4
|
|||
|
|||
RE: Abschreibung
Zitat:Ist AfA nach � 7 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG unterblieben, so kann sie in der Weise nachgeholt werden, dass die noch nicht abgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Buchwert) entsprechend der bei dem Wirtschaftsgut angewandten Absetzungsmethode auf die noch verbleibende Restnutzungsdauer verteilt werden (>BFH vom 21.2.1967 - BStBl III S. 386 und vom 3.7.1980 - BStBl 1981 II S. 255).Die Restnutzungsdauer ist ja in 06 zu Ende. Warum sollte der Betrag jetzt noch auf einen Zeitraum nach dem Afa Zeitpunkt ber�cksichtigt werden. Weder in dem Urteil (Danke @ Ph�nix) finde ich etwas, noch in der RL, was die Meinung des FA unterst�tzt. Eigenartig, und die �nderungsm�glichkeit f�r 07 finde ich auch nicht. |
|||
17.04.2009, 13:08
Beitrag: #5
|
|||
|
|||
RE: Abschreibung
Sehe ich so wie Du, Opa.
Die Hinweise sind eindeutig, und da ja die RND nur 1 betr�gt wird halt die volle verbleibende AfA 2006 angesetzt, es sei denn, das FA kann nachweisen, dass die Afa nur aus steuerlichen Gr�nden in den Vorjahren unterblieben ist. Aber dann w�re eine Nachholung �berhaupt nicht m�glich. Wie die auf eine Verteilung auf 06 und 07 kommen kann ich auch nicht nachvollziehen. Ich w�rde mir genau die Stelle im Urteil aus 1980 zeigen lassen, in der das steht. ----------------- LG Clematis |
|||
17.04.2009, 13:33
Beitrag: #6
|
|||
|
|||
RE: Abschreibung
Ende der Nutzungsdauer in 2006 w�rde f�r mich voraussetzen, dass das WG tats�chlich in 2006 verbraucht war. Den Abschreibungszeitrahmen halte ich hier f�r unma�geblich.
Wurde es hingegen in 2007 noch genutzt, w�rde ich auch zur Abschreibung entsprechen der noch verbleibenden Nutzungsdauer tendieren. |
|||
17.04.2009, 13:43
Beitrag: #7
|
|||
|
|||
RE: Abschreibung
Es wurde in 07 und auch in 08 noch genutzt, aber es werden ja wohl viele Dinge �ber den Afa Zeitraum genutzt.
Da es hier jedoch kaum einen Unterschied macht, ob h�lftig 06 und 07, oder voll in 06, hab ich ihm jetzt geschrieben, da� ich seine Rechtsauffassung zwar nicht nachvollziehen kann, aber mich einverstanden erkl�re. Hab allerdings darauf hingewiesen, da� 2007 bereits bestandskr�ftig ist. Inwieweit er das nach 173 o. ... �ndert? Ich werde berichten. |
|||
17.04.2009, 13:44
Beitrag: #8
|
|||
|
|||
RE: Abschreibung
Hallo,
@tosch w�rde man sich der Argumentation anschlie�en, dann k�me wohl bei sehr vielen Wirtschaftsg�tern die Problematik der Abschreibungskorrektur bzw. der Wertaufholung zum tragen. Grundlage f�r die Abschreibung ist nicht die tats�chliche Nutzungsdauer sondern die betriebsgew�hnliche Nutzungsdauer. Und wenn hier ein Wirtschaftsgut sein Alter erreicht hat, dann ist es betriebsgew�hnlich eben abgenutzt und verbraucht. Fakt ist doch, dass hier das Wirtschaftsgut schon zwei Jahre dem Betrieb zur Verf�gung gestanden hat. Daher w�re auch denkbar eine au�ergew�hnliche Abschreibung vorzunehmen um den Wertverzehr und die tats�chliche Verbrauchsabnutzung real zu erkl�ren. Mit dem Restwert k�nnte man dann in der Tat �berlegen, ob nicht eventuell noch eine l�ngere Nutzungsdauer denkbar w�re. Zudem kann ich weder aus dem Urteil noch aus den Richtlinien in irgendeiner Form erkennen, dass die Nachholung im letzten Jahr nicht erfolgen darf. Einzig dann ist eine Nachholung versagt, wenn der Steuerpflichtige sich durch die zuvor unterlassene Abschreibung einen steuerlichen Vorteil verschafft hat. Davon ist hier aber nicht die Rede. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
|||
17.04.2009, 13:46
Beitrag: #9
|
|||
|
|||
RE: Abschreibung
Ist auch nicht der Fall.
|
|||
17.04.2009, 13:57
Beitrag: #10
|
|||
|
|||
RE: Abschreibung
zaunk�nig schrieb:@toschNein! Das ist eine andere Baustelle. Es geht hier nicht um Wertaufholung oder �hnliches, sondern um unterlassene Abschreibung. Und wenn das Wirtschaftsgut, das eigentlich in 2006 abgeschrieben worden w�re, noch bis 2007 oder 2008 genutzt w�rde, warum sollte der Wertverzehr dann nicht - entsprechend dem Sinn und Zweck der Abschreibung - auf die restliche zu erwartende (oder maximal AfA-Regel-) Nutzungsdauer verteilt werden? |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: