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Progressionsvorbehalt
04.06.2009, 09:28
Beitrag: #1
Progressionsvorbehalt
Ich stehe irgendwo auf dem Schlauch. Unterliegen sowohl das Mutterschaftsgeld als auch der Zuschu� zum Mutterschaftsgeld bei einer 400 �-Kraft dem Progressionsvorbehalt? Meinem Gef�hl (aber im Steuerrecht soll man ja nicht f�hlen) nach unterliegt der Zuschu� nicht, das MuschGeld schon dem Vorbehalt. Aber eine Begr�ndung finde ich daf�r nicht. Hat da jemand eine Idee?
frankts
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04.06.2009, 09:36
Beitrag: #2
RE: Progressionsvorbehalt
Ich sehe in den � 32b EStG und sehe, da� das Mutterschaftsgeld UND der Zuschu� dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Ob "normaler" AN, oder geringf. Besch�ftigung ist m.E. unerheblich. Es ist eine Lohnersatzleistung.
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04.06.2009, 09:41 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.06.2009 09:42 von Vorwitzig.)
Beitrag: #3
RE: Progressionsvorbehalt
� 32 b I Nr. 1 c EStG

sehe ich auch so wie Opa

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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04.06.2009, 10:13
Beitrag: #4
RE: Progressionsvorbehalt
Wenn ich den 32b und die Kommentierung dazu lese, muss man zu Eurer Ansicht kommen. Also �berzeugt - danke.
Was mich so am Rande wundert, da gibt es eine Arbeitgeberleistung, die bei einem "normalen" AN zu bescheinigen ist, aber bei einer 400 � Kraft? Da hat ja die Finanzverwaltung keine Kontrolle mehr! Kann das sein?
frankts
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04.06.2009, 10:42
Beitrag: #5
RE: Progressionsvorbehalt
Scheint so. Bei einem geringf. BV wird der Lohn ja nicht per ETin ans FA �bermittelt, aber ist eben in in der Erkl�rung anzugeben. Da durch die neue Ident.-Nr. immer mehr �bermittelt werden soll, wird diese "L�cke" wohl wahrscheinlich auch bald geschlossen werden.
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04.06.2009, 13:28
Beitrag: #6
RE: Progressionsvorbehalt
Hallo,

ich bin da anderer Auffassung.

Soweit der Minijob pauschal besteuert wird und eben nicht den individuellen Besteuerungsgrunds�tzen einer Lohnsteuerkarte unterliegt, m�ssen die Eink�nfte aus einem Minijob in der Steuererkl�rung nicht angegeben werden.

Entsprechend sind auch Lohnersatzleistungen aufgrund dieses Besch�ftigungsverh�ltnisses in einer Steuererkl�rung nicht anzugeben. Hier greifen allein die Befreiungsvorschriften des � 3 EStG.


Schaue ich mir den � 32b EStG und die Kommentierungen hierzu an, dann best�tigt sich meine Auffassung, denn es hei�t:


.....der gesetzlichen Krankenkassen......


Und ich definiere unter gesetzlicher Krankenkasse einen aktiven Versicherungsschutz mit Eigenleistung und Wahlrecht der Kasse durch den Arbeitnehmer.

Mit den pauschalen Beitr�gen zur BUN liegt aber eben keine gesetzliche Krankenkasse vor sondern lediglich eine Erhebungs- und Verwaltungseinrichtung.



K�me man zu Eurem Ergebnis, sehe ich durchaus die M�glichkeit einer Klage. Denn es ist doch davon auszugehen, dass die Einbeziehung von Lohnersatzleistungen in diesem Augangsfall zu einer ungerechtfertigten Besteuerung f�hren w�rde (bis hin zum Spitzensteuersatz).
Das widerspr�che aber dem Versorgungsgedanken, da der Lohnersatz nachtr�glich vollst�ndig aufgezehrt w�rde.


Wenn ich den Entgeltbezug nicht angeben muss, dann auch nicht die Ersatzleistungen, die sich aus diesem Anspruch ergeben.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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04.06.2009, 14:01
Beitrag: #7
RE: Progressionsvorbehalt
Die KK zahlt doch 13 � am Tag MS-Geld. Da muss doch bei 400 � keinen ZS vom AG bezahlt werden. oder?
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04.06.2009, 14:26 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.06.2009 14:58 von Opa.)
Beitrag: #8
RE: Progressionsvorbehalt
Der Argumentation kann ich nicht folgen.

Das Mutterschaftsgeld kommt von der gesetzl. KK --> 32b
Warum soll ein geringf. Besch�ftigter nicht in der gesetzl. KK sein? Nur aus der geringf. Besch�ftigung ergibt sich zwar kein eigener KV Anspruch, aber hier wird das Mutterschaftsgeld gezahlt (warum auch immer) also unterliegt es dem PV.

Der Zuschuss wird vom AG gezahlt --> 32b
Ob bei einem geringf. BV der Zuschuss zu zahlen ist, oder freiwillig gezahlt wird, kann ich nicht sagen, aber wenn er gezahlt wird (warum auch immer) unterliegt er dem PV.

Ich finde die Auflistung im 32b relativ eindeutig und mir ist keine diesbez�gliche Ausnahme bekannt. Ihr k�nnt mich gerne eines Besseren belehren, aber mir ist keine gesetzl. Ausnahme hierzu bekannt.

Sonst empfehle ich ab jetzt allen werdenden M�ttern im letzten Monat zu k�ndigen, nur noch einen Minijob beim alten AG zu machen und sich in dem Monat das Mutterschaftsgeld bzw. den Zuschuss zahlen zu lassen.Tongue


Als Nachtrag noch

R 32b EStR: �1Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen der gesetzlichen Krankenkassen unterliegen auch insoweit dem Progressionsvorbehalt nach � 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG , als sie freiwillig Versicherten gew�hrt werden.�
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04.06.2009, 15:33
Beitrag: #9
RE: Progressionsvorbehalt
Hallo,

f�r den Minijobber werden vom AG die Beitr�ge U1 und neuerdings auch U2 gezahlt. Somit hat der Minijobber einen eigenen Anspruch auf Lohnersatzleistungen aus seinem Besch�ftigungsverh�ltnis.

Die Besch�ftigung des Minijobbers ist jedoch keine Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Sie resultiert vielmehr aus den besonderen Gegebenheiten, die der Gesetzgeber gewollt hat.

Wenn aber keine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen KK besteht, jedoch aus dem Besch�ftigungsverh�ltnis heraus Lohnersatzleistungen zu zahlen sind, dann greift 32b EStG nach meinem Verst�ndnis nicht.

Habe aber auch im Netz nirgendwo etwas zu dieser Problematik gefunden.

Selbst wenn man eine Pflichterkl�rung annehmen w�rde, dann k�me es immer noch zu einer unrechtm��igen Versteuerung, soweit der Minijob pauschal mit 2% vom AG getragen wird.
Denn Tr�ger und Schuldner der Pauschalsteuer ist der AG nicht der AN. Schon allein deshalb scheidet, ebenfalls meine Auffassung, eine lohnsteuerm��ige Belastung des AN aus.

Die Pflichtveranlagung mit Progressionsvorbehalt liefe dann dem kompletten Sinn und Zweck des Minijobs und der pauschalen Besteuerung entgegen. Hier w�rde eine Schutzvorschrift (Arbeitsverbot bei Anspruch auf Ausgleich des finanziellen Verlustes) zu einer Bestrafungsvorschrift.

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George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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04.06.2009, 16:08
Beitrag: #10
RE: Progressionsvorbehalt
Der Argumentation kann ich nicht folgen. (die Zweite)

Die 2% Psch. Steuer greift doch nur auf den Lohn, nicht auf daraus resultierende Lohnersatzleistungen. Beim "normalen" AN versteuert der AN seinen Lohn --> Lohnersatzleistungen = PV. Warum soll das das beim geringf. BV anders sein, nur weil der AG die psch. Steuer zahlt? Dann m�sste ja nochmal unterschieden werden, wenn die psch. Steuer auf den AN �bertragen wird (was ja m�glich ist).

Und ob er Pflicht- o. freiwilliges Mitglied der gesetzl. KK ist, ist unerheblich (s.o. R 32b EStR), fakt ist, die Zahlung kommt von der gesetzl. KK.

Zitat:Schon allein deshalb scheidet, ebenfalls meine Auffassung, eine lohnsteuerm��ige Belastung des AN aus.
Der AN zahlt ja keine Steuer auf den Lohn, darum geht es ja auch nicht, aber es wird eben der Steuersatz von anderen EK (bspw. Ehepartner, VuV o.�.) erh�ht (Progressionsvorbehalt).

Im 32b sind alle Leistungen die dem PV unterliegen aufgelistet, ohne Ausnahme. F�r mich eindeutig.

Sorry, aber ich kann diesmal deine Gedankeng�nge absolut nicht nachvollziehen.
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