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Abgabefrist 30.09. statt 31.05. bei StB?
22.04.2009, 09:49
Beitrag: #1
Abgabefrist 30.09. statt 31.05. bei StB?
Hallo,

bin leider schon l�nger aus der beruflichen Praxis raus. Wie ist es mit der Abgabefristverl�ngerung wenn man einen StB hat?

Fr�her gab es immer Vereinbarungen zwischen Landes-StBK und OFD. Wie ist es nun, insb. in Berlin wo wir keine OFD mehr haben. Gibt es eine Vereinbarung mit dem Senat f�r Finanzen? Wird die ver�ffentlicht?

Danke f�r Infos und Links,

showbee
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22.04.2009, 09:55
Beitrag: #2
RE: Abgabefrist 30.09. statt 31.05. bei StB?
BStBl 2009 I S. 29: mit StB Frist bis 31.12.

Gleich lautende Erlasse
der obersten Finanzbeh�rden
der L�nder
vom 2. Januar 2009
�ber Steuererkl�rungsfristen

1. Steuererkl�rungen f�r das Kalenderjahr 2008
2. Fristverl�ngerung

I. Abgabefrist f�r Steuererkl�rungen

(1) F�r das Kalenderjahr 2008 sind die Erkl�rungen

- zur E i n k o m m e n s t e u e r - einschlie�lich der Erkl�rungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen f�r die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,

- zur K � r p e r s c h a f t s t e u e r - einschlie�lich der Erkl�rungen nach �� 27, 28, 37 und 38 des K�rperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie f�r die Zerlegung der K�rperschaftsteuer -,

- zur G e w e r b e s t e u e r - einschlie�lich der Erkl�rungen zur gesonderten Feststellung des vortragsf�higen Gewerbeverlustes sowie f�r die Zerlegung des Steuermessbetrags -,

- zur U m s a t z s t e u e r sowie

- zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach � 18 des Au�ensteuergesetzes
nach � 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)

b i s z u m 3 1. M a i 2 0 0 9

bei den Finanz�mtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2008/2009 folgt.

II. Fristverl�ngerung

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererkl�rungen durch Personen, Gesellschaften, Verb�nde, Vereinigungen, Beh�rden oder K�rperschaften im Sinne der �� 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach � 109 AO allgemein

b i s z u m 3 1. D e z e m b e r 2 0 0 9

verl�ngert. Bei Steuererkl�rungen f�r Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2009 der 31. M�rz 2010.

(2) Es bleibt den Finanz�mtern vorbehalten, Erkl�rungen mit angemessener Frist f�r einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verl�ngerten Frist anzufordern. Von dieser M�glichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn

- f�r den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erkl�rungen versp�tet oder nicht abgegeben wurden,

- f�r den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erkl�rung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach � 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachtr�gliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,

- sich aus der Veranlagung f�r den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,

- hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,

- f�r Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder

- die Arbeitslage der Finanz�mter es erfordert.

Im �brigen wird davon ausgegangen, dass die Erkl�rungen laufend fertig gestellt und unverz�glich eingereicht werden.

(3) Aufgrund begr�ndeter Einzelantr�ge kann die Frist f�r die Abgabe der Steuererkl�rungen bis zum 28. Februar 2010 bzw. in den F�llen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Mai 2010 verl�ngert werden. Eine weitergehende Fristverl�ngerung kommt grunds�tzlich nicht in Betracht.

(4) Die allgemeine Fristverl�ngerung gilt nicht f�r Antr�ge auf Steuerverg�tungen. Sie gilt auch nicht f�r die Abgabe von Umsatzsteuererkl�rungen, wenn die gewerbliche oder berufliche T�tigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2008 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche T�tigkeit vor dem 31. Dezember 2008 geendet, ist die Umsatzsteuererkl�rung f�r das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen T�tigkeit abzugeben (� 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. � 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Finanzministerium
Baden-W�rttemberg
3 � S 0320 / 35
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen
37 - S 0320 - 001 - 32591/08
Senatsverwaltung f�r Finanzen
Berlin
III E - S 0320 - 1/2008
Ministerium der Finanzen
des Landes Brandenburg
33 - S 0320 - 3/08
Die Senatorin f�r Finanzen der
Freien Hansestadt Bremen
S 0320 � 13-3 � 3483
Finanzbeh�rde der Freien
und Hansestadt Hamburg
51 � S 0320 � 012/06
Hessisches Ministerium
der Finanzen
S 0320 A � 004 � II 11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern
IV 310 - S 0320 - 1/09
Nieders�chsisches
Finanzministerium
S 0320 � 56 � 33 11
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen
S 0320 - 1 - V A 2
Ministerium der Finanzen
des Landes Rheinland-Pfalz
S 0320 A - 446
Ministerium der Finanzen
des Saarlandes
B/1 - 1 - 1/2009 - S 0320
S�chsisches Staatsministerium
der Finanzen
31 - S 0320 - 34/2 - 49 713
Ministerium der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt
41 � S 0320 - 30
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein
VI 33 - S 0320 - 076
Th�ringer Finanzministerium
S 0320 A � 1 � 203.2
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22.04.2009, 10:00
Beitrag: #3
RE: Abgabefrist 30.09. statt 31.05. bei StB?
@Tosch: 1000 Dank!
Und nun das Problem: ich suche die Regelung f�r Abgabe 2006! Aber da kann ich auch mal selbst ins BStBl. 2007 I schauen. Danke!
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22.04.2009, 10:17
Beitrag: #4
RE: Abgabefrist 30.09. statt 31.05. bei StB?
Das ist jetzt sowieso zu sp�t. Big Grin


Hab aber gerade heute auch eine Mail von einem Mandanten bekommen mit einer kleinen Excel-Liste, ich solle doch die UStVA machen f�r Jan.-Dez. 08. Sehr fix der Junge.
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22.04.2009, 11:04
Beitrag: #5
die Regelung f�r die Steuererkl�rung 2006:
Steuererkl�rungsfristen f�r 2006: Die obersten Finanzbeh�rden der L�nder haben die Abgabefrist f�r die Steuererkl�rungen 2006 (grunds�tzlich 31. Mai 2007) und die Fristverl�ngerungen (f�r Steuerberater bis zum 31. Dezember 2007) bekanntgegeben. - Verw.; Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbeh�rden der L�nder vom 2.1.2007, z.B. FinMin Baden-W�rttemberg 2.1.2007, 3 - S 032.0/31; SIS 07 00 45

Fundstelle 1 von 17:

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbeh�rden der L�nder
2.1.2007, o. Az.
Steuererkl�rungsfristen f�r 2006
��:[AO 1977] � 149 Abs. 2
SIS 07 00 45
BStBl 2007 I S. 89

[...]

Fundstelle 4 von 17:

FinBeh Berlin 2.1.2007, S 0320 - 2/2006
Steuererkl�rungsfristen f�r 2006
��:[AO 1977] � 149 Abs. 2
SIS 07 00 45
BStBl 2007 I S. 89

[...]

Zitiert in ... / ge�ndert durch ...
BMF 25.4.2007, SIS 07 24 80, Landwirtschaftliche Buchstellen, Steuererkl�rungsfristen: In ...
OFD Rheinland 16.10.2007, SIS 08 07 41, Land- und Forstwirte, Einkommensteuerveranlagung, ...


1. Steuererkl�rungen f�r das Kalenderjahr 2006

2. Fristverl�ngerung

I. Abgabefrist f�r Steuererkl�rungen

(1) F�r das Kalenderjahr 2006 sind die Erkl�rungen

- zur Einkommensteuer - einschlie�lich der Erkl�rungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen f�r die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,

- zur K�rperschaftsteuer - einschlie�lich der Erkl�rungen nach �� 27, 28, 37 und 38 des K�rperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie f�r die Zerlegung der K�rperschaftsteuer -,

- zur Gewerbesteuer - einschlie�lich der Erkl�rungen zur gesonderten Feststellung des vortragsf�higen Gewerbeverlustes sowie f�r die Zerlegung des Steuermessbetrags -,

- zur Umsatzsteuer sowie

- zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach � 18 des Au�ensteuergesetzes

nach � 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)

bis zum 31.5.2007

bei den Finanz�mtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2006/2007 folgt.

II. Fristverl�ngerung

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererkl�rungen durch Personen, Gesellschaften, Verb�nde, Vereinigungen, Beh�rden oder K�rperschaften im Sinne der �� 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach � 109 AO allgemein

bis zum 31.12.2007

verl�ngert. Bei Steuererkl�rungen f�r Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschn. I Abs. 2), tritt an die Stelle des 31.12.2007 der 31.3.2008.

(2) Es bleibt den Finanz�mtern vorbehalten, Erkl�rungen mit angemessener Frist f�r einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verl�ngerten Frist anzufordern. Von dieser M�glichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn f�r Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanz�mter es erfordert. Im �brigen wird davon ausgegangen, dass die Erkl�rungen laufend fertig gestellt und unverz�glich eingereicht werden.

(3) Aufgrund begr�ndeter Einzelantr�ge kann die Frist f�r die Abgabe der Steuererkl�rungen bis zum 28.2.2008 bzw. in den F�llen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31.5.2008 verl�ngert werden. Eine weitergehende Fristverl�ngerung kommt grunds�tzlich nicht in Betracht.

(4) Die allgemeine Fristverl�ngerung gilt nicht f�r Antr�ge auf Steuerverg�tungen. Sie gilt auch nicht f�r die Abgabe von Umsatzsteuererkl�rungen, wenn die gewerbliche oder berufliche T�tigkeit mit Ablauf des 31.12.2006 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche T�tigkeit vor dem 31.12.2006 geendet, ist die Umsatzsteuererkl�rung f�r das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen T�tigkeit abzugeben (� 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. � 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

___________________________________________

Signatur? ... verliehen...
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22.04.2009, 12:00
Beitrag: #6
RE: Abgabefrist 30.09. statt 31.05. bei StB?
Hallo,

ja, danke! Na zu sp�t ist klar, deshalb sitz ich hier ja auch an einer Akte der Staatsanwaltschaft und bearbeite � 370 AO!

Gru�,

showbee
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04.07.2009, 19:57
Beitrag: #7
RE: Abgabefrist 30.09. statt 31.05. bei StB?
F�r � 370 AO spielt aber die Abgabefrist keine Rolle, es kommt vielmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Abgabe die Veranlagungsarbeiten des betreffenden Jahres im Wesentlichen abgeschlossen waren ...

(F�lle nach vorheriger zu niedriger Sch�tzung nat�rlich ausgenommen).
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