Abgabefrist 30.09. statt 31.05. bei StB?
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22.04.2009, 09:49
Beitrag: #1
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Abgabefrist 30.09. statt 31.05. bei StB?
Hallo,
bin leider schon l�nger aus der beruflichen Praxis raus. Wie ist es mit der Abgabefristverl�ngerung wenn man einen StB hat? Fr�her gab es immer Vereinbarungen zwischen Landes-StBK und OFD. Wie ist es nun, insb. in Berlin wo wir keine OFD mehr haben. Gibt es eine Vereinbarung mit dem Senat f�r Finanzen? Wird die ver�ffentlicht? Danke f�r Infos und Links, showbee |
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22.04.2009, 09:55
Beitrag: #2
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RE: Abgabefrist 30.09. statt 31.05. bei StB?
BStBl 2009 I S. 29: mit StB Frist bis 31.12.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbeh�rden der L�nder vom 2. Januar 2009 �ber Steuererkl�rungsfristen 1. Steuererkl�rungen f�r das Kalenderjahr 2008 2. Fristverl�ngerung I. Abgabefrist f�r Steuererkl�rungen (1) F�r das Kalenderjahr 2008 sind die Erkl�rungen - zur E i n k o m m e n s t e u e r - einschlie�lich der Erkl�rungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen f�r die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -, - zur K � r p e r s c h a f t s t e u e r - einschlie�lich der Erkl�rungen nach �� 27, 28, 37 und 38 des K�rperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie f�r die Zerlegung der K�rperschaftsteuer -, - zur G e w e r b e s t e u e r - einschlie�lich der Erkl�rungen zur gesonderten Feststellung des vortragsf�higen Gewerbeverlustes sowie f�r die Zerlegung des Steuermessbetrags -, - zur U m s a t z s t e u e r sowie - zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach � 18 des Au�ensteuergesetzes nach � 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) b i s z u m 3 1. M a i 2 0 0 9 bei den Finanz�mtern abzugeben. (2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2008/2009 folgt. II. Fristverl�ngerung (1) Sofern die vorbezeichneten Steuererkl�rungen durch Personen, Gesellschaften, Verb�nde, Vereinigungen, Beh�rden oder K�rperschaften im Sinne der �� 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach � 109 AO allgemein b i s z u m 3 1. D e z e m b e r 2 0 0 9 verl�ngert. Bei Steuererkl�rungen f�r Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2009 der 31. M�rz 2010. (2) Es bleibt den Finanz�mtern vorbehalten, Erkl�rungen mit angemessener Frist f�r einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verl�ngerten Frist anzufordern. Von dieser M�glichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn - f�r den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erkl�rungen versp�tet oder nicht abgegeben wurden, - f�r den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erkl�rung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach � 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachtr�gliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden, - sich aus der Veranlagung f�r den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat, - hohe Abschlusszahlungen erwartet werden, - f�r Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder - die Arbeitslage der Finanz�mter es erfordert. Im �brigen wird davon ausgegangen, dass die Erkl�rungen laufend fertig gestellt und unverz�glich eingereicht werden. (3) Aufgrund begr�ndeter Einzelantr�ge kann die Frist f�r die Abgabe der Steuererkl�rungen bis zum 28. Februar 2010 bzw. in den F�llen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Mai 2010 verl�ngert werden. Eine weitergehende Fristverl�ngerung kommt grunds�tzlich nicht in Betracht. (4) Die allgemeine Fristverl�ngerung gilt nicht f�r Antr�ge auf Steuerverg�tungen. Sie gilt auch nicht f�r die Abgabe von Umsatzsteuererkl�rungen, wenn die gewerbliche oder berufliche T�tigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2008 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche T�tigkeit vor dem 31. Dezember 2008 geendet, ist die Umsatzsteuererkl�rung f�r das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen T�tigkeit abzugeben (� 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. � 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes). Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Finanzministerium Baden-W�rttemberg 3 � S 0320 / 35 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 37 - S 0320 - 001 - 32591/08 Senatsverwaltung f�r Finanzen Berlin III E - S 0320 - 1/2008 Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg 33 - S 0320 - 3/08 Die Senatorin f�r Finanzen der Freien Hansestadt Bremen S 0320 � 13-3 � 3483 Finanzbeh�rde der Freien und Hansestadt Hamburg 51 � S 0320 � 012/06 Hessisches Ministerium der Finanzen S 0320 A � 004 � II 11 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern IV 310 - S 0320 - 1/09 Nieders�chsisches Finanzministerium S 0320 � 56 � 33 11 Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen S 0320 - 1 - V A 2 Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz S 0320 A - 446 Ministerium der Finanzen des Saarlandes B/1 - 1 - 1/2009 - S 0320 S�chsisches Staatsministerium der Finanzen 31 - S 0320 - 34/2 - 49 713 Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 41 � S 0320 - 30 Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein VI 33 - S 0320 - 076 Th�ringer Finanzministerium S 0320 A � 1 � 203.2 |
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22.04.2009, 10:00
Beitrag: #3
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RE: Abgabefrist 30.09. statt 31.05. bei StB?
@Tosch: 1000 Dank!
Und nun das Problem: ich suche die Regelung f�r Abgabe 2006! Aber da kann ich auch mal selbst ins BStBl. 2007 I schauen. Danke! |
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22.04.2009, 10:17
Beitrag: #4
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RE: Abgabefrist 30.09. statt 31.05. bei StB?
Das ist jetzt sowieso zu sp�t.
![]() Hab aber gerade heute auch eine Mail von einem Mandanten bekommen mit einer kleinen Excel-Liste, ich solle doch die UStVA machen f�r Jan.-Dez. 08. Sehr fix der Junge. |
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22.04.2009, 11:04
Beitrag: #5
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die Regelung f�r die Steuererkl�rung 2006:
Steuererkl�rungsfristen f�r 2006: Die obersten Finanzbeh�rden der L�nder haben die Abgabefrist f�r die Steuererkl�rungen 2006 (grunds�tzlich 31. Mai 2007) und die Fristverl�ngerungen (f�r Steuerberater bis zum 31. Dezember 2007) bekanntgegeben. - Verw.; Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbeh�rden der L�nder vom 2.1.2007, z.B. FinMin Baden-W�rttemberg 2.1.2007, 3 - S 032.0/31; SIS 07 00 45
Fundstelle 1 von 17: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbeh�rden der L�nder 2.1.2007, o. Az. Steuererkl�rungsfristen f�r 2006 ��:[AO 1977] � 149 Abs. 2 SIS 07 00 45 BStBl 2007 I S. 89 [...] Fundstelle 4 von 17: FinBeh Berlin 2.1.2007, S 0320 - 2/2006 Steuererkl�rungsfristen f�r 2006 ��:[AO 1977] � 149 Abs. 2 SIS 07 00 45 BStBl 2007 I S. 89 [...] Zitiert in ... / ge�ndert durch ... BMF 25.4.2007, SIS 07 24 80, Landwirtschaftliche Buchstellen, Steuererkl�rungsfristen: In ... OFD Rheinland 16.10.2007, SIS 08 07 41, Land- und Forstwirte, Einkommensteuerveranlagung, ... 1. Steuererkl�rungen f�r das Kalenderjahr 2006 2. Fristverl�ngerung I. Abgabefrist f�r Steuererkl�rungen (1) F�r das Kalenderjahr 2006 sind die Erkl�rungen - zur Einkommensteuer - einschlie�lich der Erkl�rungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen f�r die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -, - zur K�rperschaftsteuer - einschlie�lich der Erkl�rungen nach �� 27, 28, 37 und 38 des K�rperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie f�r die Zerlegung der K�rperschaftsteuer -, - zur Gewerbesteuer - einschlie�lich der Erkl�rungen zur gesonderten Feststellung des vortragsf�higen Gewerbeverlustes sowie f�r die Zerlegung des Steuermessbetrags -, - zur Umsatzsteuer sowie - zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach � 18 des Au�ensteuergesetzes nach � 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) bis zum 31.5.2007 bei den Finanz�mtern abzugeben. (2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2006/2007 folgt. II. Fristverl�ngerung (1) Sofern die vorbezeichneten Steuererkl�rungen durch Personen, Gesellschaften, Verb�nde, Vereinigungen, Beh�rden oder K�rperschaften im Sinne der �� 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach � 109 AO allgemein bis zum 31.12.2007 verl�ngert. Bei Steuererkl�rungen f�r Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschn. I Abs. 2), tritt an die Stelle des 31.12.2007 der 31.3.2008. (2) Es bleibt den Finanz�mtern vorbehalten, Erkl�rungen mit angemessener Frist f�r einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verl�ngerten Frist anzufordern. Von dieser M�glichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn f�r Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanz�mter es erfordert. Im �brigen wird davon ausgegangen, dass die Erkl�rungen laufend fertig gestellt und unverz�glich eingereicht werden. (3) Aufgrund begr�ndeter Einzelantr�ge kann die Frist f�r die Abgabe der Steuererkl�rungen bis zum 28.2.2008 bzw. in den F�llen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31.5.2008 verl�ngert werden. Eine weitergehende Fristverl�ngerung kommt grunds�tzlich nicht in Betracht. (4) Die allgemeine Fristverl�ngerung gilt nicht f�r Antr�ge auf Steuerverg�tungen. Sie gilt auch nicht f�r die Abgabe von Umsatzsteuererkl�rungen, wenn die gewerbliche oder berufliche T�tigkeit mit Ablauf des 31.12.2006 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche T�tigkeit vor dem 31.12.2006 geendet, ist die Umsatzsteuererkl�rung f�r das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen T�tigkeit abzugeben (� 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. � 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes). Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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22.04.2009, 12:00
Beitrag: #6
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RE: Abgabefrist 30.09. statt 31.05. bei StB?
Hallo,
ja, danke! Na zu sp�t ist klar, deshalb sitz ich hier ja auch an einer Akte der Staatsanwaltschaft und bearbeite � 370 AO! Gru�, showbee |
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04.07.2009, 19:57
Beitrag: #7
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RE: Abgabefrist 30.09. statt 31.05. bei StB?
F�r � 370 AO spielt aber die Abgabefrist keine Rolle, es kommt vielmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Abgabe die Veranlagungsarbeiten des betreffenden Jahres im Wesentlichen abgeschlossen waren ...
(F�lle nach vorheriger zu niedriger Sch�tzung nat�rlich ausgenommen). |
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