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Zuordnung bei getr. Veranlagung
04.08.2009, 16:36
Beitrag: #1
Zuordnung bei getr. Veranlagung
Schon wieder ich und die AO! Sad

Es wurde eine getrennte Veranlagung durchgef�hrt. Das FA hat jedoch die negativen EK u. den Behinderten-PB des EM h�lftig bei EM u. EF ber�cksichtigt.
Wenn nun daraufhin ein Einspruch gegen den Bescheid des EM eingelegt wird, kann das FA doch den Bescheid der EF eigentlich nicht mehr �ndern, oder? Weder ist es eine neue Tatsache, noch w�rde ich es als offenbare Unrichtigkeit sehen. Oder w�re der ge�nderte Bescheid des EM dann ein Grundlagenbescheid f�r die EF?

Die steuerl. Auswirkung kann hier mal unber�cksichtigt bleiben.
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04.08.2009, 16:55
Beitrag: #2
RE: Zuordnung bei getr. Veranlagung
Eventuell �ber widerstreitende Steuerfestsetzung � 174 AO

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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04.08.2009, 17:21
Beitrag: #3
RE: Zuordnung bei getr. Veranlagung
Dachte ich erst auch, aber es wurde ja nichts in den Bescheiden mehrfach ber�cksichtigt, sondern eben nur falsch aufgeteilt.

Die falschen Bescheide des FA sind in diesem Fall besser, als die Berechnung. Aber ich will auch nicht das Risiko eines Einspruchs eingehen, wenn dann der Bescheid der EF auch ge�ndert werden kann. Andereits w�re es auch ungerecht, wenn die negativen EK bzw. der Behinderten PB dann voll beim AN ber�cksichtigt werden und zu 50% bei der EF, nur weil deren Bescheid nicht mehr ge�ndert werden kann.
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04.08.2009, 19:08 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.08.2009 19:13 von Kiharu.)
Beitrag: #4
RE: Zuordnung bei getr. Veranlagung
Dein Denkansatz zu � 174 ist falsch, tut hier aber nichts zur Sache, da die �nderung nach � 175 abs. 1 Nr. 2 AO erfolgt.

Auszug aus R 26a
Zitat:Die bestandskr�ftige Veranlagung des anderen Ehegatten ist in diesen F�llen nach � 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu �ndern, da die Vorschriften des � 26 Abs. 1 EStG hinsichtlich der Besteuerung beider Ehegatten nur einheitlich angewendet werden k�nnen.

Die Aufteilung des Behinderten PB war im �brigen korrekt. Steht auch in den Richtlinien zu � 26a ESTG.

Was verstehst du unter negative EK? Verlustvortr�ge aus Vorjahren? Da werde ich nochmal schauen.

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05.08.2009, 09:16
Beitrag: #5
RE: Zuordnung bei getr. Veranlagung
Aha, auf die Idee in den 26a zu schauen bin ich nicht gekommen, aber es macht Sinn und ist auch verst�ndlich.

Die negativen EK sind EK aus VuV aus einem Haus, da� nur dem EM geh�rt. Damit sind es nur seine EK (in diesem Falle negativ). Wie das FA auf die Idee kommt sie aufzuteilen, kann ich nicht sagen. Aber in diesem Falle egal.

Aber jetzt ist mir die Sache klar. Danke.
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05.08.2009, 14:38
Beitrag: #6
RE: Zuordnung bei getr. Veranlagung
Kiharu schrieb:Die Aufteilung des Behinderten PB war im �brigen korrekt. Steht auch in den Richtlinien zu � 26a ESTG.
Soweit ich sehe, bezieht sich dies aber nur auf �bertragene Behinderten-PB, nicht auf eigene der Eheleute.

Diese m�ssten daher auf gemeinsamen Antrag aufteilbar sein.
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05.08.2009, 20:46
Beitrag: #7
RE: Zuordnung bei getr. Veranlagung
Auszug aus � 26a
Zitat:Sonderausgaben nach � 9c und au�ergew�hnliche Belastungen (�� 33 bis 33b) werden in H�he des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen jeweils zur H�lfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.

Und der Behinderten PB ist doch im � 33b geregelt. Daher h�lftige Aufteilung ok.

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06.08.2009, 13:46 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.08.2009 18:58 von meyer.)
Beitrag: #8
RE: Zuordnung bei getr. Veranlagung
Kiharu schrieb:Und der Behinderten PB ist doch im � 33b geregelt. Daher h�lftige Aufteilung ok.
Grunds�tzlich ja, das ist klar. Mir ging es aber um die Frage, ob �bereinstimmend eine andere Aufteilung m�glich ist. Die von Ihnen zitiere Norm geht n�mlich so weiter:

Zitat:Die nach � 33b Abs. 5 �bertragbaren Pauschbetr�ge stehen den Ehegatten insgesamt nur einmal zu; sie werden jedem Ehegatten zur H�lfte gew�hrt.
Das soll wohl abweichend vom Grundsatz eine Wahlm�glichkeit ausschlie�en, so auch die Richtlinie.

Ich hatte gedacht, Sie spielen auf diese Regelung (keine Wahlm�glichkeit) an, obwohl aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich war, ob es sich um eigene oder �bertragene Behinderten-PB handelt.

Insgesamt scheint mir diese Regelung in Anbetracht der Wahlm�glichkeit in � 33b EStG diesbez�glich etwas misslungen. Die Kommentierungen (jedenfalls Schmidt) haben dazu auch so Ihre Meinung zum Zusammenspiel von � 33b und � 26a EStG und in welchen F�llen was anzuwenden ist.
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06.08.2009, 13:50
Beitrag: #9
RE: Zuordnung bei getr. Veranlagung
Dann haben wir zwei wohl einwandfrei aneinander vorbei geschrieben. Ich glaube jetzt schon, dass wir dasselbe meinten.

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