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Spezialfall Wirksame Bekanntgabe
27.08.2009, 20:26 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.08.2009 18:28 von meyer.)
Beitrag: #1
Spezialfall Wirksame Bekanntgabe
Habe gerade einen speziellen Fall, wo ich eigentlich eine bisher nicht wirksame Bekanntgabe brauche (bin auch ziemlich sicher, dass es hinkommt).

Vielleicht gibt es hier aber ja Gegenstimmen:

Hier der Fall:

Feststellungsbescheid f�r eine Personengesellschaft wird an den Steuerberater als Empfangsbevollm�chtigten bekanntgegeben. Insoweit alles wirksam und kein Problem.

Eine der Feststellungsbeteiligten ist allerdings Ihrerseits eine Personengesellschaft, die vor Erlass des Bescheides bereits infolge Anwachsung auf eine dritte Gesellschaft erloschen, also auf den Zeitpunkt der Anwachsung ohne Liquidation vollbeendet ist. Die dritte Gesellschaft ist damit Gesamtsrechtsnachfolgerin der zweitgenannten.

Im Feststellungsbescheid wird, wie sollte es anders sein, nur die zweitgenannte Gesellschaft als Feststellungsbeteiligte aufgef�hrt, die Rechtsnachfolgerin taucht nirgends auf. FA war vermutlich auch �ber die Rechtsnachfolge zu dem Zeitpunkt noch in Unkenntnis.

Wenn mich nicht alles t�uscht, h�tte die Rechtsnachfolgerin als Inhaltsadressatin (f�r die Feststellung f�r die Vorg�ngerin) aufgef�hrt werden m�ssen, da ansonsten eine Bekanntgabe gegen�ber einer nicht mehr existenten Gesellschaft vorliegt.

Oder sehe ich das falsch? Ist ja im Grunde wegen der Vollbeendigung nichts anderes als die Bekanntgabe gegen�ber einem Toten. Auch da muss als Inhaltsadressat der Rechtsnachfolger irgendwie deutlich werden.

Folge m. E.: Die Bekanntgabe muss mit Wirkung gegen�ber der Rechtsnachfolgerin erst noch bekanntgegeben werden und soweit dieser eine eigenst�ndige Einspruchsbefugnis zusteht, ist noch alles offen (f�r die anderen Beteiligten ist nat�rlich alles erledigt).

(Achtung: Die Besonderheit liegt darin, dass die OBERgesellschaft vollbeendet ist, nicht die Gesellschaft, f�r die die Feststellung erfolgt. Im konkreten Fall ist es letztere zwar auch, aber das ist f�r die Beurteilung der Frage nicht relevant).
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28.08.2009, 10:08
Beitrag: #2
RE: Spezialfall Wirksame Bekanntgabe
Hab das alles selbst nochmal abgepr�ft und teile ihre Auffassung, dass keine wirksame Bekanntgabe gegen�ber der Rechtsnachfolgerin erfolgt ist.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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28.08.2009, 15:50
Beitrag: #3
RE: Spezialfall Wirksame Bekanntgabe
Vielen Dank f�r die Einsch�tzung. Ist mir viel Wert.
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28.08.2009, 16:07
Beitrag: #4
RE: Spezialfall Wirksame Bekanntgabe
Gern geschehen Big Grin

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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