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EFG gesucht
15.10.2009, 14:14
Beitrag: #1
EFG gesucht
Hallo, ich ben�tige ein Urteil, habe leider kein EFG und auch �ber keins meiner Medien (nwb, SIS) Zugriff auf dieses eine Urteil.

Es betrifft: EFG 1991, 387
(leider steht im darauf folgenden BFH-Urteil nicht, welches FG in Vorinstanz zust�ndig war)

Hat das evtl. jemand und kann es mir mailen oder faxen?

Danke f�r kurzfristige Hilfe..
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15.10.2009, 14:45
Beitrag: #2
RE: EFG gesucht
Lexinform hat es.

Geht um Grundst�cksver�u�erung nach Betriebsaufgabe.

Wenn ich wei� wohin, schick ich es gerne.

Gru�

towel day
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15.10.2009, 14:46
Beitrag: #3
RE: EFG gesucht
Poste mal das AZ des BFH-Urteils bitte!

-----------------
LG
Clematis
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15.10.2009, 14:51
Beitrag: #4
RE: EFG gesucht
Ja, dann k�nnte ich bei Haufe gucken.
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15.10.2009, 14:57
Beitrag: #5
RE: EFG gesucht
Finde nur das Urteil, keine Vorinstanz.
Zitat:BFH Urteil vom 22.10.1992 - III R 7/91 (NV)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufgabe: �berf�hrung der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage ins Privatverm�gen

Leitsatz (BFH/NV)
Verbleibt im Zuge der Betriebsaufgabe nach der Verwertung des sonstigen Betriebsverm�gens dem Steuerpflichtigen lediglich eine wesentliche Betriebsgrundlage - z.B. ein Grundst�ck -, wird diese auch ohne ausdr�cklich dahingehende Erkl�rungen notwendiges Privatverm�gen.

Normenkette
EStG � 16 Abs. 3

Tatbestand
Der 1985 verstorbene Ehemann der Kl�gerin und Revisionsbeklagten (Kl�gerin) war Alleininhaber der Firmen A und der 1964 ver�u�erten B-Werke.

In dem Bericht, der im Anschlu� an die in den Jahren 1966 und 1967 bei den beiden Firmen durchgef�hrte Betriebspr�fung f�r die Jahre 1960 bis 1965 erstellt wurde, findet sich der Vermerk, da� der Betrieb nach dem 31. Dezember 1966 nur noch in beschr�nktem Umfang weitergef�hrt worden sei. Die bis zu diesem Zeitraum vorliegenden Auftr�ge seien bis Mitte Januar 1967 abgewickelt worden. Mit Schreiben vom 28. November 1967 beantragte der Ehemann der Kl�gerin die Ausdehnung der bereits abgeschlossenen Betriebspr�fung auf das Jahr 1966 unter Hinweis auf die zum 31. Dezember 1966 erfolgte Aufgabe der gewerblichen T�tigkeit. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben. In dem Ablehnungsschreiben vom 8. Januar 1968 f�hrte die zust�ndige Gro�betriebspr�fungsstelle u.a. aus, da� in der Schlu�besprechung am 28. April 1967 erkl�rt worden sei, eine Entscheidung dar�ber, ob das eigenbetrieblich genutzte Grundst�ck in das Privatverm�gen �berf�hrt werde, sei noch nicht gefallen. Es bestehe daher die M�glichkeit, da� der Gewerbebetrieb in anderer Form weitergef�hrt werde. Eine Betriebsaufgabe sei zumindest im Jahre 1966 noch nicht erfolgt.

Ausweislich der Bilanzen stellte der Betrieb Ende 1966 seine Produktion ein. Grundst�cke und Geb�ude wurden zum 1. Januar 1967 an die Firma X verpachtet. Nach Beendigung des Pachtverh�ltnisses mit der Firma X stand das Objekt einige Zeit leer. Anschlie�end erfolgten Verpachtungen an verschiedene andere gewerbliche Unternehmer.

Der Ehemann der Kl�gerin erkl�rte die Eink�nfte aus der Verpachtung der Grundst�cke einschlie�lich der Gewinne aus Grundst�cksentnahmen in den Jahren 1968 und 1969 als solche aus Gewerbebetrieb und lie� Bilanzen erstellen. Die Bilanz zum 31. Dezember 1966 weist neben dem Grundverm�gen kein weiteres Anlageverm�gen aus. In der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 1966 sind Erl�se aus Maschinen- und Materialverk�ufen enthalten.

Mit Kaufvertrag vom 25. November 1983 wurde ein Teil der Grundst�cke ver�u�ert. Besitz und Eigentum gingen 1984 auf den Erwerber �ber. Im gleichen Jahr wurden weitere Grundst�cke verkauft und ein Teil des Grundverm�gens unentgeltlich auf die Tochter der Kl�gerin �bertragen.

Der Ehemann der Kl�gerin hatte als Alleinerbin seine Tochter eingesetzt. Die Kl�gerin sollte bis zu ihrem Tode ein Nie�brauchsrecht an dem Nachla� erhalten.

Da die Kl�gerin f�r 1984 keine Steuererkl�rung abgab, sch�tzte der Beklagte und Revisionskl�ger (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen und f�hrte wie im Vorjahr eine Zusammenveranlagung durch. Die Eink�nfte aus Gewerbebetrieb (einschlie�lich eines Ver�u�erungsgewinns in H�he von . . . DM) setzte das FA mit . . . DM an. Im Einspruchsverfahren �nderte das FA den angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 1986 dahingehend, da� es den Betrag von . . . DM als steuerbeg�nstigten Ver�u�erungsgewinn behandelte.

Mit ihrer Klage machte die Kl�gerin geltend, die Betriebsgrundst�cke seien mit der Betriebseinstellung 1966 Privatverm�gen geworden. Ein Wahlrecht auf Betriebsfortf�hrung habe nicht bestanden, da die Betriebsgrundst�cke branchenfremden Unternehmen �berlassen worden seien. Die Klage war erfolgreich. Das Urteil ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte ( EFG) 1991, 387 ver�ffentlicht.

Mit der Revision r�gt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es ist der Auffassung, selbst wenn man dem Finanzgericht (FG) darin folge, da� eine Betriebsverpachtung zum 1. Januar 1967 nicht m�glich gewesen sei, weil nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen mitverpachtet wurden, so habe doch zumindest eine Betriebsaufgabe nicht vorgelegen.

Entscheidungsgr�nde
Die Revision ist unbegr�ndet. Sie war deshalb zur�ckzuweisen (� 125 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Das FG hat zutreffend erkannt, da� durch die im Streitjahr erfolgten Grundst�cks�bertragungen kein steuerpflichtiger Ver�u�erungsgewinn i.S. des � 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entstanden ist. Die Grundst�cke sind bereits durch die zum Jahreswechsel 1966/1967 erfolgte Betriebsaufgabe Privatverm�gen des verstorbenen Ehemannes der Kl�gerin geworden.

1. Eine Betriebsaufgabe i.S. des � 16 Abs. 3 EStG ist gegeben, wenn die gewerbliche T�tigkeit eingestellt und der Betrieb als selbst�ndiger Organismus des Wirtschaftslebens aufgel�st wird, wobei die wesentlichen Grundlagen des Betriebes innerhalb kurzer Zeit in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang an einen oder mehrere Abnehmer ver�u�ert oder ganz oder teilweise ins Privatverm�gen �berf�hrt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. April 1989 III R 9/87, BFHE 157, 355, BStBl II 1989, 874).

Die Einstellung der bisherigen laufenden gewerblichen Bet�tigung f�hrt noch nicht notwendigerweise zu einer Betriebsaufgabe i.S. von � 16 Abs. 3 EStG. Denn der Betriebsinhaber hat bei der Betriebseinstellung im allgemeinen die Wahl, ob er den Betrieb allm�hlich - schrittweise - abwickeln oder aber durch Einzelver�u�erungen oder Entnehmen aller wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang aufgeben will (BFH-Urteile vom 12. M�rz 1964 IV 107/63 U, BFHE 79, 476, BStBl III 1964, 406; vom 25. Juli 1972 VIII R 3/66, BFHE 106, 528, BStBl II 1972, 936, und vom 19. Januar 1983 I R 84/79, BFHE 138, 50, BStBl II1983, 412).

Zur Aus�bung dieses Wahlrechts ist eine ausdr�ckliche Aufgabeerkl�rung gegen�ber dem FA nicht erforderlich. Der Wille, wie verfahren werden soll, mu� jedoch �u�erlich erkennbar sein. Ein Steuerpflichtiger �bt dieses Wahlrecht i.S. einer Betriebsaufgabe z.B. aus, wenn sein unternehmerisches Handeln im Zusammenhang mit der Einstellung der werbenden T�tigkeit darauf gerichtet ist, den Betrieb als selbst�ndigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzul�sen (BFH-Urteil vom 5. Juli 1984 IV R 36/81, BFHE 141, 325, BStBl II1984, 711, m.w.N.). Hierzu geh�rt die Ver�u�erung bestimmter, f�r die Fortf�hrung des Betriebes unerl��licher Wirtschaftsg�ter des Betriebsverm�gens und die �berf�hrung wesentlicher Betriebsgrundlagen - wie z.B. des Betriebsgrundst�cks - in das Privatverm�gen. Der �bergang des bisherigen Betriebsgrundst�cks in das Privatverm�gen wird auch ohne eine ausdr�cklich dahingehende Erkl�rung des Steuerpflichtigen dann angenommen, wenn nach der Verwertung des sonstigen Betriebsverm�gens das �briggebliebene Grundst�ck vermietet oder verpachtet wird (BFH-Urteile vom 27. M�rz 1987 III R 214/83, BFH/NV 1987, 578; vom 26. M�rz 1991 VIII R 73/87, BFH/NV 1992, 228; vom 21. Mai 1992 X R 77-78/90, BFH/NV 1992, 659). Eine Betriebsaufgabe ist somit in der Regel immer schon dann anzunehmen, wenn der Betriebsinhaber, nachdem er die �brigen Betriebsgegenst�nde ver�u�ert, verschrottet oder ins Privatverm�gen �berf�hrt hat, nur noch das Betriebsgrundst�ck vermietet oder verpachtet.

Nach den mit Revisionsr�gen nicht angegriffenen Feststellungen des FG hat der Ehemann der Kl�gerin die Produktion Ende 1966 eingestellt, die vorhandenen Auftr�ge bis Mitte Januar 1967 abgewickelt und die f�r seinen Fabrikationsbetrieb ben�tigten Betriebsvorrichtungen und Maschinen im wesentlichen im Jahre 1966 ver�u�ert oder verschrottet. Die Verpachtung der Betriebsgrundst�cke an die Firma X, die dort einen Gewerbebetrieb anderer Branche betrieb, erfolgte ab dem 1. Januar 1967. Die Aufgabe des Betriebs der Kl�gerin war somit sp�testens Anfang 1967 beendet. Das Grundst�ck ist daher zu diesem Zeitpunkt in das Privatverm�gen der Kl�gerin �bergegangen. Der Betrieb des Ehemannes der Kl�gerin bestand ab diesem Zeitpunkt als solcher nicht mehr.

Demgem�� konnte die Verpachtung des Betriebsgrundst�cks im Streitfall auch nicht als Betriebsverpachtung gewertet werden. Bei der Verpachtung eines Betriebes kann der Verp�chter w�hlen, ob er den Vorgang der Verpachtung als Betriebsaufgabe behandeln oder ob er das Betriebsverm�gen w�hrend der Verpachtung fortf�hren will mit der Folge, da� die im verpachteten Betrieb vorhandenen stillen Reserven vorerst nicht aufgedeckt werden (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124). Dieses Wahlrecht entf�llt aber, wenn anl��lich der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, da� sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden k�nnen. In diesem Fall stellt der Verp�chter die werbende T�tigkeit endg�ltig ein. Der P�chter setzt den �bernommenen Betrieb nicht fort, sondern er�ffnet einen anderen (BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn der Ehemann der Kl�gerin hatte die Betriebsvorrichtungen und Maschinen verkauft oder verschrottet und die Betriebsgrundst�cke an einen Unternehmer verpachtet, der dort ein Gewerbe anderer Branche betrieb.

Die Tatsache, da� der Kl�ger auch nach der Betriebsaufgabe Bilanzen erstellt und die Eink�nfte aus der Verpachtung als solche aus Gewerbebetrieb erkl�rt hat, steht der Annahme einer Betriebsaufgabe nicht entgegen. Die Einordnung der Pachteinnahmen als gewerbliche Eink�nfte kann - wie der Streitfall zeigt - die Folge einer fehlerhaften steuerlichen Beurteilung sein. Es ist aber auch denkbar, da� die Deklaration von Pachteinnahmen als gewerbliche Eink�nfte erfolgt, um die Gewinnrealisierung der in den verpachteten Wirtschaftsg�tern steckenden stillen Reserven hinauszuschieben.

Dem FA h�tten aufgrund der zusammen mit der Einkommensteuererkl�rung 1967 eingereichten Bilanz zum 31. Dezember 1967, die neben dem Betriebsgrundst�ck kein weiteres Anlageverm�gen mehr aufweist, Zweifel kommen m�ssen, ob die Voraussetzungen f�r eine Betriebsverpachtung gegeben waren. Dies gilt um so mehr, weil der Antrag, die Betriebspr�fung auf das Jahr 1966 auszudehnen, u.a. mit der ,,Aufgabe der gewerblichen T�tigkeit" (Liquidation des Betriebes) zum 31. Dezember 1966 und den damit m�glicherweise verbundenen Problemen begr�ndet worden war. Die Angaben in den Steuererkl�rungen - Erkl�rung der Eink�nfte aus der Verpachtung als solche aus Gewerbebetrieb - sind keine Tatsachenerkl�rungen, sondern lediglich rechtliche Wertungen, deren �berpr�fung dem FA oblegen h�tte.

Die Kl�gerin braucht sich einen Versto� gegen Treu und Glauben und gegen das sich hieraus ergebende Verbot des ,,venire contra faktum proprium" nicht entgegenhalten zu lassen, wenn sie sich jetzt auf die bereits 1966/1967 erfolgte Betriebsaufgabe beruft. Denn die in den Steuererkl�rungen bzw. Bilanzen zum Ausdruck kommende steuerliche Beurteilung der Vorg�nge im Zusammenhang mit der Betriebseinstellung durch ihren verstorbenen Ehemann und den steuerlichen Berater besagt nichts dar�ber, ob der Fabrikationsbetrieb in Form einer Verpachtung weiter bestanden hat oder nicht. Auch in der m�glichen �u�erung des verstorbenen Ehemanns der Kl�gerin in der Schlu�besprechung (am 28. April 1967), da� dieser noch nicht �ber eine �berf�hrung der Betriebsgrundst�cke in das Privatverm�gen entschieden habe, ist ein widerspr�chliches Verhalten nicht zu sehen.

Fundstellen
BFH/NV 1993, 358

Haufe-Index 64039
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15.10.2009, 15:04
Beitrag: #6
RE: EFG gesucht
Hab`s gemailt.

Dank Clematis.

Gru�

towel day
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15.10.2009, 15:15
Beitrag: #7
Sad RE: EFG gesucht
towel day schrieb:Hab`s gemailt.
Konnte aber nicht zugestellt werden Sad

Gru�

towel day
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15.10.2009, 15:29
Beitrag: #8
RE: EFG gesucht
Komisch!

Naja, lieschenm�ller wird sich schon wieder melden!

-----------------
LG
Clematis
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15.10.2009, 17:49
Beitrag: #9
RE: EFG gesucht
IHR SEID DER WAHNSINN!!!

Sowas von fix...

Sorry, wei� nicht warum die E-Mail nicht geht. Hab jetzt die E-Mail Adi nochmal ge�ndert. Jetzt sollte es gehen. (Hoffentlich)

Lexinform? Ich finds da nicht *heul*

DANKE AN EUCH ALLE

(hoffe die Vorinstanz bringt mich nachher weiter...bitte Daumen dr�cken)
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15.10.2009, 18:45
Beitrag: #10
RE: EFG gesucht
Endlich...
habs im Lexinform gefunden!!!

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