Diskussion zu # 10: Solidarit�tszuschlag
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26.11.2009, 15:53
Beitrag: #31
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RE: Diskussion zu # 10: Solidarit�tszuschlag
Naja, das bisschen SolZ f�gt sich doch geschmeidig in den �brigen Standard-Einspruch ein.
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26.11.2009, 16:16
Beitrag: #32
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RE: Diskussion zu # 10: Solidarit�tszuschlag
ecro schrieb:Aha. Mach doch mal bitte! Bin grad so unkreativ... ----------------- LG Clematis |
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26.11.2009, 16:29
Beitrag: #33
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RE: Diskussion zu # 10: Solidarit�tszuschlag
...legen wir Einspruch ein.
Der Einspruch wird zun�chst vorsorglich wegen des beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III 39/08 anh�ngigen Verfahrens erhoben. In diesem Verfahren soll gekl�rt werden, ob die im Bescheid enthaltenen Vorl�ufigkeitsvermerke wegen Unbestimmtheit nicht wirksam sind. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof wird au�erdem gef�hrt, um zu kl�ren, ob ein unwirksamer Vorl�ufigkeitsvermerk zur Nichtigkeit oder zur Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides f�hrt. Au�erdem geht es auch um die Frage, ob Teileinspruchsentscheidungen ausschlie�lich zur Herbeif�hrung einer Teilbestandskraft des angefochtenen Steuerbescheides benutzt werden d�rfen. In der vorinstanziellen Entscheidung des Nieders�chsischen Finanzgerichtes wurde die Teileinspruchsentscheidung des beklagten Finanzamtes als nicht sachdienlich aufgehoben. Zwar hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 1. April 2009 die Reichweite der Vorl�ufigkeitsvermerke auf die F�lle des � 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Abgabenordnung (einfach�gesetzliche Auslegung eines Steuergesetzes) ausgedehnt. Die Unbestimmtheit besteht jedoch weiter fort, weil entweder die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit h�herrangigem Recht oder aber die einfachgesetzliche Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens vor den genannten Gerichten ist. Gegenstand kann nach Auffassung des nieders�chsischen Finanzgerichts jedoch nur sein, was bereits vorhanden ist, nicht etwas Zuk�nftiges. Mithin setzt � 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 Abgabenordnung voraus, dass das Verfahren bereits anh�ngig ist. Da die Finanzverwaltung m�glichst rasch zu bestandskr�ftigen Bescheiden kommen wolle, ist es unwahrscheinlich, dass das Bundesministerium der Finanzen �ber die bereits bei Erlass des Bescheids anh�ngigen Verfahren hinaus den Ausgang weiterer Verfahren abwarten wolle. In den Vorl�ufigkeitsvermerk en wird aber nicht erw�hnt, um welche konkreten Verfahren und um welche konkreten Rechtsfragen es sich handele. Daher ist unklar, ob die in einem anh�ngigen Verfahren angesprochene Rechtsfrage vom Vorl�ufigkeitsvermerk erfasst werde oder nicht. Dar�ber hinaus beantragen wir: die Festsetzung der Einkommensteuer ohne Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt, im Bescheid �ber Einkommensteuer den Abzug der gezahlten Beitr�ge zur Renten�versicherung als vorweggenommene Werbungskosten zu den Eink�nften nach � 22 Einkommen�steuergesetz, den Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach dem Alterseink�nftegesetz ohne die vollst�ndige K�rzung der nur zu 66 Prozent beg�nstigten Vorsorgeaufwendungen um den Arbeitgeberanteil sowie den Abzug von �brigen Vorsorgeaufwendungen in H�he von 2.400 Euro anstelle des gek�rzten H�chstbetrages bei Arbeitnehmern von nur 1.500 Euro, die Ber�cksichtigung von Aufwendungen f�r ein Studium ohne vorhergehende Berufsausbildung als Werbungskosten, die Ber�cksichtigung von Aufwendungen f�r eine erste Berufsausbildung als Werbungskosten, die Ber�cksichtigung von Ver�u�erungsverlusten im Sinne des � 17 Einkommensteuergesetz nicht nur zur H�lfte, sondern in voller H�he, den ungek�rzten Abzug der Werbungskosten im Zusammenhang mit Eink�nften, die unter die Regelung des � 3 Nummer 40 Einkommensteuergesetz (Halbeink�nfteverfahren) fallen, den vollst�ndigen Abzug der Kinderbetreuungskosten als Be�triebsausgaben/ Werbungs�kosten, hilfsweise als Sonderausgaben oder au�ergew�hnliche Belastung, die Ber�cksichtigung des Kindergeldes beziehungsweise der Freibetr�ge f�r Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres, den Abzug von Aufwendungen f�r ein h�usliches Arbeitszimmer nach (� 9 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit) � 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz in der Fassung bis VZ 2006. Den Einspruch begr�nden wir wie folgt: (Mindestelterngeld) Der Bund der Steuerzahler und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine unterst�tzen gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde eines Steuerzahlers aus Bayern. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob das Mindestelterngeld in H�he von 300 Euro dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Nach Ansicht beider Verb�nde stellt das Mindestelterngeld keine Lohnersatzleistung dar. Damit w�re das Mindestelterngeld nicht steuersatzerh�hend zu ber�cksichtigen. Das Verfahren ist vor dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2604/09 anh�ngig. (Beitr�ge zur Rentenversicherung/Versorgungswerk - nur 2005) Zwar hat der 12. Senat des Finanzgerichts K�ln mit Urteil vom 20. Dezember 2006 (Az.: 12 K 2253/06) entschieden, dass Beitr�ge zur Altersvorsorge, die in 2005 gezahlt wurden, keine vorweggenommenen Werbungskosten, die in vollem Umfang von der Steuer abgezogen werden k�nnen, seien. Das Finanzgericht K�ln hat jedoch gegen das Urteil wegen grunds�tzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof in M�nchen zugelassen. Das Revisionsverfahren ist dort unter dem Aktenzeichen X R 9/07 anh�ngig. (Beitr�ge von Arbeitnehmern zur gesetzlichen Rentenversicherung - nur 2005) Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 28. August entschieden, dass Beitr�ge von Arbeitnehmern zur gesetzlichen Rentenversicherung keine vorweggenommenen Werbungskosten sind. Das Finanzgericht hat jedoch gegen das Urteil wegen grunds�tzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Das Revisionsverfahren ist dort unter dem Aktenzeichen X R 34/07 anh�ngig. (Vorsorgeaufwendungen bei Arbeitnehmern, � 10 Absatz 3 und 4 Einkommensteuergesetz) Das Finanzgericht N�rnberg hat in seinem Urteil vom 1. August 2007 (Az. VII 51/2006) entschieden, dass die Sonderausgabenh�chstbetr�ge nach � 10 Abs�tze 3 und 4 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Alterseink�nftegesetz verfassungsgem�� seien. Es sei insbesondere zu ber�cksichtigen, dass die Steuerfreistellung des Arbeitgeberanteils zum Gesamt�versicherungs�beitrag im Ergebnis dem Abzug dieser Beitr�ge als Sonderausgaben eines Steuerpflichtigen, der den Gesamtversicherungsbetrag selber leistet, gleichsteht. Hiergegen richtet sich das anh�ngige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 6/08. (Erststudium ohne vorherige Berufsausbildung) Beim Nieders�chsischen Finanzgericht ist die Frage anh�ngig, ob die Kosten eines Studiums ohne vorhergehende Berufsausbildung Werbungskosten sind. Mit Urteil vom 18. Juni 2009 (Az. VI R 14/07) hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass Aufwendungen f�r ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten abgezogen werden k�nnen. �ber die Behandlung der Kosten f�r ein Erststudium ohne vorhergehende Berufsausbildung mussten die Richter in dem Verfahren nicht entscheiden. (Erste Berufsausbildung) Beim Finanzgericht Saarland ist unter dem Aktenzeichen 2 K 357/05 ein Verfahren anh�ngig, in dem gekl�rt werden soll, ob die Aufwendungen f�r die erste Berufsausbildung als Werbungs�kosten anzuerkennen sind. (Halbeink�nfteverfahren – Werbungskosten) Der Bundesfinanzhof (BFH) h�lt es zwar f�r verfassungsgem��, dass Kapitalanleger nur die halben Werbungskosten mit ihren Dividenden und Spekulationsgewinnen verrechnen d�rfen (Aktenzeichen: VIII R 69/05). Gleichzeitig jedoch erkl�rten die Richter, dass das Halbabzugsverbot f�r laufende Aussch�ttungen ihrer Meinung nach gegen das objektive Nettoprinzip verst��t. Der halbe Werbungskostenabzug w�re zum Beispiel vertretbar, wenn es sich beim Halbeink�nfteverfahren um ein Steuergeschenk handelte. Dies sei aber nicht der Fall: Das Halbeink�nfteverfahren vermeide vielmehr eine Doppelbesteuerung. Es solle verhindert werden, dass die ausgesch�tteten Gewinne wegen der K�rperschaftsteuer und der Einkommensteuer zusammen h�her besteuert werden als andere Einkunftsarten. Deshalb m�ssten auch die vollen Werbungskosten steuermindernd absetzbar sein - wie bei anderen Eink�nften auch. Zur Rechtsfrage der Verfassungsm��igkeit des Halbabzugsverbots gem�� � 3 c Absatz 2 Einkommen��steuer�gesetz ist unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2221/07 nunmehr eine Verfassungs�beschwerde beim Bundesverfassungsgericht anh�ngig. (H�lftiger Ver�u�erungsverlust) Mit Urteil vom 10. Mai 2007 hat das Finanzgericht D�sseldorf (Aktenzeichen 11 K 2363/05 E) entschieden, dass die im Streitfall anzuwendende Abzugsbeschr�nkung gem�� � 3 c Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz Einkommensteuergesetz f�r Anschaffungskosten nach Ansicht des Senates nicht systemwidrig sei, wenn kein Ver�u�erungsverlust entstanden ist beziehungsweise ein Ver�u�erungsverlust auf der Aussch�ttung versteuerter R�cklagen beruht. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Ver�u�erungspreis 0 Euro betragen hat und ein Ver�u�erungsverlust entstanden ist. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegr�ndung an keiner Stelle dargelegt, dass und warum Ver�u�erungsverluste im Sinne des � 17 Einkommen�steuergesetz nur noch zur H�lfte steuerlich ber�cksichtigt werden sollen. Dies h�tte sich jedoch aufgedr�ngt, da das bis zur Einf�hrung des sogenannten Halbeink�nfteverfahrens g�ltige Recht eine vollst�ndige Ber�cksichtigung der Verluste vorsah. (Kinderbetreuungskosten – ab 2006) Das s�chsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 19. August 2009 entschieden, dass die Vorschrift �ber die Abzugsf�higkeit von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten nach � 4f EStG ist nicht in verfassungskonformer Weise dahingehend auszulegen sei, dass nicht nur zwei Drittel, sondern die gesamten entstandenen Kosten wie Werbungskosten zu ber�cksichtigen sind. Die - der privaten Mitveranlassung der Kosten Rechnung tragende - Begrenzung auf zwei Drittel der Betreuungskosten begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Revision wurde jedoch zugelassen und wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 42/09 gef�hrt. (Kindergeld/ Freibetr�ge f�r Kinder im Alter von 25 und 26 Jahren) Das Finanzgericht M�nchen hat mit Urteil vom 17. Februar 2009 (Az. 12 K 1075/08) entschieden, dass gegen die Herabsetzung der Altersgrenze f�r den Bezug von Kindergeld von 27 auf nunmehr 25 Jahre in � 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 EStG durch Artikel 1 Nr. 11 des Steuer�nderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Hiergegen richtet sich die beim Bundesfinanzhof eingelegte Revision unter dem Aktenzeichen III R 17/09. In derselben Sache ist au�erdem ein weiteres Verfahren vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 50/09 anh�ngig (Vorgehend: Finanzgericht M�nchen, Entscheidung vom 17. Juni 2009 (1 K 3887/08)). (Arbeitszimmer bis 1.250 Euro) (Hinweis: Klammerzusatz „� 9…“ nicht bei Gewinneink�nften!) Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 (Az. 3-K-1132/07) die Beschr�nkung des Abzugs von Aufwendungen f�r ein h�usliches Arbeitszimmer nach (� 9 Absatz 5 Satz 1 i.V.m.) � 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz i.d.F. des St�ndG 2007 f�r zul�ssig gehalten. Hiergegen richtet sich das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof mit dem Aktenzeichen VI R 13/09. Das Finanzgericht M�nster hat dar�ber hinaus durch Beschluss vom 8. Mai 2009 (1 K 2872/08) dem Bundes�verfassungs�gericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelung gegen den allgemeinen Gleichheits�grundsatz verst��t, weil Aufwendungen f�r ein h�usliches Arbeitszimmer auch dann nicht mehr zum Werbungskostenabzug zugelassen werden, wenn f�r die betriebliche oder berufliche T�tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf�gung steht. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 2 BvL 13/09 beim Bundesverfassungsgericht anh�ngig. (Solidarit�tszuschlag – ab 2007) Hinsichtlich der Festsetzung des Solidarit�tszuschlages verweisen wir auf das Verfahren des Finanzgerichts Niedersachsen unter dem Aktenzeichen 7 K 143/08. Der 7. Senat des Nieders�chsischen Finanzgerichts h�lt die andauernde Erhebung des Solidarit�tszuschlags f�r verfassungswidrig und hat das Klageverfahren am 25. November 2009 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Soweit Verfahren nicht bei dem Europ�ischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anh�ngig sind, beantragen wir das Ruhen des Einspruchs-verfahrens gem�� � 363 Absatz 1 Abgabenordnung. Paranoide Gr��e � |
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26.11.2009, 17:29
Beitrag: #34
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RE: Diskussion zu # 10: Solidarit�tszuschlag
so sieht bei euch der einspruch aus?!
"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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26.11.2009, 17:42
Beitrag: #35
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RE: Diskussion zu # 10: Solidarit�tszuschlag
Nur das Rohkleid. Man muss das Dingens ja anpassen an die tats�chlichen Gegebenheiten.
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26.11.2009, 18:05
Beitrag: #36
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RE: Diskussion zu # 10: Solidarit�tszuschlag
Meine FAs hier h�tten schon ein Killerkommando zu mir geschickt. :-)
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26.11.2009, 18:08
Beitrag: #37
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RE: Diskussion zu # 10: Solidarit�tszuschlag
Och, die hier wollen das so :-)
Im Ernst: Normalerweise bleibt da nicht viel �brig von. Und ein bisschen auf ein ertr�gliches Ma� muss man das ja stets eindampfen. � |
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01.12.2009, 19:03
Beitrag: #38
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RE: Diskussion zu # 10: Solidarit�tszuschlag
So, die ersten 23 Einspr�che sind raus, mal sehen wie die FAs reagieren, da es noch kein AZ gibt.
Ich wollte zwar nicht mitmachen, aber irgendwie hat man doch Bauchgrummeln, wenn man es nicht macht, auch wenn es wahrscheinlich umsonst ist. |
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01.12.2009, 19:11
Beitrag: #39
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RE: Diskussion zu # 10: Solidarit�tszuschlag
Macht ihr auch Einspr�che wegen der Unbestimmtheit der Vorl�ufigkeitsvermerke/TEE?
DAS ist ein endloses Spiel. Der Mitarbeiter wei� nicht, was er schreibt, der Sachbearbeiter im FA wei� nicht, was er liest, er w�rfelt 4 aus 7 Textbausteinen als Antwort aus, schreibt die nieder und hat keine Ahnung, was er geschrieben hat. Der Mitarbeiter guckt ratlos auf das Entgegnungsschreiben und am Ende landet der Mist bei mir. � |
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01.12.2009, 19:14
Beitrag: #40
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RE: Diskussion zu # 10: Solidarit�tszuschlag
Damit verschone ich dich.
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