Korrektur m�glich?
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03.12.2009, 16:54
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.12.2009 18:06 von ecro.)
Beitrag: #1
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Korrektur m�glich?
A bekommt zwei Steuerbescheide. Erstbescheide.
- ESt 2007 - ESt 2008. Ohne VdN. Er ermittelt seinen Gewinn nach � 4 (3) EStG. Am 5. Januar 2008 hatte er die Dezember-USt (12/07) bezahlt. Das FA hatte die UStVZ 12/07 in der Gewinnermittlung f�r 2008 ber�cksichtigt. Gegen den EStB 2007 wird Einspruch eingelegt und zutreffend geltend gemacht, dass die UStVZ 12/07 noch ins Jahr 2007 geh�rt; der Einspruch hat Erfolg. Frage: Kann das FA die ESt-Festsetzung f�r 2008 korrigieren und wenn ja, warum? � |
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03.12.2009, 17:20
Beitrag: #2
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RE: Korrektur m�glich?
� 174 (1) bzw. (2) AO
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03.12.2009, 18:07
Beitrag: #3
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RE: Korrektur m�glich?
(1) ist nicht m�glich, da der Verwaltungsakt (=2008) den Mandanten nicht belastet.
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03.12.2009, 18:22
Beitrag: #4
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RE: Korrektur m�glich?
�nderung nach � 174 Abs. 4
Zitat:(4) 1 Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbeh�rde zu seinen Gunsten aufgehoben oder ge�ndert wird, so k�nnen aus dem Sachverhalt nachtr�glich durch Erlass oder �nderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder ge�ndert wird. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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03.12.2009, 18:39
Beitrag: #5
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RE: Korrektur m�glich?
Mir ging es hier tats�chlich um die Konkurrenz des (4) zum (2). Ich hatte mich f�r (2) entschieden:
Zitat:Absatz 1 gilt sinngem��, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger ber�cksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann ge�ndert werden, wenn die Ber�cksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erkl�rung des Steuerpflichtigen zur�ckzuf�hren ist. Auf den Antrag hin wird der EStB 2007 ge�ndert. Der EStB 2008 ist fehlerhaft und ohne die �nderung w�re es mehrfach zugunsten ber�cksichtigt. (4) passt aber auch, soweit ich das �berblicke. Deshalb habe ich die Frage eingestellt, n�mlich um rauszukriegen, wo die Unterschiede sind. � |
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03.12.2009, 19:04
Beitrag: #6
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RE: Korrektur m�glich?
Hab nochmal ein wenig nachgelesen und tendiere nunmehr auch eher zu Abs. 2. Hintergrund: Abs. 1 und 2 behandeln den positiven Widerstreit, Abs. 3 und 4 den negativen Widerstreit. Sprich bei Abs. 1 und 2 wurde etwas doppelt ber�cksichtigt, bei Abs. 3 und 4 gar nicht.
Paradebeispiel f�r Abs. 4 ist: FA setzt in 01 (lt. Erkl�rung) einen Ver�u�erungsgewinn an. Steuerpflichtiger legt Einspruch ein und behauptet, der Gewinn geh�re nach 02. FA gibt statt und nimmt den Gewinn aus 01 raus. Nach Abs. 4 ist dann eine �nderung des 02-Bescheides m�glich (wenn der schon ergangen ist). Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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