� 164 AO o. Text
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03.02.2010, 11:02
Beitrag: #11
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RE: � 164 AO o. Text
Da es sich offensichtlich um eine Rechtsfrage handelt, w�re die Vorl�ufigkeit nach abgabenrechtlichen Vorschriften gar nicht zul�ssig.
@Petz Zitat:Aber selbst die Finanzamtsseite f�ngt ja nun anscheinend an zu zweifeln, wenn der Vorl�ufigkeitsvermerk den Vermerk enth�lt, dass der Bescheid in diesem Punkt vorl�ufig ist, bis �ber den Rb entschieden wurde. Ich zweifel nicht, ich muss mich nur berufsbedingt h�ufiger mit � 165 AO auseinandersetzen und bin daher der Meinung, dass ich es einsch�tzen kann, wann diese Nebenbestimmung zul�ssig ist und wann nicht. Der � 165 AO kann und darf nicht das Allheilmittel zur Vermeidung von Rechtsbehelfen sein. Und ich habe mit keiner Silbe erw�hnt, dass ich hier den � 164 AO reinbringen will. Auch dieser wird in meinen Augen immer mehr missbracht, da die Bearbeiter einfach nur den schwarzen Peter weiterschieben (z.B. auf den Au�endienst). Im Rahmen der Veranlagung muss der Bearbeiter nunmal eine Entscheidung treffen und da kann es nicht sein, dass dort quasi als Joker mal der � 164 oder � 165 herhalten soll. Wenn die Entscheidung gegen den Stpfl. ausf�llt so steht diesem das Einspruchsverfahren offen. Das ist sein gutes Recht und verhindert im �brigen auch den Ablauf der Festsetzungsverj�hrung. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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03.02.2010, 11:33
Beitrag: #12
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RE: � 164 AO o. Text
Kiharu schrieb:Da es sich offensichtlich um eine Rechtsfrage handelt, w�re die Vorl�ufigkeit nach abgabenrechtlichen Vorschriften gar nicht zul�ssig. Das sehe ich genau so. � 165 ist nicht f�r die Kl�rung von Rechtsfragen vorgesehen. Eigentlich ist unsere Diskussion hier fehl am Platz. Ich wei� zwar auch, dass 165 �fter mal falsch angewendet wird, doch sinnvoll w�re nur Aufforderung an den Gesetzgeber, f�r die praktische �bung eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Denn ohne diese bestehen f�r alle Seiten nur Risiken. schönen Tag noch phönix |
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03.02.2010, 19:23
Beitrag: #13
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RE: � 164 AO o. Text
Genau das meinte ich.
Aber inzwischen gibt es ja anscheinend gen�gend Misstrauen auf allen Seiten, so dass man sich auf die eigentlichen Steuerrechtsfragen schon nicht mehr konzentrieren kann. Da wird eben auf die Vorl�ufigkeiten, den Umfang der Vorl�ufigkeiten, m�glichen Verfassungswidrigkeiten und was wei� ich noch alles mehr Wert gelegt. Bis vor 10 Jahren gab's das noch nicht. Aber dann fingen die Juristen beim BMF mit ihren Spitzfindigkeiten bez�glich des Umfangs des Vorl�ufigkeitsvermerks bei der beschr�nkten Abzugsf�higkeiten von Vorsorgeaufwendungen an. Und nun schlagen alle in die gleiche Kerbe. Nur gut, dass ich keine Rb-Liste mehr f�hren muss. Das gegenseitige Vertrauen ist anscheinend hin�ber. Aber auch so k�nnen wir uns ja Arbeit machen. Dann haben wir wenigstens nicht mehr soviel Zeit um uns ums eigentliche Steuerrecht zu k�mmern. Trotzdem werde ich meine Bescheide weiterhin vorl�ufig machen, wenn sich ein Punkt nicht kl�ren l�sst. Der StB kann ja Einspruch einlegen, wenn es ihm nicht passt. Dann kann er wenigstens auch weitere �berpr�fungen des Steuerbescheids in kauf nehmen. Und mit dem Umfang des Vorl�ufigkeitsvermerks muss sich dann ja die Rb-Stelle rumschlagen, ich nicht. |
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18.05.2010, 17:28
Beitrag: #14
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RE: � 164 AO o. Text
Gewonnen!
FA hat heute klein beigegeben und alles anerkannt. Da freu ich mich mal mit dem Mandanten mit. Sind immerhin rund 4.000,- |
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26.05.2010, 14:37
Beitrag: #15
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RE: � 164 AO o. Text
Opa schrieb:Gewonnen! Gratuliere. Opa schrieb:Strittig sind nun die VMA von Sachsen, oder bom Wohnwagen aus.von Sachsen, da Ausw�rtst�tigkeit! mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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27.05.2010, 10:30
Beitrag: #16
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RE: � 164 AO o. Text
Naja, der Streitpunkt war, ob der Zeltplatz (Wohnwagen) eine regelm. Arbeitsstelle ist, weil der AG nur unweit v. Zeltplatz enfernt seinen Betriebssitz hat. Ich konnte aber nachweisen, da� die AN nur den Zeltplatz, aber nicht den AG aufgesucht haben.
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