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Einspruch StB-Kosten
25.08.2007, 14:33
Beitrag: #11
RE: Einspruch StB-Kosten
Bei Nichtanerkennung der vollen StBK als WK lege ich Einspruch ein mit dem Antrag auf RdV mit der Begr�ndung des angek�ndigten aber immer noch nicht vorliegenden BMF-Schreiben. Wird von den FA'n akzeptiert.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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25.08.2007, 15:21
Beitrag: #12
RE: Einspruch StB-Kosten
Hans-Christian schrieb:Bei Nichtanerkennung der vollen StBK als WK lege ich Einspruch ein mit dem Antrag auf RdV mit der Begr�ndung des angek�ndigten aber immer noch nicht vorliegenden BMF-Schreiben. Wird von den FA'n akzeptiert.

=> d.h., Du schreibst erst den gesamten Betrag in die WK und l�sst vom FA die Aufwendungen f�r den Mantelbogen etc. streichen?

Gru�, Cat

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25.08.2007, 15:40
Beitrag: #13
RE: Einspruch StB-Kosten
Catja schrieb:
Hans-Christian schrieb:Bei Nichtanerkennung der vollen StBK als WK lege ich Einspruch ein mit dem Antrag auf RdV mit der Begr�ndung des angek�ndigten aber immer noch nicht vorliegenden BMF-Schreiben. Wird von den FA'n akzeptiert.

=> d.h., Du schreibst erst den gesamten Betrag in die WK und l�sst vom FA die Aufwendungen f�r den Mantelbogen etc. streichen?

Gru�, Cat

Richtig, und dann lege ich Einspruch ein.

Die FA sind auch sauer ob des fehlenden BMF-Schreibens.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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25.08.2007, 15:42
Beitrag: #14
RE: Einspruch StB-Kosten
Das Ausf�llen des Mantelbogens (Null Arbeit) liegt unter 10%, daher beantrage ich alles bei den WK.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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25.08.2007, 15:54
Beitrag: #15
RE: Einspruch StB-Kosten
Wir (Lohnsteuerhilfeverein) setzen die Mitgliedsbeitr�ge zu 100% als Werbungskosten bei der Einkunftsart an, bei der sich der h�chstm�gliche Steuervorteil ergibt. Von vielen Finanz�mtern wird diese Vorgehensweise auch akzeptiert.

In Rheinland-Pfalz werden nach einer Kurzinformation der OFD Koblenz vom 15.01.2007 unsere Beitr�ge zu 100% dem privaten Bereich zugeordnet. Dies akzeptieren wir nicht. Der Pr�sident der OFD Koblenz wurde vom NVL (Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine) aufgefordert, seine Weisung zur�ck zu nehmen. Unter Hinweis auf ein angek�ndigtes BMF-Schreiben wurde dies von ihm abgelehnt.

In Schleswig-Holstein gibt es zwar (noch) keine bekannte Weisung der Landesfinanzdirektion, die Finanz�mter k�rzen aber ebenfalls um bis zu 100%. Teilweise bleiben die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachp�fung nach � 164 AO. In anderen Bundesl�ndern, beispielsweise in Niedersachsen, werden zwischen 50% und 70 % des Beitrags ber�cksichtigt.

Wir beantragen weiterhin den Abzug von 100%.

Nach aktuellen Informationen gibt es inzwischen eine Einigung auf Bund-L�nder-Ebene. Das Ergebnis soll in einem demn�chst erscheinenden BMF-Schreiben enthalten sein. Folgendes soll vorgesehen werden:

Bis 100 EUR sollen die Aufwendungen zu 100 % als Werbungskosten (entsprechend Ihrer Zuordnung) abziehbar sein.
Bei h�heren Betr�gen soll ein Abzug von 50 % nicht beanstandet werden.
Eine andere Aufteilung kann im Einzelfall glaubhaft gemacht werden.
Noch nicht klar ist, wie bei Aufwendungen von beispielsweise 110 EUR zu verfahren ist. Da der Betrag von 100 EUR �berschritten wird, w�rde die Regelung mit 50 % = 55 EUR greifen. Damit w�re das Ergebnis schlechter, als w�rden die Aufwendungen nur 100 EUR betragen.

Ob in einem solchen Fall die Aufwendungen von 110 EUR auf 100 EUR begrenzt werden k�nnen ist noch nicht bekannt.

Nimmt das Finanzamt eine K�rzung vor, entscheiden wir in eigener und selbst�ndiger Verantwortung, ob wir die K�rzung auch unter Ber�cksichtigung der o.a. Ausf�hrungen akzeptieren k�nnen. Ein Abzug von unter 100 EUR sollte auf keinen Fall akzeptiert werden.

Sind in den Bereichen Sonderausgaben, au�ergew�hnliche Belastungen und Steuererm��igungen keine Berechnungen vorzunehmen, es liegen aber umfangreiche Werbungskosten ggf. mit Dienstreisen und doppelter Haushaltsf�hrung vor (z. B. Soldaten) werden wir auf einen Abzug von 100% auch bei Aufwendungen von mehr als 100 EUR bestehen. Der private Anteil l�ge in einem solchen Fall bei max. 10% und w�re zu vernachl�ssigen.

Erlaubt das BMF-Schreiben keine akzeptable L�sung, werden wir den Klageweg beschreiten.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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25.08.2007, 16:05
Beitrag: #16
RE: Einspruch StB-Kosten
@ Hans-Christian:

Vielen Dank f�r die konstruktiven Einblicke!
Als Einzelk�mpfer tue ich mir da manchmal schwer...

Werde das hier in Hessen auch mal so angehen mit der Zuordnung zur arbeitsintensivsten Anlage...

M.E. aber problematisch daran ist, dass ja die Gewichtung bez�glich des Arbeitsaufwandes bereits �ber die 10tel der StBGebV erfolgt sein sollte, d.h. es w�re f�r eine abweichende Beurteilung (aus Sicht des "advocatus diaboli") eigentlich kein Spielraum...

Egal, - ich probiers und werde dann berichten.

Gr��e, Catja

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26.08.2007, 22:41
Beitrag: #17
RE: Einspruch StB-Kosten
Hallo,

das mit dem Privatanteil von 10 Prozent ist aber sehr sch�n gerechnet. Aufgrund des insbesondere f�r den Steuerlaien leicht verst�ndlichen Altseink�nftegesetzes verbringe ich oftmals mehr Zeit damit, den Steuerpflichtigen beim Aufst�bern und Zuordnen der Versicherungsbeitr�ge zu helfen, als eine Anlage N oder gar eine Anlage Kap auszuf�llen.

Da die Seiten der Anlagen mit Privatanteil (Mantelbogen, Anlage Kind, Anlage Unterhalt) immer mehr zu werden scheinen, hat sich neulich ein Finanzamt was ganz Tolles ausgedacht: Der Finanzbeamte wollte doch tats�chlich Steuerfachliteratur anhand der Anzahl der Anlagen aufteilen. Wer wei�, was uns da im BMF-Schreiben erwartet. Der Fantasie scheinen ja keine Grenzen gesetzt zu sein...

Gru�,

Andreas
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27.08.2007, 15:26
Beitrag: #18
RE: Einspruch StB-Kosten
Hallo,

ich schreibe oft meine GebRe mit einer anderen "Gewichtung": Ermittlung der Einkunftsarten �berwiegen, der Mantelbogen wird auch mal gar nicht berechnet und f�r die n�chste Steuererkl�rung baue ich meine Rechnung schon so auf, dass kein Tippstreifen erforderlich ist - z.B.:
Anlage V... xy � + 19% = xyz �
Anlage N xy � + 19% = xyz � usw.
dann Gesamtsumme xyzzz �

Gr��e Ulrike
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27.08.2007, 15:51
Beitrag: #19
RE: Einspruch StB-Kosten
ulrike schrieb:... der Mantelbogen wird auch mal gar nicht berechnet

Na, - ob das der StBGebV entspricht *grins*? Aber: wo kein Kl�ger, da kein Richter...

Ich find�es nur �rgerlich, dass man nicht mehr nach der wirklich entstandenen Arbeit abrechnen kann (z.B. kiloweise Sonderausgaben, Auseinanderpfriemeln von Hauskostenabrechnungen bzgl. der haushaltsnahen Dienstleistungen, stapelweise Apothekenrechnungen und Arztrechnungen, dazu noch 3 Kinder �ber 18, die unterj�hrig in Ausbildung sind, arbeitslos sind, in- und au�erhalb des Ber�cksichtuigungszeitraumes eigene Eink�nfte hatten etc...) => ich mag es einfach nicht, wenn ich dem Mandanten meine Geb�hrenrechnung erst erkl�ren muss, weil die "kreative Honorarfindung" nichts mehr mit dem angefallenen Aufwand zu tun hat...) (*genuggejammert*)

Gr��e, Catja

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03.12.2007, 12:51
Beitrag: #20
RE: Einspruch StB-Kosten
Hallo

Hier das Neueste aus Sachsen.

Gegen die "sachgerechte Sch�tzung", wie das FA �fter behauptet, auf 50/50 der Steuerberatungskosten auf die Einkunftsart bezogen zu k�rzen (speziell Beitr�ge an LStHV), gibt es jetzt eine anh�ngige Klage beim S�chs. FG (Az. 4 K 2257/07). Es lag dem FA eine sachgerechte Aufteilung vor, wonach 92% den WK (�19) zuzuordnen sind, also damit voll abzugsf�hig. Das FA k�rzte auf Grund einer internen Verwaltungsanweisung der OFD Sachsen psch. auf 50%.

Ich konnte nicht anders. Tongue

Viele Gr��e
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