Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
K�rzung � 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
02.12.2010, 13:29
Beitrag: #1
K�rzung � 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
Folgender Fall:
Vater V war schon immer Gesellschafter-GF bei der X-GmbH mit 100%. Nat�rlich mit Pensionszusage.
Sohn S war normaler Angestellter bei selbiger GmbH und bekam wie alle anderen einen Beitrag zur Unterst�tzungskasse.
Seit 2004 ist S zu 40% an der GmbH beteiligt.
V weiterhin Pensionszusage, S weiterhin Unterst�tzungskasse.

Frage:
Beide fallen jetzt doch unter den � 10 c Abs. 3 EStG (bis 2009) bzw. � 10 Abs. 3 Nr. 1b EStG.
Die Folge w�re doch, dass ich bei beiden den H�chstbetrag i.H.v. 20.000 � k�rzen muss. Ob das ganze quotal oder sonstwie ist, mit der Altersvorsorge ist ja inzwischen Jacke wie Hose.
Da die Unterst�tzungskasse sehr niedrig ist, stellt sich jetzt die Frage, ob ich da rauskomme, wenn der Sohn die U-Kasse k�ndigt.
Habe ich dann tats�chlich keine K�rzung mehr? Ich behaupte mal: ja.


Ob ich richtig steh, seh ich wenn das Licht angeht....

Danke f�r eure Antworten

Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.12.2010, 17:46
Beitrag: #2
RE: K�rzung � 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
Als normaler Angestellter ist der Sohn doch ganz normal sozialversicherungspflichtig wie jeder andere AN auch.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.12.2010, 17:57
Beitrag: #3
RE: K�rzung � 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
Inzwischen ist er ja 40% Gesellschafter und auch Gesch�ftsf�hrer geworden und zahlt seitdem keine SozV mehr.

Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.12.2010, 18:44
Beitrag: #4
RE: K�rzung � 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
Dann d�rfte auch keine K�rzung des Vorwegabzugs mehr erfolgen.

Also m�ssten die Zeilen 24 bis 26 der Anlage Vorsorgeaufwand mit Nein beantwortet werden und das Kreuzchen in Zeile 22 bei GmbH-Ges-GF.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.12.2010, 19:39 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.12.2010 19:56 von Kiharu.)
Beitrag: #5
RE: K�rzung � 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
Solange Beitr�ge zur Unterst�tzungskasse gezahlt werden, kommt es zur K�rzung.

Wenn die Unterst�tzungskasse gek�ndigt wird, h�ngt es m.E. davon ab, ob bereits Anwartschaftsrechte erworben wurden oder durch die K�ndigung gar gar keine Zahlung aus der U-Kasse erfolgt.

Wenn trotz der vorherigen Beitr�ge kein Recht auf Rentenzahlung erworben wurde, dann entf�llt mit der K�ndigung die K�rzung im Sinne des � 10 Abs. 3.

Wenn jedoch ein Anrecht auf eine Mini-Rente aufgrund der bisherigen Beitragszahlungen erworben wurde, dann w�re ich mir nicht so sicher, dass dann die K�rzung entf�llt.

BMF v. 13.09.2010 - IV C 3 -S 2222/09/10041IV C 5 - S 2345/08/0001

Auszug

Zitat:Zum Personenkreis des � 10 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b EStG geh�ren Arbeitnehmer, die w�hrend des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen und denen eine betriebliche Altersversorgung im Zusammenhang mit einem im betreffenden Veranlagungszeitraum bestehenden Dienstverh�ltnis zugesagt worden ist. Hierzu k�nnen insbesondere beherrschende Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft geh�ren. F�r die Beurteilung der Zugeh�rigkeit zu diesem Personenkreis sind alle Formen der betrieblichen Altersversorgung zu ber�cksichtigen. Ohne Bedeutung sind dabei die Art der Finanzierung, die H�he der Versorgungszusage und die Art des Durchf�hrungswegs. Ebenso ist unerheblich, ob im betreffenden Veranlagungszeitraum Beitr�ge erbracht wurden oder die Versorgungsanwartschaft angewachsen ist.

Das w�re m.E. dahingehend auszulegen, dass wenn erstmal eine Anwartschaft besteht, dass es dann nicht mehr darauf ankommt, dass der AG weiterhin Beitr�ge daf�r bezahlt. Dann w�re allerdings mit einer K�ndigung nix erreicht.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.12.2010, 20:50
Beitrag: #6
RE: K�rzung � 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
Hallo Kiharu,

vielen Dank f�r die Einsch�tzung. Genauso sehe ich das auch. Vater sowieso die K�rzung, Sohn auch.
Wir werden das dann mal pr�fen mit der Anwartschaft.

Vielen Dank soweit, vielleicht hat noch jemand eine weitere Meinung dazu ;-)

Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.12.2010, 21:00
Beitrag: #7
RE: K�rzung � 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
Eine Anwartschaft auf Rentenzahlung erwirbt man unverfallbar in der Regel nach 5 Jahren, siehe BetrAVG � 1b

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.12.2010, 21:08
Beitrag: #8
RE: K�rzung � 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
Ah, okay, also wie in der regul�ren gesetzlichen Rentenversicherung.
Kann man noch darauf verzichten? Wei� das jemand? Weil die U-Kasse erh�lt monatlich nur 25 �, da w�re es unter Umst�nden besser, auf den Rentenanspruch zu verzichten.

Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.12.2010, 21:43
Beitrag: #9
RE: K�rzung � 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
Zitat:Kann man noch darauf verzichten?

Nur unter ganz bestimmte Bedingungen kann eine Abfindung der unverfallbaren Anwartschaft erfolgen:

Zitat:� 3 Abfindung


(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverh�ltnisses und laufende Leistungen d�rfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Abs�tze abgefunden werden.


(2) 1Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zw�lf Zehntel der monatlichen Bezugsgr��e nach � 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht �bersteigen w�rde. 2Dies gilt entsprechend f�r die Abfindung einer laufenden Leistung. 3Die Abfindung ist unzul�ssig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf �bertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation