K�rzung � 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
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02.12.2010, 13:29
Beitrag: #1
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K�rzung � 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
Folgender Fall:
Vater V war schon immer Gesellschafter-GF bei der X-GmbH mit 100%. Nat�rlich mit Pensionszusage. Sohn S war normaler Angestellter bei selbiger GmbH und bekam wie alle anderen einen Beitrag zur Unterst�tzungskasse. Seit 2004 ist S zu 40% an der GmbH beteiligt. V weiterhin Pensionszusage, S weiterhin Unterst�tzungskasse. Frage: Beide fallen jetzt doch unter den � 10 c Abs. 3 EStG (bis 2009) bzw. � 10 Abs. 3 Nr. 1b EStG. Die Folge w�re doch, dass ich bei beiden den H�chstbetrag i.H.v. 20.000 � k�rzen muss. Ob das ganze quotal oder sonstwie ist, mit der Altersvorsorge ist ja inzwischen Jacke wie Hose. Da die Unterst�tzungskasse sehr niedrig ist, stellt sich jetzt die Frage, ob ich da rauskomme, wenn der Sohn die U-Kasse k�ndigt. Habe ich dann tats�chlich keine K�rzung mehr? Ich behaupte mal: ja. Ob ich richtig steh, seh ich wenn das Licht angeht.... Danke f�r eure Antworten Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know! |
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02.12.2010, 17:46
Beitrag: #2
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RE: K�rzung � 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
Als normaler Angestellter ist der Sohn doch ganz normal sozialversicherungspflichtig wie jeder andere AN auch.
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02.12.2010, 17:57
Beitrag: #3
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RE: K�rzung � 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
Inzwischen ist er ja 40% Gesellschafter und auch Gesch�ftsf�hrer geworden und zahlt seitdem keine SozV mehr.
Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know! |
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02.12.2010, 18:44
Beitrag: #4
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RE: K�rzung � 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
Dann d�rfte auch keine K�rzung des Vorwegabzugs mehr erfolgen.
Also m�ssten die Zeilen 24 bis 26 der Anlage Vorsorgeaufwand mit Nein beantwortet werden und das Kreuzchen in Zeile 22 bei GmbH-Ges-GF. |
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02.12.2010, 19:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.12.2010 19:56 von Kiharu.)
Beitrag: #5
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RE: K�rzung � 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
Solange Beitr�ge zur Unterst�tzungskasse gezahlt werden, kommt es zur K�rzung.
Wenn die Unterst�tzungskasse gek�ndigt wird, h�ngt es m.E. davon ab, ob bereits Anwartschaftsrechte erworben wurden oder durch die K�ndigung gar gar keine Zahlung aus der U-Kasse erfolgt. Wenn trotz der vorherigen Beitr�ge kein Recht auf Rentenzahlung erworben wurde, dann entf�llt mit der K�ndigung die K�rzung im Sinne des � 10 Abs. 3. Wenn jedoch ein Anrecht auf eine Mini-Rente aufgrund der bisherigen Beitragszahlungen erworben wurde, dann w�re ich mir nicht so sicher, dass dann die K�rzung entf�llt. BMF v. 13.09.2010 - IV C 3 -S 2222/09/10041IV C 5 - S 2345/08/0001 Auszug Zitat:Zum Personenkreis des � 10 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b EStG geh�ren Arbeitnehmer, die w�hrend des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen und denen eine betriebliche Altersversorgung im Zusammenhang mit einem im betreffenden Veranlagungszeitraum bestehenden Dienstverh�ltnis zugesagt worden ist. Hierzu k�nnen insbesondere beherrschende Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft geh�ren. F�r die Beurteilung der Zugeh�rigkeit zu diesem Personenkreis sind alle Formen der betrieblichen Altersversorgung zu ber�cksichtigen. Ohne Bedeutung sind dabei die Art der Finanzierung, die H�he der Versorgungszusage und die Art des Durchf�hrungswegs. Ebenso ist unerheblich, ob im betreffenden Veranlagungszeitraum Beitr�ge erbracht wurden oder die Versorgungsanwartschaft angewachsen ist. Das w�re m.E. dahingehend auszulegen, dass wenn erstmal eine Anwartschaft besteht, dass es dann nicht mehr darauf ankommt, dass der AG weiterhin Beitr�ge daf�r bezahlt. Dann w�re allerdings mit einer K�ndigung nix erreicht. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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02.12.2010, 20:50
Beitrag: #6
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RE: K�rzung � 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
Hallo Kiharu,
vielen Dank f�r die Einsch�tzung. Genauso sehe ich das auch. Vater sowieso die K�rzung, Sohn auch. Wir werden das dann mal pr�fen mit der Anwartschaft. Vielen Dank soweit, vielleicht hat noch jemand eine weitere Meinung dazu ;-) Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know! |
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02.12.2010, 21:00
Beitrag: #7
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RE: K�rzung � 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
Eine Anwartschaft auf Rentenzahlung erwirbt man unverfallbar in der Regel nach 5 Jahren, siehe BetrAVG � 1b
Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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02.12.2010, 21:08
Beitrag: #8
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RE: K�rzung � 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
Ah, okay, also wie in der regul�ren gesetzlichen Rentenversicherung.
Kann man noch darauf verzichten? Wei� das jemand? Weil die U-Kasse erh�lt monatlich nur 25 �, da w�re es unter Umst�nden besser, auf den Rentenanspruch zu verzichten. Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know! |
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02.12.2010, 21:43
Beitrag: #9
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RE: K�rzung � 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
Zitat:Kann man noch darauf verzichten? Nur unter ganz bestimmte Bedingungen kann eine Abfindung der unverfallbaren Anwartschaft erfolgen: Zitat:� 3 Abfindung Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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