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10.12.2010, 22:40
Beitrag: #1
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Entweder seh ich den Wald vor lauter B�umen nicht, oder es liegt am Bier, dass ich mir heute abend schon geg�nnt habe....
Kann ein ge�nderter Bescheid erneut unter VdN ergehen, nachdem der VdN zuvor aufgehoebn wurde? Aktueller Fall: Sch�tzung ESt 2007, Aufhebung VdN, Einspruch hiergegen, Abgabe StErkl (Steuer h�her!), neuer Bescheid wieder unter VdN. Spielt es eine Rolle, dass �nderung im Rahmen Einspruch (Aufnahme VdN grunds�tzlich Verb�serung)? Kann durch R�cknahme des Einspruchs (neuer Bescheid enth�lt keinerlei Hinweis ob Einspruch erledigt ist oder weiterl�uft!) der VdN "ung�ltig" gemacht werden? Mein subjektives Gef�hl als Bpler sagt mir, dass eine Festsetzung unter VdN in diesem Fall m�glich sein m�sste, egal ob �nderung im Rahmen Einspruch oder ohne. Der bay. Rechnungshof verlangt schlie�lich, dass in diesem Fall (Selbstanzeige) die StErkl sofort veranlagt werden muss. Man kann also z.B. keine Bp abwarten. Mein Problem ist, dass meine Feststellungen f�r 2007 definitiv KEINE neuen Tatsachen sind! Sch�nes Wochenende noch! taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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11.12.2010, 10:59
Beitrag: #2
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RE: �164
Hier ist kein Rankommen mehr!
Die Aufnahme des VdN ist ganz klar rechtswidrig im Rahmen des Einspruchsverfahrens erfolgt und kann somit nie nimmer nie nicht eine Vollabhilfe des Einspruches darstellen. Ergebnis: Einspruch ist noch offen. Im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens muss zwangsl�ufig auch �ber die Rechtsm��igkeit des aufgenommenen VdN entschieden werden. Man kann dem Ef jetzt nicht die Pistole auf die Brust setzen und sagen, der VdN ist zwar rechtswidrig (also �nderung zu Gunsten) der Taxpert m�chte aber noch viel h�here Eink�nfte ansetzen also nimm mal den Einspruch zur�ck. Ergebnis w�re: Bei R�cknahme h�ttet ihr einen Bescheid mit VdN (weil der ist ja Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden) und du k�nntest dann von hinten durch die kalte K�che doch noch deine Ergebnisse durchsetzen, weil der VdN ist ja durch die R�cknahme wirksam drin. Hier wird versucht, sich durch rechtswidriges Verhalten des FA eine Korrekturm�glichkeit zu schaffen, der der Ef nicht entgehen kann. L�s dich mal gedanklich vom Einspruch. Dann h�tten wir einen einen Bescheid ohne VdN und eine �nderung nach � 173 AO nach Abgabe der Steuererkl�rung. Im Rahmen einer �nderung nach � 173 kann das FA auch nicht einfach mal einen VdN reinnehmen. Wenn sich sp�ter rausstellt, dass noch h�here Eink�nfte vorliegen, darf eine �nderung auch nur nach Ma�gabe der Korrekturvorschriften erfolgen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat der Stpfl. Gl�ck. Hier erfolgt eine verfahrensrechtliche "Bestrafung" f�r die Abgabe der Steuererkl�rung mit h�heren Eink�nfte. Frei nach dem Motto, da muss doch noch mehr zu holen sein. Die Aufnahme eines VdN kann daher rechtlich sauber nur �ber eine Verb�serung erfolgen (wenn ein gleichzeitiger Einspruch vorliegt). Man h�tte damals bei Abgabe der Steuererkl�rung dem Ef schreiben m�ssen, dass man entsprechend der abgegebenen Steuererkl�rung zu Ungunsten �ndert, gleichzeitig aber einen VdN aufnehmen will. H�tte der Stpfl. den Einspruch zur�ckgezogen, dann h�ttet ihr zwar die Steuer zu Ungunsten nach � 173 AO (au�erhalb des Einspruchsverfahrens) �ndern d�rften, der VdN w�re aber hinf�llig. In deinem Fall hat das FA in rechtswidriger Art jedoch den VdN durchgedr�ckt und der Stpfl. hat keine Chance aus der Nummer wieder rauszukommen, obwohl von Seiten des FA eine Rechtsbeschneidung vorgelegen hat (fehlende Androhung der Verb�serung). Zitat:Mein subjektives Gef�hl als Bpler sagt mir, dass eine Festsetzung unter VdN in diesem Fall m�glich sein m�sste, egal ob �nderung im Rahmen Einspruch oder ohne. Das ist jedoch falsch. Dazu mal ein Beispiel: Bestandskr�ftige Steuerfestsetzung ohne Nebenbestimmung. Leider hat diese Steuerfestsetzung einen ganz gro�en rechtlichen Fehler, welche sich in H�he von 5.000 zu Gunsten des Stpfl. ausgewirkt hat. Diese w�re also nur und ausschlie�lich im Rahmen der �� 172 ff. �nderbar und da Rechtsfehler nunmal in der Regel nicht unter die Korrekturnormen der �� 172 ff. fallen, schaut das Fa in die R�hre und kann nicht �ndern. Nun erf�hrt das Finanzamt von einer neuen Tatsache mit relativ geringer steuerlicher Auswirkung von 1.000 und hat damit die M�glichkeit nach � 173 AO zu �ndern. Prima sagt sich der Bearbeiter, denn er denkt an den anderen gro�en Fehler in H�he von 5.000. Er �ndert also flugs zu Ungunsten nach � 173 und nimmt gleichzeitig einen VdN mit rein. Nach Bestandskraft des Bescheides reibt er sich munter die H�nde und b�gelt den Rechtsfehler mit Auswirkung von 5.000 im Anschluss �ber � 164 AO aus. H�rt sich toll an, geht aber nicht! Aber nichts anderes habt ihr vor! Zitat:Der bay. Rechnungshof verlangt schlie�lich, dass in diesem Fall (Selbstanzeige) die StErkl sofort veranlagt werden muss. Man kann also z.B. keine Bp abwarten. Das ist ja auch soweit richtig. Aber dennoch k�nnen �nderungen eben nur nach den �� 172 ff. erfolgen. Das ist nunmal das normale �bel, wenn Bescheide nicht unter VdN stehen. Ihr k�nnt F�lle von Selbstanzeige nicht anders behandeln als normale Stpfl. Wenn eine Steuererkl�rung abgegeben wird, dann muss diese auch irgendwann bearbeitet werden. Wenn dann kein VdN drin ist, k�nnen �nderungen im Rahmen der BP eben nur noch nach �� 172 ff. erfolgen. Wenn die nicht greifen - Pech gehabt f�rs FA. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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11.12.2010, 17:51
Beitrag: #3
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RE: �164
Stimme @Kiharu zu.
Wiederaufnahme VdN stellt (wie �brigens auch die Erh�hung der Steuerfestsetzung) eine Verb�serung dar, die nur zul�ssig ist, wenn Stpfl. zun�chst Gelegenheit zur R�cknahme gegeben wurde. Was ich nicht ganz verstehe: Es soll sich um eine Selbstanzeige und gleichzeitig NICHT um eine neue Tatsache handeln? Was soll denn das sein? Dann d�fte doch (ohne explizite Zustimmung des Stpfl. oder bei von diesem in Kauf genommener Verb�serung) gar nicht ge�ndert werden, da � 173 nicht greift (und � 164 bei rechtzeitiger Einspruchsr�cknahme ja auch nicht). |
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11.12.2010, 19:28
Beitrag: #4
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RE: �164
Zitat:Es soll sich um eine Selbstanzeige und gleichzeitig NICHT um eine neue Tatsache handeln? Was soll denn das sein? Dann d�fte doch (ohne explizite Zustimmung des Stpfl. oder bei von diesem in Kauf genommener Verb�serung) gar nicht ge�ndert werden, da � 173 nicht greift (und � 164 bei rechtzeitiger Einspruchsr�cknahme ja auch nicht). Ich gehe davon aus, dass der SV wie folgt liegt: 1. Sch�tzung mit VdN 2. Aufhebung VdN 3. Einspruch gegen diesen Bescheid 4. Abgabe der Steuererkl�rung mit h�heren Einnahmen als gesch�tzt (da Einnahmen h�her als die vorherige Sch�tzung, liegt hier wohl eine Selbstanzeige vor) 5. Veranlagung entsprechend der eingereichten Erkl�rung mit erneuter Aufnahme VdN 6. Besuch vom Taxpert mit dem Ergebnis, dass noch mehr Steuern festzusetzen w�ren, was aber nicht nach � 173 AO gehen w�rde Den gro�en Fehler hat das Finanzamt bei 5. gemacht - hier h�tte der VdN nicht erneut aufgenommen werden d�rfen. Die Erh�hung der Steuerfestsetzung aufgrund der abgegebenen Erkl�rung war ohne Probleme m�glich, da in der Regel durch � 173 gedeckt und daher auch ohne Androhung der Verb�serung zul�ssig, nicht gedeckt ist aber die Aufnahme des VdN. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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13.12.2010, 12:08
Beitrag: #5
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RE: �164
Leider war mir bewu�t, dass mein subjektives Bpler-Gef�hl sich (leider!) nicht mit der AO in Einklang bringen l��t. Ich hatte halt auf einen Geistesblitz des Auditoruiums gehofft!
Kiharu hat den Sachverhalt sehr sch�n dargestellt. Exakt wie es abgelaufen ist! Da die Abgabe einer Erkl�rung nach Sch�tzung m.E.n. IMMER eine neue Tatsache im Snine des �173 darstellt, kann man sich sparen zu pr�fen, ob bei einer h�heren Steuer die Abgabe als konkludente Zustimmung zur Erh�hung gewertet werden kann. Interessanter finde ich im vorliegenden Fall, ob durch die Veranlagung (ohne jeden weiteren Hinweis!) der Einspruch tats�chlich erledigt oder noch offen ist! Aber der Fall bietet noch eine weitere AO-"Spielwiese"! Der Fall (ESt 2007) wurde wie erkl�rt veranlagt ("Ist ja ein Bp-Vormerk drauf, da brauch ich nicht weiter pr�fen!"). Einzige, aber gewichtige Festellung der Bp ist, dass der StB rechtsirrt�mlich den �bergangsgewinn von 4 I zu 4 III auf drei Jahre verteilt hat. Daher auch im Rahmen der Bp keine neue Tatsache, da erkl�rt! Auch f�r 2008 wurde (nat�rlich!) bereits gesch�tzt. Auch hier Aufhebung VdN, Einspruch. W�hrend der Bp wurde die ESt 2008 abgegeben. Nat�rlich brav mit einem Drittel des �bergangsgewinns! Die Erkl�rung wurde zwischenzeitlich wie erkl�rt veranlagt, Bescheid ergeht in den n�chsten Tagen. Wird jetzt in 2007 der �bergangsgewinn NICHT vollst�ndig angesetzt und der StB erhebt Einspruch gegen ESt 2008 wegen des angesetzten �bergangsgewinns, dann liegen m.E.n. die Voraussetzungen f�r eine �nderung ESt 2007 gem�� �174 Abs.4 vor, so dass h�chstens ein Drittel "verloren" geht. Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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13.12.2010, 17:04
Beitrag: #6
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RE: �164
OK, mir war nicht klar, dass wir in einer Bp sind und die Selbstanzeige sich auf die vorherige Abgabe der Steuererkl�rung bezog.
Dann stimme ich @Kiharu nat�rlich einmal mehr zu. 164er �nderung im Ergebnis nur noch m�glich, wenn Stpfl. der Erledigung des Einspruchs mit Aufnahme des 164 ausdr�cklich zugestimmt oder den Einspruch zur�ckgenommen hat. |
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13.12.2010, 21:34
Beitrag: #7
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RE: �164
Kiharu schrieb:1. Sch�tzung mit VdN Eine Verst�ndnisfrage: Wir haben also nunmehr einen EStB mit VdN (5.). Die Wiederaufnahme des VdN ist rechtswidrig, ok, aber sie ist doch wirksam. Also m�sste doch auch eine �nderung nach 164 m�glich sein, sie ist eben nur rechtswidrig. Das hindert doch grunds�tzlich nicht die �nderung, oder? Helft mir auf die Spr�nge.[/align] |
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13.12.2010, 22:05
Beitrag: #8
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RE: �164
Wir haben einen Bescheid mit VdN und einen offenen Einspruch und Taxpert, der sein Mehrergebnis durchdr�cken m�chte.
Variante 1 FA teilt dem Ef im offenen Einspruchsverfahren mit, dass Taxpert ihm B�ses will. Bei R�cknahme des Einspruches w�re der rechtwidrig aufgenommene VdN wirksam und Taxpert k�me von hinter durch die kalte K�che zu seiner �nderung nach � 164 AO. Variante 2 Man stellt sich, wie du, auf den Standpunkt, der VdN ist ja nunmal drin, so what, �ndern wir flugs nach � 164 AO. Dann m�sste noch �ber den offenen Einspruch entschieden werden. Der Stpfl. w�re sch�n dumm, wenn er dann nicht klagen t�te und im Klageverfahren auf den rechtswidrig aufgenommen VdN hinweist. Jedes FG w�rde dem FA aber mal erz�hlen, dass die Aufnahme des VdN im Rahmen eines Rb-Verfahren eine unzul�sssige Verb�serung war und das damit dann auch die Basis f�r Taxperts Mehrergebnis weg f�llt. Variante 3 Die Rb-Stelle entscheidet sofort �ber den Einspruch ohne das Mehrergebnis vom Taxpert. Geht der Steuerpflichtige klagen, kann das FA einpacken wegen des VdN. Geht er nicht klagen, w�rde der VdN bestandskr�ftig werden und Taxpert k�nnte seine �nderung durchdr�cken. Wiederum eine Form "von hinten durch die kalte K�che". Dreh es wie du willst. Ich finde alle Varianten ziemlich daneben. Das FA hat nunmal Mist gebaut und wenn es darauf noch Kapital schlagen will, finde ich das aus rechtlicher Sicht ein wenig sch�big. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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