keine Beschwer bei gesch�tztem Bescheid
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03.02.2011, 15:30
Beitrag: #1
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keine Beschwer bei gesch�tztem Bescheid
X (Student mit Aushilfsjob ca. 2.000,- Brutto p.a. als AN) erh�lt gesch�tzten Bescheid (angebl. ohne Vorank�ndigung o.�., aber ist egal). Der gesch�tzte Bescheid lautet auf 0,- (ca. 300,- zvE).
A schreibt Einspruch und bittet um R�cknahme des Bescheides, da er nicht zur Abgabe einer Erkl�rung verpflichtet sei. FA lehnt dies ab und besteht auf eine ESt.-Erkl�rung. X f�gt sich in sein "Schicksal" und gibt eine Erkl�rung ab und wenig sp�ter kommt auch der ge�nderte Bescheid mit korrekten Zahlen, aber nat�rlich auch mit 0,-. Student X schimpft auf die dt. B�rokratie aber denkt nun die Sache ist erledigt und der Amtsschimmel bes�nftigt. Nach ca. 4 Wochen kommt jedoch ein Schreiben, da� der Einspruch (gegen den gesch�tzten Bescheid mit der Bitte um R�cknahme desselben) nicht m�glich w�re, da er keine Beschwer h�tte (Bescheid lautete ja auf 0) und wird gebeten den Bescheid zur�ck zu nehmen. --> ???? Da hakt es bei ihm aus, er kommt zu mir und mir geht es �hnlich. ![]() |
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03.02.2011, 16:43
Beitrag: #2
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RE: keine Beschwer bei gesch�tztem Bescheid
Ohne Festsetzung von Steuer: keine Beschwer
Ohne Beschwer: kein Einspruch. Sollen sie doch eine EE machen. Schon mal �ber Amtshaftung beim Verbrennen von Bruttosozialprodukt nachgedacht? *binschonweg* ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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03.02.2011, 18:11
Beitrag: #3
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RE: keine Beschwer bei gesch�tztem Bescheid
Bei mir tauchen da mehrere Fragen auf.
1. Warum wird �berhaupt gesch�tzt (m. VdN), wenn er auf 0 endet? 2. Warum wird der Bescheid auf 0 unter VdN erlassen, wenn keine Beschwer besteht. 3. Warum wird nicht gleich nach dem Einspruch geantwortet, da� keine Beschwer besteht? 4. Warum wird trotzdem eine Erkl�rung gefordert, wenn keine Beschwer vorliegt? und 5. Was soll der ganze Quatsch? |
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03.02.2011, 19:48
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.02.2011 19:49 von Kiharu.)
Beitrag: #4
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RE: keine Beschwer bei gesch�tztem Bescheid
Und hier die Antworten:
1. Weil er offensichtlich systembedingt mit ner Pflichtveranlagung drin ist. Damit er aus den Listen rauskommt, wird gesch�tzt. Andernfall muss sich der Bearbeiter am laufenden Band rechtfertigen, warum noch immer keine Veranlagung durchgef�hrt wurde. 2. Weil das eine mit dem anderen nix zu tun. Der VdN er�ffnet f�r beide Seiten eine �nderungm�glichkeit. H�tte ja auch sein k�nnen, dass dein Mitglied irgendwelche anderen Eink�nfte hatte, die eine Steuer ausl�sen, dann h�tte das FA nur �ber �ber Korrekturnorm �ndern k�nnen. Um solchen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, wird halt der VdN reingenommen. 3.Weil offensichlich keiner bemerkt hat, dass der Einspruch unzul�ssig ist. Was glaubst du wohl, wie oft Einspr�che auf meinem Tisch landen, wo der Veranlagungsbezirk nicht gemerkt hat, dass die Steuer 0 ist und damit der Einspruch unzul�ssig ist. Wahrscheinlich wurde der Einspruch jetzt an die Rb-Stelle abgegeben und die hats erst gemerkt. 4.Weil dein Mitglied ja auch Eink�nfte gehabt haben kann, von denen das FA nix wusste im Sch�tzbescheid. Au�erdem befreit eine Sch�tzung (auch wenn sie �ber 0 geht) nicht von Abgabepflichten. Hellsehen k�nnen die ja noch nicht. 5. Keine Ahnung. Fakt ist, dein Mitglied wird als Pflichtveranlagung gef�hrt. Warum das so ist, sollte dir dein Mitglied erkl�ren (vielleicht zusammen mit den ganzen Erinnerungen zur Abgabe der Steuererkl�rung). Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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04.02.2011, 10:18
Beitrag: #5
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RE: keine Beschwer bei gesch�tztem Bescheid
Sch�n w�re es doch gewesen, wenn sie im Bescheid einfach reingeschrieben h�tten, damit hat sich ihr Einspruch vom .... erledigt. Dann w�re der Drops auch gelutscht, zwar nicht rechtskonform aber mit dem selben Ergebnis und weniger B�rokratie.
LG T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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04.02.2011, 12:04
Beitrag: #6
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RE: keine Beschwer bei gesch�tztem Bescheid
Zitat:Sch�n w�re es doch gewesen,wenn sie erstmal nachgefragt h�tten, ob er denn andere EK als die 19er gehabt hat. In diesem Fall glaub ich ihm n�mlich (ich kenn ihn schon l�nger), da� er vorher keine Mahnungen o.�. erhalten hat. Der ganze Trubel h�tte eigentlich vermieden w�ren k�nnen. Das n�chste mal reagier ich gar nicht mehr auf einen gesch�tzten Bescheid auf 0. Aber die Einspruchsentscheidung will ich noch haben. Wenn sie sich schon so viel Arbeit machen, dann bitte richtig. ![]() |
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04.02.2011, 17:01
Beitrag: #7
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RE: keine Beschwer bei gesch�tztem Bescheid
Kiharu schrieb:1. Weil er offensichtlich systembedingt mit ner Pflichtveranlagung drin ist. Nein, der Bearbeiter muss das E-Konto f�r diesen VZ einfach dicht machen. Dann ist der Fall auch aus der Liste raus. |
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04.02.2011, 21:00
Beitrag: #8
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RE: keine Beschwer bei gesch�tztem Bescheid
Ich frag mich aber die ganze Zeit, wie er denn "in die Liste" reigekommen ist? Speicherfehler? Irgendwelche Ansatzpunkte aus Vorjahren?
Mir kommt das irgendwie komisch vor. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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04.02.2011, 21:25
Beitrag: #9
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RE: keine Beschwer bei gesch�tztem Bescheid
naja, �blicherweise wird ja ein E-Konto er�ffnet, wenn jemand ein Gewerbe anmeldet.
Und dann hat eben ein Bearbeiter gesch�tzt, obwohl er es eigentlich nicht h�tte d�rfen. Und wenn er schon einen Null-Bescheid in einen Null-Bescheid �ndert, was ja auch nicht h�tte passieren d�rfen, h�tte er wenigstens Erl�uterungstext 12.704 setzen k�nnen: "Hierdurch erledigt sich Ihr Einspruch vom..." |
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07.02.2011, 11:10
Beitrag: #10
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RE: keine Beschwer bei gesch�tztem Bescheid
Zumindest in unserem FA wird es so gehandhabt, dass er mit Anmeldung eines Gewerbes und Abgabe des Fragebogens (Promotion ist bei Studenten gern genommen) eine Steuernummer in der allgemeinen Veranlagung bekommt. Und da bleibt er bis er das wieder abmeldet. Und so lange ist auch jedes Jahr eine Steuererkl�rung erforderlich (in manchen F�llen begn�gen wir uns auch mit einem kurzen Text, dass keine Eink�nfte aus dem Gewerbe erzielt wurden). Bei uns h�tte er aber mindestens Erinnerung, Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung vor der Sch�tzung bekommen.
Im weiteren Verlauf passt es wie bei Kiharu beschrieben. |
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