Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
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12.08.2010, 12:14
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.02.2011 15:21 von meyer.)
Beitrag: #1
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Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
Hallo,
habe einen Fall, wo ein Widerspruch gegen einen Elterngeldbescheid erforderlich ist. Ist man da als StB (bzw. als Jedermann) eigentlich im Widerspruchsverfahren vertretungsbefugt oder kommt man da in die unerlaubte Rechtsberatung? Klagebefugnis wird ja wohl nicht bestehen, wie ich annehme. Ganz am Rande ein mittelgro�er Aufreger: Es gibt nichts Schlimmeres als Selbst�ndige, die Ihre Eink�nfte aus Gemeinschaften beziehen und Elterngeld beantragen. Die Elterngeldstellen kennen nur Ihre Anweisungen, wonach jedenfalls f�r die Zeit des Eltergeldbezugs wegen des daneben erzielten Einkommens monatsbezogene E�R's vorgelegt werden sollen. Das mag ja bei einer Einzelpraxis mittels BWA noch funktionieren aber bei einer Gemeinschaftspraxis, die ggf. noch ein anderer Berater betreut? Abgesehen davon, dass die keine Ahnung davon haben, dass die E�R auf Gesellschaftsebene erfolgt und dann eine Gewinnverteilung und der Abzug von Sonderpraxisausgaben etc. erforderlich wird. Zitat: "In den Anweisungen steht, dass das keine Mehrbelastung f�r den Elterngeldbezieher ist, da die Unterlagen f�r steuerliche Zwecke sowieso ben�tigt werden." Es hilft nur irgendeine Praktikerl�sung, wo irgendwie das Wort "4/3-Rechnung" auftaucht. Das wird dann in die Akte geheftet und der Bearbeiter im Amt ist begeistert, dass er die gew�nschten 4/3-Rechnungen bekommen hat. Der Inhalt ist mehr oder weniger egal, da der Bearbeiter den sowieso nicht beurteilen kann, da Null-Ahnung vom Steuerrecht. Ein Klassiker deutscher B�rokratie. |
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16.02.2011, 15:31
Beitrag: #2
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RE: Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
Es gibt nichts Schlimmeres als Selbst�ndige, die Ihre Eink�nfte aus Gemeinschaften beziehen und Elterngeld beantragen.
Oh doch!! das ist erg�nzendes ALG II bei Selbst�ndigen - insbesondere Ausl�nder werden besonders traktiert!! Alle 6 bis 7 Monate lange Listen und Aufstellungen, die sich immer �ndern - erst gesch�tzte Zahlen, dann endg�ltige - und alles zweimal, weil merkw�rdigerweise alles verloren geht, obwohl die Unterlagen direkt abgegeben wurden. Was soll man dann berechnen, wenn die Mandanten noch nicht mal genug zum Leben haben, sehr nett sind und einem leid tun? Und gerade diese bestehen auf einer Rechnung, die dann auch umgehend bezahlt wird. Und mir graut wieder vor den n�chsten Aufstellungen - leider bin ich Einzelk�mpfer und kann nicht deligieren ( Azubi w�re da auch �berfordert!) Ulrike |
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22.02.2011, 11:43
Beitrag: #3
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RE: Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
Guten Morgen,
also ich w�rde da auf 67 II Nr. 3 VwGO zur�ckgreifen. Wenn Steuerberater sogar im Klageverfahren vertretungsbefugt sind, dann d�rfte das auch f�r das Widerspruchsverfahren gelten. Gru�, Kathrin |
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22.02.2011, 15:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.02.2011 15:22 von meyer.)
Beitrag: #4
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RE: Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
Elterngeld ist aber doch m. W. Sozialrecht?
Da d�rfte es nicht zielf�hrend sein, sich auf Regelungen f�r die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu berufen, zumal sich die Vertretungsbefugnis der StB im Verwaltungsrecht auch auf Abgabenangelegenheiten beschr�nkt. Das obige Problem hatten wir dadurch umgangen, dass wir der Mandantin nur ein Muster f�r einen eigenen Widerspruch zur Verf�gung gestellt haben und diese den Widerspruch selbst verfasst hat. Damit stellte sich die Frage nicht mehr. |
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23.02.2011, 19:44
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.02.2011 20:08 von tinka1601.)
Beitrag: #5
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RE: Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
Stimmt nat�rlich.... daher h�tte ich auch noch � 73 Abs. 2 Nr. 4 SGG zu bieten ;-)
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23.02.2011, 21:32
Beitrag: #6
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RE: Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
Komisch, meine Nr. 4 lautet:
Zitat:Steuerberater, Steuerbevollm�chtigte, Wirtschaftspr�fer und vereidigte Buchpr�fer, Personen und Vereinigungen im Sinn des � 3a [3] [Bis 04.08.2009.: � 3 Nr. 4 ] des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des � 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes , die durch Personen im Sinn des � 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den �� 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , Und � �� 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch haben nach meinem Daf�rhalten nix mit Elterngeld zu tun. Oder bin ich jetzt v�llig blind? Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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24.02.2011, 10:35
Beitrag: #7
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RE: Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
Oje - hast Recht - 28h und p hab ich nicht recherchiert.
Da war ich etwas zu schnell unterwegs - Entschuldigung! Ich hatte beim Elterngeld noch irgendwas mit 25 SGB im Kopf. Aber leider Buch 1 und nicht Buch 4 ![]() |
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24.02.2011, 11:09
Beitrag: #8
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RE: Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
Hallo,
Zitat:2. Beratung im Verwaltungsverfahren ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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24.02.2011, 13:13
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.02.2011 19:15 von meyer.)
Beitrag: #9
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RE: Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
@ zaunk�nig
Ich meine, Ihre Quelle ist nicht ganz up to date, da der � 73 Abs. 2 Nr. 4 SGG erst in 2008 eingef�hrt wurde. Ist aber nicht mein Gebiet, daher vertiefe ich das jetzt nicht. Jedenfalls ist das eine ausschlie�lich auf die im SGG genannten F�lle beschr�nkte Vertretungsbefugnis im Sozialgerichtsverfahren. Klagebefugt ist der StB in Sachen Elterngeld daher sicher nicht, sonst m�sste es dort geregelt sein. Mir ging es um das Widerspruchsverfahren. |
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24.02.2011, 14:36
Beitrag: #10
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RE: Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
Ich hab auch schon einen Schrecken bekommen, da diese Mitteilung die Vertretungsbefugnisse des StB ja wirklich nahezu komplett aushebeln w�rde.
Da ich auf dem Gebiet des Sozialrechts auch nicht ganz so zuhause bin, werde ich mich da k�nftig auch raushalten. Allerdings d�rfte die Nr.4 wirklich eindeutig sein und die Frage tats�chlich beantworten (... zumindest wenn man so sorgf�ltig ist und bis zum Ende liest :-) ) |
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