� 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
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24.02.2011, 11:59
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.02.2011 12:02 von tinka1601.)
Beitrag: #1
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� 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Folgender SV:
A hat seine StE von 2008 nicht abgegeben und bekam nun eine Steuersch�tzung. Dagegen wurde Einspruch eingelegt und vorsorglich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Leider gibt es wirklich keine gute Begr�ndung, wieso das FA noch so gn�dig sein soll und diesem Antrag statt zu geben. Der Antrag wurde daher - wie erwartet - abgelehnt. Also darf ich davon ausgehen, dass der Mandant zahlen muss, oder? Zahlungsziel: Montag. Was ich n�mlich gerade nicht verstehe ist, dass in dem Ablehungsbescheid eine Frist zur Einreichung der Steuererkl�rung bis zum 22.03.2011 gesetzt wurde (was in meinen Augen schon gro�z�gig ist) und man darauf hinweist, dass man den Antrag ja dann erneut stellen k�nne. Zitat: Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann ich leider zur Zeit nicht entsprechen, da nicht erkennbar ist, in welchem Umfang der angefochtene Bescheid in tats�chlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Sie k�nnen die Aussetzung der Vollziehung erneut beantragen, wenn Sie die Steuererkl�rung eingereicht haben. Oder ist damit lediglich der Hinweis gemeint, dass die Aussetzung f�r eventuell noch neu festzusetzenden Steuern gestellt werden kann? |
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24.02.2011, 12:21
Beitrag: #2
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RE: � 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Zahlen muss er.
Montag. Und ich halte die Gefahr f�r gegeben, dass bei Nichteinreichung der Erkl�rung bis zu 22.03.2011 ein �nderungsbescheid kommt, in dem der VdN aufgehoben wird. Gru�, die Catja ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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24.02.2011, 12:22
Beitrag: #3
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RE: � 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
tinka1601 schrieb:Leider gibt es wirklich keine gute Begr�ndung, wieso das FA noch so gn�dig sein soll und diesem Antrag statt zu geben.Eine gute Begr�ndung w�re z.B. die Steuererkl�rung. Seit Bescheiderla� waren doch immerhin fast 4 Wochen Zeit f�r die Erstellung. Wenn Du die Erkl�rung bis Montag einreichst und darum bittest, die festgesetzten Betr�ge zu stunden, bis aufgrund der Erkl�rung endg�ltig veranlagt wird - bekommst Du erfahrungsgem�� Deine Stundung. Aber wenn jemand gar nichts macht, Androhungen und Fristen verstreichen l��t, dann fehlt mir das Verst�ndnis f�r solche Stundungsw�nsche. Ich gehe in so einem Fall eher davon aus, dass die Steuer noch zu niedrig gesch�tzt ist. Sonst w�rde sich der Stpfl doch ganz schnell in die G�nge bringen. Ich lass meine Pappenheimer in so einem Fall bezahlen, bis es so weh tut, dass sie ihre Unterlagen beibringen. Deine M�he f�r Stundung etc. wird dem Mandanten vermutlich auch nichts wert sein. Und die zitierten Ausf�hrungen interpr�tierst Du falsch: damit ist ganz bestimmt nicht gemeint, dass eine Fristverl�ngerung bis 22.03. gew�hrt wird. Sondern, dass nach Einreichung der Erkl�rung A.d.V. beantragt werden kann - wenn die Einreichung vor Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt. |
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24.02.2011, 12:27
Beitrag: #4
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RE: � 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Die Frist hatte ich auch nur als letzte Frits f�r Einreichung der Erkl�rung verstanden. Danach wird �ber den EInspruch nach Aktenlage entschiede.
Ich fand den Hinweis nur etwas �berfl�ssig, da ja gerade keine Hemmung erreicht wurde. Ich hab auch hilfweise einen Antrag auf Stuung gestellt. Aber leider habe ich auch einen Mandanten, der nicht mitmacht und ich renne jedem Beleg hinterher ![]() ![]() |
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24.02.2011, 12:37
Beitrag: #5
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RE: � 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Naja, - dergleichen behalte ich meistens besser f�r mich.
Aber solcherlei Steuererkl�rungen haben dann halt einen h�heren 10-tel/20-tel Satz (sog. "Qu�lzulage") bei meiner Honorarrechnung. Au�erdem gibt es ja die beliebte Geb�hrenposition "�ber das normale Ma� hinausgehende Vorarbeiten" mit Zeitgeb�hr. Hoch lebe die Zeiterfassung. Gru�, die Catja ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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24.02.2011, 12:45
Beitrag: #6
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RE: � 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Wo ist hier das Problem?
Ablehnung AdV erfolgte zu Recht - keine Erkl�rung, keine AdV. Die Frist wird gesetzt, da der Einspruch eigentlich nur wirklich durch die Abgabe einer Steuererkl�rung begr�ndet werden kann. Wenn die Frist nicht eingehalten wird, gibts ne Einspruchsentscheidung und der VdN kann aufgehoben werden. Sofern die Steuererkl�rung eingereicht wird, gilt diese als Einspruchsbegr�ndung, damit kann ein erneuter Antrag auf AdV gestellt werden und wenn sich bei �berschl�giger Pr�fung der Erkl�rung bereits ein Guthaben oder ein erhebliche Steuerminderung ergibt, besteht Raum f�r eine AdV. Diese Vorgehensweise ist normal und in meinen Augen noch sehr gn�dig. Ich frage mich in solchen F�llen ja sowieso, mit welcher Begr�ndung (oder aus welchen Beweggr�nden) wird gegen einen Sch�tzungsbescheid mit VdN Einspruch eingelegt, AdV beantragt und noch nicht einmal die Erkl�rung eingereicht? Diese Kosten kann man dem Mandanten ersparen. Kostensparender w�re doch, einfach die Erkl�rung erstellen und diese beim FA einzureichen. Ein Einspruch ist nur zielf�hrend, wenn kein VdN drin ist oder man in der Lage ist, mit dem Einspruch die Erkl�rung einzureichen und somit in den Genuss eine eventuellen AdV zu kommen. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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24.02.2011, 12:59
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.02.2011 13:00 von meyer.)
Beitrag: #7
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RE: � 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Nur mal aus Beratersicht:
Solchen Typen (besser gar nicht erst annehmen) sage ich knallhart: Ohne Steuererkl�rung ist nichts mit AdV, es muss erstmal gezahlt werden, sonst wird das FA wegen Vollstreckung aktiv werden. Solche Leute kommen nur �ber die Geldschiene in die G�nge (ich gehe davon aus, dass es der typische Fall ist, nicht einer, dem das einmalig passiert). Schafft er es schnell, kann man die AdV ab dem Moment der Einreichung dann ja, soweit berechtigt, unproblematisch erreichen. AdV ist ansonsten bei solchen Leuten meist kontraproduktiv. Macht allenfalls Sinn, wenn man dem Mandanten die sichere Ablehnung unter die Nase reiben will. Wenn ein VdN drin ist, ist es bei Chaos-Typen sogar besser, keinen Einspruch einzulegen, man setzt sich sonst nur selbst unter Zeitdruck. Im Wiederholungsfall sollte man �ber eine Mandatsbereinigung nachdenken (Ausnahme: Man kann nahezu unbegrenzt abrechnen und hat eine Einzugserm�chtigung). |
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24.02.2011, 13:00
Beitrag: #8
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RE: � 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Na meyer, da deckt sich ja ihre Beratersicht mit meiner Beamtensicht
![]() Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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24.02.2011, 13:23
Beitrag: #9
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RE: � 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Kiharu schrieb:Sofern die Steuererkl�rung eingereicht wird, gilt diese als Einspruchsbegr�ndung, damit kann ein erneuter Antrag auf AdV gestellt werden und wenn sich bei �berschl�giger Pr�fung der Erkl�rung bereits ein Guthaben oder ein erhebliche Steuerminderung ergibt, besteht Raum f�r eine AdV. Das wollte ich wissen - Danke! Wir haben auch nur Einspruch eingelegt, weil der Mandant zu Anfang noch versprochen hat, die Unterlagen umgehend einzureichen. Ich hab ihn auch darauf hingewiesen, dass es wenig Sinn macht, wenn wir die Erkl�rung nicht wenigstens in der Einspruchsfrist einreichen, weil ich dem FA ansonsten keine wirklich gute Begr�ndung liefern kann. Aber wenn der Mandant allen Hinweisen zum trotz sagt "machen" und Vorschuss zahlt, dann wirds halt gemacht ![]() Das mit der Qu�lzulage merke ich mir jedenfalls!!! @catja: "Stundungsunw�rdig" habe ich nicht direkt gesagt, aber ich habe ihn darauf hingewiesen, dass bei seinem Vorverhalten gewisse Schwierigkeiten doch sehr wahrscheinlich sind. Sonst kommt der gar nicht aus dem Quark. |
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24.02.2011, 13:27
Beitrag: #10
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RE: � 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Ja, er ist ein Chaostyp und ein Wiederholungst�ter....
Ich werde auch k�nftig niemanden mehr annehmen, der nicht gleich zu Anfang alle Unterlagen auf den Tisch legt - so viel habe ich daraus gelernt :-) |
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