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�nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
24.02.2011, 19:58
Beitrag: #1
�nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Finanzamt sagt, die �nderung eines unter VdN stehenden Sch�tzungsbescheides sei nur m�glich, wenn die Steuererkl�rung mit Jahresabschluss vorgelegt wird. Ich meine, zur erfolgreichen Begr�ndung des �nderungsantrages nach �164 (2) AO m��te jeder andere Beweis �ber die Besteuerungsgrundlagen gen�gen (z.B. vorl�ufiger Jahresabschluss, BWA). Ich finde aber nirgendwo einen Hinweis. Wer wei� was?
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24.02.2011, 20:02
Beitrag: #2
RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Ich denke, ohne Steuererkl�rung wird der Sch�tzungsbescheid nicht ge�ndert werden, ein kleines Druckmittel wird sich das FA schon vorbehalten (d�rfen).

Und AdV gibt es nicht, jedenfalls bei uns nicht....

Schlie�lich wird der Mandant von Gesetzes wegen eine Steuererkl�rung abgeben m�ssen.
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24.02.2011, 20:50
Beitrag: #3
RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Vorl JA / BWA reicht nur bei Mondsch�tzung, dann mE allerdings nur runter auf H�he mit Sicherheitszuschlag. Bsp Sch�tzung Gewinn 50, BWA 15, vorl JA 12, dann k�nnten diese Unterlagen mE zumindest eine �nderung auf 18-20 rechtfertigen. Der VdN bleibt ja bestehen, also kann ich nicht erkennen, dass das FA auf Druckmittel endg�ltig verzichtet. Imho ist Druckmittel auch nicht die Sch�tzung sondern ein Zwangsgeld, da geraten Drucksch�tzungen schnell in den Ermessensfehlgebrauch!
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24.02.2011, 22:45
Beitrag: #4
RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Drucksch�tzungen schon, aber nur bei Mondsch�tzungen.
Sonst nicht.

Auf Zwangsgeldverfahren wird bei uns nur in absoluten Ausnahmen zur�ckgegriffen, jedenfalls nicht bei Nichtabgabe von Steuererkl�rungen.
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24.02.2011, 23:38
Beitrag: #5
RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Irgendwo steht das auch, dass Sch�tzungen als Zwangsmittel unzul�ssig und stattdessen Zwangsgeld anzudrohen ist, um die Abgabe der Steuererkl�rung zu erzwingen (mir fehlt im Moment die Quelle).

In vorliegenden Fall wird ein Gewinn gesch�tzt, BWA und vorl�ufiger Jahresabschluss zeigen einen Verlust (wie schon im Jahr zuvor).
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25.02.2011, 01:02 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.02.2011 01:06 von meyer.)
Beitrag: #6
RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Schnitzer schrieb:Irgendwo steht das auch, dass Sch�tzungen als Zwangsmittel unzul�ssig und stattdessen Zwangsgeld anzudrohen ist, um die Abgabe der Steuererkl�rung zu erzwingen (mir fehlt im Moment die Quelle).

Eine Sch�tzung ist verfahrensrechtlich gesehen �berhaupt kein Zwangsmittel. Die Finanzbeh�rde ist vielmehr verpflichtet die Veranlagung auch dann durchzuf�hren, wenn der Stpfl. seine Pflichten durch Nichtabgabe der Steuererkl�rung verletzt und hat dabei � 162 AO anzuwenden.

Was Sie meinen sind wahrscheinlich "Strafsch�tzungen", die au�erhalb jedes denkbaren Sicherheitszuschlags liegen. Das w�re nat�rlich unzul�ssig und w�rde den Bescheid sogar nichtig machen. Allerdings d�rfte es in der Praxis ziemlich selten sein, dass so etwas anzunehmen ist.

Die Anforderung von Steuererkl�rungen mittels Zwangsgeldandrohung/-festsetzung wird nach meiner Erfahrung von den Landesfinanzbeh�rden h�chst unterschiedlich gehandhabt.

In Niedersachsen gibt es das nur in absoluten Ausnahmef�llen (und meist nicht anstelle sondern zus�tzlich dann, wenn trotz Sch�tzung nichts kommt und es sich ausnahmsweise um eine Erkl�rung handelt, die das FA unbedingt haben will).

BaW� dagegen ist sehr zur�ckhaltend mit Sch�tzungen, kommt aber (ich glaube nach einmaliger Erinnerung ohne Androhung) fl�chendeckend sofort mit Zwangsgeldandrohungen (und auch darauffolgenden Festsetzungen) daher.

Schnitzer schrieb:In vorliegenden Fall wird ein Gewinn gesch�tzt, BWA und vorl�ufiger Jahresabschluss zeigen einen Verlust (wie schon im Jahr zuvor).
Dann sollte man die Erkl�rung mit dem "vorl�ufigen" JA abgeben (es sollte allerdings sichergestellt sein, dass der Gewinn im endg�ltigen JA nicht mehr steigt, also ggf. selbst einen Sicherheitszuschlag einbauen).

Schon bekommen Sie AdV, da das FA sich nicht mehr auf eine nicht vorliegende Steuererkl�rung zur�ckziehen kann und gewinnen Zeit, den endg�ltigen JA fertigzustellen und als korrigierten JA nachzuschieben.
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25.02.2011, 10:18
Beitrag: #7
RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
meyer schrieb:Dann sollte man die Erkl�rung mit dem "vorl�ufigen" JA abgeben (es sollte allerdings sichergestellt sein, dass der Gewinn im endg�ltigen JA nicht mehr steigt, also ggf. selbst einen Sicherheitszuschlag einbauen).

Schon bekommen Sie AdV, da das FA sich nicht mehr auf eine nicht vorliegende Steuererkl�rung zur�ckziehen kann und gewinnen Zeit, den endg�ltigen JA fertigzustellen und als korrigierten JA nachzuschieben.

Dann bliebe noch das Problem der fehlenden Unterschrift (des Mandanten) unter das Steuerformular (�155(3)AO), ansonsten f�nde ich den Vorschlag gut (d.h. die Steuererkl�rung mit vorl�ufigen Zahlen abzugeben).

Aber mal zur�ck zur Ausgangsfrage
schnitzer schrieb:Ich meine, zur erfolgreichen Begr�ndung des �nderungsantrages nach �164 (2) AO m��te jeder andere Beweis �ber die Besteuerungsgrundlagen gen�gen (z.B. vorl�ufiger Jahresabschluss, BWA).
Finanzamt hat ja gesch�tzt (es Strafsch�tzung zu nennen, w�re �bertrieben - aber es entsteht Steuer und ich kann mit BWA und vorl�ufigen Jahresabschluss schl�ssig zeigen, dass die Steuer 0 sein wird). Wenn ich �nderung der Veranlagung auf Grundlage meiner Zahlen beantrage, kann das Finanzamt darauf bestehen, eine �nderung nach � 164 sei abh�ngig von der Einreichung einer Steuererkl�rung mit Jahresabschluss? - Oder muss es sich (ermessensgerecht) nicht auf die vorgelegten (im Sinne einer Sch�tzung) besseren Daten einlassen? Welcher Nachweis gen�gt also f�r einen �nderungsantrag nach � 164(2)AO?
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25.02.2011, 11:05
Beitrag: #8
RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
meyer schrieb:Dann sollte man die Erkl�rung mit dem "vorl�ufigen" JA abgeben (es sollte allerdings sichergestellt sein, dass der Gewinn im endg�ltigen JA nicht mehr steigt, also ggf. selbst einen Sicherheitszuschlag einbauen).

Schon bekommen Sie AdV, da das FA sich nicht mehr auf eine nicht vorliegende Steuererkl�rung zur�ckziehen kann und gewinnen Zeit, den endg�ltigen JA fertigzustellen und als korrigierten JA nachzuschieben.

Dann bliebe noch das Problem der fehlenden Unterschrift (des Mandanten) unter das Steuerformular (�155(3)AO), ansonsten f�nde ich den Vorschlag gut (d.h. die Steuererkl�rung mit vorl�ufigen Zahlen abzugeben).

Aber mal zur�ck zur Ausgangsfrage
schnitzer schrieb:"Ich meine, zur erfolgreichen Begr�ndung des �nderungsantrages nach �164 (2) AO m��te jeder andere Beweis �ber die Besteuerungsgrundlagen gen�gen (z.B. vorl�ufiger Jahresabschluss, BWA)."
. Finanzamt hat ja gesch�tzt (es Strafsch�tzung zu nennen, w�re �bertrieben - aber es entsteht Steuer und ich kann mit BWA und vorl�ufigen Jahresabschluss schl�ssig zeigen, dass die Steuer 0 sein wird). Wenn ich �nderung der Veranlagung auf Grundlage meiner Zahlen beantrage, kann das Finanzamt darauf bestehen, eine �nderung nach � 164 sei abh�ngig von der Einreichung einer Steuererkl�rung mit Jahresabschluss? - Oder muss es sich (ermessensgerecht) nicht auf die vorgelegten (im Sinne einer Sch�tzung) besseren Daten einlassen? Welcher Nachweis gen�gt also f�r einen �nderungsantrag nach � 164(2)AO?
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25.02.2011, 11:27
Beitrag: #9
RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Das ist ein Fall, den ich auch leider gerade in Extremform mit dem FA beackere:

Nach meiner Auffassung ist mein Pflichtl maximal beschr�nkt steuerpflichtig, da er ausl�ndische Eink�nfte hat und die inl�ndischen Eink�nfte (nur KAP) unter dem Freibetrag lagen.

Finanzamt hat gesch�tzt.
�nderungsantrag nach � 164 bezgl. der Sch�tzung mit nachgereichtem Zahlungsbeleg f�r die im Ausland veranlagten und bezahlten Steuern und nun warte ich drauf, ob die wirklich noch eine (wie es im Sch�tz-Bescheid stand...) Steuererkl�rung haben wollen, oder ob die die �nderung durchf�hren, ohne dass ich eine Erkl�rung einreiche....

Momentan weiss im betreffenden FA weder die Veranlagungsstelle, noch die Rechtsbehelfstelle, wie es weiter gehen wird.
Ich bin geduldig.
Und da ich auf meinen �nderungsantrag hin sofort f�r die nachgeforderten 10.000 � die AdV bekam, bin ich nach wie vor "guter Hoffnung".

LG, die Catja

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Signatur? ... verliehen...
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25.02.2011, 12:22
Beitrag: #10
RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Catja schrieb:Momentan weiss im betreffenden FA weder die Veranlagungsstelle, noch die Rechtsbehelfstelle, wie es weiter gehen wird.
Ich bin geduldig.
Und da ich auf meinen �nderungsantrag hin sofort f�r die nachgeforderten 10.000 � die AdV bekam, bin ich nach wie vor "guter Hoffnung".
LG, die Catja
AdV - dann m��te ein Einspruch vorliegen, nicht lediglich ein Antrag nach 164 - ?
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