Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
�nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
25.02.2011, 20:45
Beitrag: #21
RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
@ Kiharu: Dass ein Steuerberater genauer beim Wort genommen wird, als ein Rechtsunkundiger, wei� ich nat�rlich. Interessanterweise habe ich absichtsvoll keinen � f�r den Antrag genannt und (trotzdem) gleichzeitig Antrag auf AdV gestellt. Also wohl doch auslegungsf�hig - und dann auch Auslegung erforderlich. �nderung wurde abgelehnt, weil "nur nach Vorlage der Steuererkl�rungen und eines Jahresabschlusses" m�glich und AdV wurde abgelehnt (dann logisch), weil kein Einspruch. Ich meine, da muss ein Beamte, doch wenigstens nachfragen, was gemeint ist - oder?!

Dabei hat der Beamte auch nicht angezweifelt, dass ein Antrag (seine Auslegung: Antrag nach 164) der zutreffende Rechtsbehelf ist - nein, er hat einfach nur den Nachweis als nicht ausreichend bezeichnet - und auch hier keine Nachbesserung der Begr�ndung verlangt, sondern den Antrag abgelehnt.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
25.02.2011, 21:01 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.02.2011 21:10 von Kiharu.)
Beitrag: #22
RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Wohin ihr absichtsvoll gestellter Antrag auf �nderung mit AdV-Begehren gef�hrt hat, sehen sie doch jetzt. Es hat ihnen nix eingebracht. Es ist ja nicht das erste Mal, dass sie der Meinung sind, das FA muss dieses und jenes machen. Irgendwie scheint bei Ihnen Glaube verankert zu sein, dass das FA ein Dienstleistungsunternehmen ist. Naja, sei es drum.

Im �brigen ging aus dem bisherigen Beitr�gen nur hervor, dass sie selbst von einer �nderung nach � 164 AO ausgingen (siehe Eingangfrage). Von einem gleichzeitigen AdV-Antrag haben sie keine Silbe geschrieben. Ganz offensichtlich scheinen sie sich selbst �ber ihren SV nicht im Klaren zu sein. Weitere Diskussionen sind daher Kaffeesatzleserei.

Fakt ist doch, sie k�nnen bisher keine endg�ltigen Jahresabschluss vorlegen, die Steuererkl�rung ist noch nicht fertig aber das FA soll ihnen entgegenkommen. Die sauberen rechtlichen M�glichkeiten hat @showbee hier schon beschrieben. Alles andere f�hrt nur zur Er�ffnung von Nebenkriegsschaupl�tzen und damit w�ren wir wieder bei : Wie es in den Wald hineinschall, so....

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
25.02.2011, 21:15
Beitrag: #23
RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
@Kiharu: Die Ausgangsfrage lautet immer noch:
Schnitzer schrieb:Finanzamt sagt, die �nderung eines unter VdN stehenden Sch�tzungsbescheides sei nur m�glich, wenn die Steuererkl�rung mit Jahresabschluss vorgelegt wird. Ich meine, zur erfolgreichen Begr�ndung des �nderungsantrages nach �164 (2) AO m��te jeder andere Beweis �ber die Besteuerungsgrundlagen gen�gen (z.B. vorl�ufiger Jahresabschluss, BWA). Ich finde aber nirgendwo einen Hinweis. Wer wei� was?
Sie k�nnen den AEAO doch "singen" und da Sie sich ansonsten auch bestens auskennen, k�nnen Sie vielleicht konstruktiv zur Ausgangsfrage beitragen Wink
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
25.02.2011, 21:38
Beitrag: #24
RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Ihre Antwort wird wohl nicht im AEAO stehen. Also bitte, was sollte der Hinweis?

Lesen sie die Beitr�ge von @showbee und @meyer, dann werden sie die richtige Antwort finden. Dar�ber hinaus empfehle ich Literatur und Rechtsprechung zu � 162 AO.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
25.02.2011, 22:22
Beitrag: #25
RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Kiharu schrieb:Ihre Antwort wird wohl nicht im AEAO stehen. Also bitte, was sollte der Hinweis?
H�tte doch sein k�nnen.
Kiharu schrieb:Lesen sie die Beitr�ge von @showbee und @meyer, dann werden sie die richtige Antwort finden.
Selbstverst�ndlich gelesen, leider keine Quellen.
Kiharu schrieb:Dar�ber hinaus empfehle ich Literatur und Rechtsprechung zu � 162 AO.
Pahlke/Koenig: zu � 162 Rz. 129: "Zur Begr�ndung eines Einspruchs gegen einen Sch�tzungsbescheid wg. Nichtabgabe der StErkl�rung ist es allerdings nicht zwingend erforderlich, dass der Stpfl. seine StErkl�rung abgibt. Die Begr�ndung kann ... auch in anderer Weise erfolgen, indem der Stpfl zB die Besteuerungsgrundlagen formlos dem FA mitteilt" (Verweis auf div. BFH u. BFH/NV). Bezieht sich auf Einspruch, Aussage m��te sich m.E. auf Antrag n. 164 �bertragen lassen.
Pahlke/Koenig: zu � 162 Rz. 125: "Eine m�glicherweise �berh�hte Sch�tzung ... f�hrt zu seiner Rechtswidrigkeit".
Pahlke/Koenig: zu � 164 Rz. 55: "Ist der unter Vorbehalt der Nachpr�fung ergangene Bescheid rechtswidrig, ist dem Antrag des Stpfl. regelm��ig zu entsprechen".
Was meinen Sie?
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
26.02.2011, 10:23 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.02.2011 10:25 von Kiharu.)
Beitrag: #26
RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Zitat:Kiharu schrieb:
Lesen sie die Beitr�ge von @showbee und @meyer, dann werden sie die richtige Antwort finden.

Selbstverst�ndlich gelesen, leider keine Quellen.

Wozu Quellen? Wenn man sich mit den Grundlagen von Sch�tzungen auseinandersetzt, dann verstehen sich die Antworten von selbst. Oder glauben Sie nur, was in Kommentaren, Erlassen und Urteilen steht?

Naja, wie Sie wollen!

Hier nochmal meine unma�gebliche Meinung zum Thema, die sich im �brigen mit denen von showbee und meyer deckt.

1. Das FA sch�tzt auf Grundlage der Daten, die dort vorliegen. Daf�r darf es sich am oberen Sch�tzrahmen bewegen, Unsicherheiten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen, da dieser durch die Nichtabgabe der Erkl�rung seine Mitwirkungspflichten in erheblichem Ma� verletzt hat. (Das ist nicht meine Meinung, sondern st�ndige BFH-Rechtsprechung)

2. Das FA hat bei einer Sch�tzung alle bekannten Tatsachen zu ber�cksichtigen. (auch das ist st�ndige Rechtsprechung)

Darauf aufbauend besteht die Pflicht einer �nderung, bei Bekanntwerden neuer Tatsachen (und damit meine ich jetzt keine im Sinne des � 173 AO) die Sch�tzung zu �berpr�fen. Diees kann sowohl nach oben als auch nach unten korrigiert werden.

Wenn sie nun einen begr�ndeten �nderungsantrag stellen, daf�r den vorl�ufigen JA verbunden mit einen angemessenen Sicherheitszuschlag vorlegen, besteht eine Verpflichtung des FA die Sch�tzung zu �berpr�fen. Schaden kann auch nicht, wenn sie auf die Verluste der Vorjahr hinweisen und eventuell mal eine Verprobung mit den (hoffentlich !) abgegebenen USt-Voranmeldungen machen. Im Prinzip wollen Sie erreichen, dass eine Sch�tzung durch eine genauere, den Tatsachen besser entsprechende Sch�tzung erfolgt.

All dies ergibt sich bereits aus dem nackten, blanken Gesetzestext, wo es heisst:

Zitat:Soweit die Finanzbeh�rde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu sch�tzen. 2 Dabei sind alle Umst�nde zu ber�cksichtigen, die f�r die Sch�tzung von Bedeutung sind.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
26.02.2011, 14:37
Beitrag: #27
RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Bravissimo!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
28.02.2011, 15:29
Beitrag: #28
RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Kiharu schrieb:Wozu Quellen? Wenn man sich mit den Grundlagen von Sch�tzungen auseinandersetzt, dann verstehen sich die Antworten von selbst. Oder glauben Sie nur, was in Kommentaren, Erlassen und Urteilen steht?
Quellen sind hilfreich, sie vermeiden so manchen Streit.

Kiharu schrieb:2. Das FA hat bei einer Sch�tzung alle bekannten Tatsachen zu ber�cksichtigen. (auch das ist st�ndige Rechtsprechung)
Darauf aufbauend besteht die Pflicht einer �nderung, bei Bekanntwerden neuer Tatsachen (und damit meine ich jetzt keine im Sinne des � 173 AO) die Sch�tzung zu �berpr�fen. Diees kann sowohl nach oben als auch nach unten korrigiert werden.
Ich sehe es wie Sie.
Kiharu schrieb:Wohin ihr absichtsvoll gestellter Antrag auf �nderung mit AdV-Begehren gef�hrt hat, sehen sie doch jetzt.
Tja, eigentlich war es meine Absicht, es auch f�r den Veranlagungsbeamten einfacher zu machen (Vermeidung Einspruch) - da habe ich wohl falsch gedacht, ich h�tte wohl besser erstmal telefoniert. Ich bef�rchte, er hat vermutet, ich wolle damit die Steuererkl�rung auf den Sankt Nimmerleinstag verschieben.

Zum Abschluss will ich an dieser Stelle doch auch mal sagen, dass ich die konstruktiven Beitr�ge im Forum sehr sch�tze und aus den Diskussionen schon so manchen Nutzen gezogen habe. So auch aus dieser Diskussion.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
28.02.2011, 16:21
Beitrag: #29
RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
�hnlicher Fall aus der Praxis von vor ca. 3 Monaten. Sch�tzung f�r 2008 (bei einem RA), er kann, wei� und macht alles besser als die Stb. legt Einspruch ein und beantragt AdV. AdV wird gew�hrt mit der Aufforderung seine E�R und ESt innerhalb der n�chsten 4 Wochen einzureichen. Letzte Woche kam er an mit einem Bescheid �ber ein festgesetztes Verz�gerungsgeld in H�he von EUR 2.500,- EUR und meinte das w�re doch wohl jetzt unser Gebiet ihm das zu ersparen.

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
28.02.2011, 16:40
Beitrag: #30
RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Kommt wohl darauf an, aus welchem Rechtsgebiet der RA seinen Schonstein rauchen l�sst. Strafrechtler sind ja schon von Berufs wegen Kinder-aus-dem-Brunnen-Holer. Da erkennt man im Steuerberater leicht mal einen Kampfgenossen....

Weia!

Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation