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Scheinselbst�ndig?
03.03.2011, 11:27
Beitrag: #1
Scheinselbst�ndig?
Hallo Kollegen,

ich habe hier einen EU-Ausl�nder, der in Dtl. seinen Wohnsitz und seinen Firmensitz hat (=> Est in Dtl).

Der erbringt auf elektronischem Weg sonstige Leistungen an eine (in Zahlen: 1, - also nur 1) EU-Auslands-Firma, die keine Betriebst�tte in Dtl. unterh�lt (USt im reverse-charge-Verfahren verlagert nach EU-Ausland).

Sonst hat er keinen Auftraggeber.

Kriegt der ein Problem mit der Scheinselbst�ndigkeit?

fragt: die Catja

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03.03.2011, 11:50
Beitrag: #2
RE: Scheinselbst�ndig?
Hallo,

schau mal in � 4 SGB IV

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__5.html

Danach w�rde ich sagen: im Prinzip ja, aber

... ich glaube kaum, dass die DRV oder das FA Sozialversicherungsbeitr�ge oder Steuern f�r ausl�ndische Beh�rden eintreiben wollen.
Frag mal bei der DRV nach.
Ansonsten gr�ndet man eine UG.

Gru�
tosch
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03.03.2011, 11:52
Beitrag: #3
RE: Scheinselbst�ndig?
Wenn, dann nur der Auftraggeber nach dem Recht des Auftraggeber-Staates.
Der X-Beh�rde in Y-Land d�rfte es doch schwer fallen nachzuweisen, dass der deutsche Auftragnehmer nur einen Kunden hat...

schönen Tag noch

phönix
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03.03.2011, 20:58
Beitrag: #4
RE: Scheinselbst�ndig?
Aus dem Link w�rde ich ja ein nein entlesen wollen...

Ich denke nochmal drauf rum.
Danke vorab f�r Eure Meinungen!

Wer noch mag, darf mich gerne stressen und mir sagen "das geht so nicht".

LG von unterwegs mit'm H�ndi

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05.03.2011, 08:37
Beitrag: #5
RE: Scheinselbst�ndig?
So ganz gel�st habe ich mein Problem noch nicht, - daher schubse ich es jetzt nochmal hoch:

Wenn ich das richtig sehe, habe ich mit � 4 SGB IV kein Problem, weil mein Selbst�ndiger einen (momentan) auf 2 Jahre begrenzten Vertrag hat.
Leider steht in dem Vertrag ein fixer Rahmenbezug.
Wegen der Reisekosten-Erstattungen wird der Betrag der Einnahmen in den zwei Jahren gl�cklicherweise nicht exakt gleich sein.

Bei der DRV m�chte ich nicht nachfragen, um keine schlafenden Hunde zu wecken.
Das FA werde ich sicher auch nicht fragen.

Ich denke n�mlich auch, dass bez�glich der RV das Recht des Staates des Auftraggebers ma�geblich ist.

Nur bl�de: sicher bin ich mir nicht.

Gru�, die Catja

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