unrecht gebildete Ansparr�cklage
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15.03.2011, 21:54
Beitrag: #1
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unrecht gebildete Ansparr�cklage
Hallo,
Gewerbetreibender der seinen Gewinn nach 4/3 ermittelt, bildet in 2007 eine Ansparr�cklage. Der Gewinn betr�gt mit und auch ohne Ansparr�cklage mehr als 100 TEUR(bekanntlich gilt ab 2007 schon IAB). Anscheinend war es zu dem Zeitpunkt der Erstellung der E�R strittig, ob der IAB bereits f�r 2007 bei der Gewinnermittlung nach 4/3 gilt. Das Finanzamt hat dies ohne gro� nachzufragen nicht beanstandet. In 2009 wird die R�cklage aufgel�st. Die R�cklage bzw. die Aufl�sung wird so behandelt wie nach � 7g EStG a.f.. FA weicht ab und nimmt die Aufl�sung in 2007 vor. Bescheid 2007 bestandkr�ftig; ge�ndert mit der Korrekurvorschrift � 7g Abs. 3 EStG n.f.. Wenn der Sachverhalt etwas d�rftig dargestellt wurde, bitte ich einfach um kurze R�ckmeldung. Kann das FA die �nderung bzw. Aufl�sung in 2007 vornehmen, wenn die Bildung des IAB schon gar nicht mehr m�glich war (�berschreiten der Gr��enmerkmale) und somit man eigentlich (auch so erkl�rt in der E�R) von einer Ansparr�cklage h�tte ausgehen m�ssen? |
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16.03.2011, 14:09
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.03.2011 14:10 von ecro.)
Beitrag: #2
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RE: unrecht gebildete Ansparr�cklage
Die �nderungsvorschrift kann nicht greifen, da ja kein IAB gebildet wurde. Es wurde nur unzul�ssigerweise ein Betrag in Abzug gebracht, der rechtlich nicht gedeckt ist. Sofern also nicht andere Korrekturvorschriften den Weg zu einer �nderung er�ffnen, d�rfte 2007 "zu" sein.
Die Frage ist, ob die Anparr�cklage mit Gewinnaufschlag aufgel�st werden kann, so wie das vom Gewerbetreibenden ja auch vorgenommen wurde. Es gab mal ein Urteil, das ich jetzt nat�rlich nicht finde, in dem eine nach zwei Jahren nicht aufgel�ste R�cklage im dritten Jahr mit deinem GA von 3x6% aufgel�st wurde - aber da war die R�cklage immerhin zu Recht gebildet worden. Meiner Meinung nach hat hier der Gewerbetreibende nachtr�glich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkannt, dass eine von ihm oder f�r ihn abgegebene Erkl�rung unrichtig ist und dass es dadurch zu einer Verk�rzung von Steuern gekommen ist. --> Anzeigepflicht nach � 153 (1) AO. Eine Korrekturvorschrift f�llt mir allerdings hierzu auch nicht ein. Werder � 173 greift, da dem FA die Tatsache bereits bekannt war - noch ist es ein Fall f�r den � 172 (1) Nr. 2 Bu c). � |
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16.03.2011, 18:14
Beitrag: #3
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RE: unrecht gebildete Ansparr�cklage
Hallo ecro,
vielen Dank f�r deine Antwort. Der gleichen Ansicht bin bzw. war ich auch. Gr��e |
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16.03.2011, 18:32
Beitrag: #4
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RE: unrecht gebildete Ansparr�cklage
Hallo,
schau doch mal in � 52 Abs 23 EStG. Wenn ich das richtig lese, dann gilt die Altregelung des � 7g EStG, soweit die Ansparr�cklage vor dem 17.08.2007 gebildet wurde, auch f�r das Veranlagungsjahr 2007. Es kann schlie�lich nicht angehen, dass diejenigen Steuerpflichtigen, die nach g�ltigem Gesetz vor der Ver�ffentlichung einer neugesetzlichen Regelung mit R�ckwirkung, anschlie�end bestraft werden. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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16.03.2011, 19:07
Beitrag: #5
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RE: unrecht gebildete Ansparr�cklage
Hm...wenn der Gewerbetreibende nicht bilanziert, kann er auch kein abweichendes WJ haben und somit f�r 2007 nicht vor dem 17. August 2007 die Ansparr�cklage gebildet haben.
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16.03.2011, 19:27
Beitrag: #6
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RE: unrecht gebildete Ansparr�cklage
Hallo,
der Absatz richtet sich nicht allein auf abweichende Wirtschaftsjahre. Werde mir das morgen mal in Ruhe anschauen. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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16.03.2011, 19:56
Beitrag: #7
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RE: unrecht gebildete Ansparr�cklage
Hallo,
mein Fehler! Ich habe vergessen zu erw�hnen das WJ=KJ. Und die Ansparr�cklage wurde im WJ 2007 gebildet. Gr��e |
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16.03.2011, 20:34
Beitrag: #8
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RE: unrecht gebildete Ansparr�cklage
"(23) � 7g Abs. 1 bis 4 und 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals f�r Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. August 2007 enden."
Das ist die RL selbst. "� 7g Abs. 5 und 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals bei Wirtschaftsg�tern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt werden." Das ist die Sonderabschreibung. Meiner Ansicht nach ist der Fall so zu werten, als h�tte der Gewerbetreibende "irgendeinen" unzul�ssigen Betrag abgezogen und das FA hat das materiell-rechtlich nicht beanstandet. Auf dieser Grundlage w�rde ich sogar den GA angreifen wollen. � |
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17.03.2011, 14:51
Beitrag: #9
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RE: unrecht gebildete Ansparr�cklage
Hallo,
jetzt aber. Strittig war in der Tat die M�glichkeit der Bildung eines IAB f�r solche Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach � 4.3 EStG ermittelt haben. Wurde aber nachtr�glich korrigiert, so dass auch dieser Personenkreis nicht f�r ein Jahr in ein Subventionsloch f�llt. Die Ansprarr�cklage in der Gewinnermittlung 2007 wurde rechtsirrt�mlich vom Steuerpflichtigen vorgenommen. Nach der Altvorschrift des 7g EStG w�re die Bildung zun�chst gar nicht m�glich gewesen. W�re es dabei geblieben, dann w�re bei der Veranlagung und Bescheidfestsetzung der Betrag dem Gewinn zugeschlagen worden. Durch die nachtr�gliche Zulassung des IAB auch f�r den Personenkreis nach � 4.3. EStG wurde, ohne weitere Pr�fung der Voraussetzungen, aus dem alten 7g (Ansparr�cklage) der neue 7g (IAB). Die Normvorschrift zur Korrektur ergibt sich aus dem 7g Abs. 3 EStG und stellt sich mir unabh�ngig, unabh�ngig des �berschreitens der Voraussetzungsgrenzen, auch als anwendbar dar. Zum Einen besagt die Vorschrift, dass der IAB innerhalb von 3 Jahren aufzul�sen gewesen w�re (Gewinnzurechnung), zum Anderen beinhaltet der 7g eine �ffnungsklausel hinsichtlich bestandskr�ftiger Steuerbescheide (auch Grundlagenbescheide), um eben die Nichtinanspruchnahme auf das Wirtschaftsjahr der R�cklagenbildung zu erm�glichen. Auch endet die Festsetzungsfrist nicht vorzeitig. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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28.03.2011, 11:01
Beitrag: #10
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RE: unrecht gebildete Ansparr�cklage
Hallo,
wollt noch mitteilen wie es ausgegangen ist: Einspruch wurde stattgegeben....der "IAB" wird als Ansparr�cklage behandelt. Gr��e |
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