Urteile vom 11.11.2010
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18.02.2011, 18:08
Beitrag: #11
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RE: Urteile vom 11.11.2010
Hallo,
einfacher wird die ganze Angelegenheit durch die BFH-Rechtsprechung aber nicht unbedingt. Der unmittelbare Bezug einer Sache, sowie das Recht auf Bezug einer Sache (selbst wenn das Bezugsrecht in Geldwert zum Ausdruck kommt) wird als Sachbezug gesehen. Gut dabei, dass endlich der Bl�dsinn mit den Gutscheinen vom Tisch ist, weil der BFH hierin kein Zahlungsmittel sondern eben nur ein Bezugsrecht sieht. Und das hatten wir ja vor �nderung der Richtlinien schon mal. Sobald allerdings die M�glichkeit besteht den Sachwert in Geld ausgezahlt zu bekommen, ist die ganze Geschichte Barlohn, selbst wenn die Sache selbst bezogen oder in Anspruch genommen wird. Und weiterhin ist die Hingabe von Geld oder Zahlungsmitteln zum Erwerb einer Sache als Barlohn definiert. Solche Zuwendungen werden normalerweise vertraglich nicht festgehalten. Das sind meist m�ndliche Nebenabreden zum Arbeitsverh�ltnis und basieren h�ufig auf Freiwilligkeit des Arbeitgebers im Rahmen einer Bonierung. Das k�nnte allerdings zum Problem werden, wenn nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass eine alternative Barauszahlung an den Arbeitnehmer ausgeschlossen ist. Im Rahmen der Vollst�ndigkeit des Nachweises der Personalunterlagen m�sste dies zuk�nftig schriftlich fixiert werden, um eben nicht als Barlohn qualifiziert zu werden. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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23.03.2011, 17:44
Beitrag: #12
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Die Urteile sind anwendbar!
[url=http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_82/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BFH__Entscheidungen/node.html?__nnn=true][/url] frankts |
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04.04.2011, 10:44
Beitrag: #13
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RE: Urteile vom 11.11.2010
Hallo,
so, jetzt mal zur Umsetzung in der Praxis. Ich m�chte folgende Handhabung w�hlen: Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer einen von ihm ausgestellten Gutschein �ber den Bezug von Waren jeglicher Art bis zu einem Maximalbetrag von 44 EUR. AN geht irgendwo einkaufen oder tanken und reicht dem AG die Quittung �ber genau 44 EUR (eher unwahrscheinlich) oder einen h�heren Betrag ein. AG zahlt daraufhin 44 EUR aus. Aufnahme im Lohnkonto erfolgt mit Ausgabe des Gutscheins. Irgendwelche Bedenken? |
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04.04.2011, 12:52
Beitrag: #14
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RE: Urteile vom 11.11.2010
Hallo,
ich habe da nur Bedenken bei Einkauf >44 Euro, auch wenn vom AG lediglich 44 Euro ausgezahlt werden. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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04.04.2011, 13:07
Beitrag: #15
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RE: Urteile vom 11.11.2010
zaunk�nig schrieb:Hallo,das wird ja aber wohl der Regelfall sein. Der Arbeitnehmer wird nur selten genau f�r 44 EUR einkaufen k�nnen. M.E. ist der Mehrbetrag doch nur eine Zuzahlung des AN, die den geldwerten Vorteil mindert. |
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05.04.2011, 10:39
Beitrag: #16
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RE: Urteile vom 11.11.2010
Hallo,
es handelt sich aber nach wie vor um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Bei letzterem w�rde ich Dir vollumf�nglich recht geben. Hier sehe ich immer noch die Problematik, dass - trotz ge�nderter Rechtsprechung hinsichtlich der Verwendung und Aktion - es sich immer noch um eine Obergrenze handelt. W�sste nicht, dass sich der BFH diesbez�glich ge�u�ert h�tte. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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05.04.2011, 11:29
Beitrag: #17
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RE: Urteile vom 11.11.2010
zaunk�nig schrieb:Hallo,richtig, und die Obergrenze wird durch die Erstattung von max. 44 EUR ja nicht �berschritten. In H.8.1 (1-4) LStH ist ein Beispiel zum Jobticket mit Zuzahlung des AN aufgef�hrt. Dieses m�sste m.E. hier entsprechend gelten. Gr��e EV |
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05.04.2011, 13:46
Beitrag: #18
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RE: Urteile vom 11.11.2010
Hallo,
hatte mal ein paar Minuten Zeit und mir das passende Urteil VI R 21/09 dazu angeschaut. Das mit der Zuzahlung sollte funktionieren. Im Urteil ist eine Passage "Diese Sachbez�ge bleiben nach � 8 Abs. 2 Satz 9 EStG au�er Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesammt 44 Euro im Kalendermonat nicht �bersteigen." Es kommt also letztlich nur noch auf die arbeitsvertragliche Regelung an, also auf den Arbeitnehmeranspruch an der Sache und nicht am Geld. Das ist aber genau der Punkt, den ich pers�nlich kritisch sehe, weil ja eine Sache erworben wird, die deutlich �ber der Freigrenze liegt, und eigentlich nicht geteilt werden kann. Damit k�nnte man auch zu dem Ergebnis kommen, dass eben nicht Anspruch auf eine Sache sondern auf einen bestimmten Betrag besteht, und schon sind wir bei Barlohnzuwendungen. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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