Veranlagungspflicht?
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25.09.2007, 10:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.09.2007 10:54 von Hans-Christian.)
Beitrag: #31
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RE: Veranlagungspflicht?
zaunk�nig schrieb:Hallo, Hm, ... Zitat:@All Da sagt die Gesetzes�nderung 2007 eben leider etwas anderes. Kurz nach dem BFH-Urteil wurde eben das kleine W�rtchen "positive" vor Eink�nfte eingef�gt. Und nischt wars wieder mit dem BFH-Urteil. � 46 Veranlagung bei Bezug von Eink�nften aus nichtselbst�ndiger Arbeit (1) (weggefallen) (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Eink�nften aus nichtselbst�ndiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgef�hrt, 1. wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Eink�nfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Betr�ge nach � 13 Abs. 3 und � 24 a, oder die positive Summe der Eink�nfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 EUR betr�gt; Zitat:Bleibt doch als Restrisiko lediglich der Spielraum dazwischen. Und in gewisser Weise kann man den doch Steuern, z.B. dadurch, das man durch weglassen von Kostenbelegen zumindest im ersten Jahr die Eink�nfte mal positiv �ber 410 Euro erscheinen l�sst. Und im zweiten Jahr dann wieder antragsveranlagt. ![]() mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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25.09.2007, 11:14
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.09.2007 11:17 von Clematis.)
Beitrag: #32
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RE: Veranlagungspflicht?
@zaunk�nig
Naja, der � 52 (55j) EStG bestimmt aber, dass der � 46 EStG in der Fassung des EStG 2006 (also mit dem Wort "positive") auch auf die Vorjahre anzuwenden ist. Also bringt das Urteil leider nichts.... Aber daf�r habe ich wie vorher schon geschrieben ein Urteil aus 2006 gefunden, dass bestimmt, dass nach einer Sch�tzung eine Pflichtveranlagung zu erfolgen hat. Also ich habe mich jetzt dazu entschieden, 2005 abzugeben (da ja noch in der Frist) und die Jahre 2000-2004 sch�tzen zu lassen. ----------------- LG Clematis |
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25.09.2007, 12:02
Beitrag: #33
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RE: Veranlagungspflicht?
Clematis schrieb:@zaunk�nig Schade, das man nicht um eine Sch�tzung bitten kann. Kalkuliere eine Zwangsgeldfestsetzung nach �329 AO ein. Wer wei� wie hoch die ist? Das machen FA bevor sie sch�tzen. ![]() ![]() mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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25.09.2007, 12:06
Beitrag: #34
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RE: Veranlagungspflicht?
Sollen sie.
Wird nicht bezahlt. Nach Abgabe der ESt kann das Zwangsgeld nicht mehr beigetrieben werden und hat sich somit erledigt! ----------------- LG Clematis |
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25.09.2007, 13:34
Beitrag: #35
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RE: Veranlagungspflicht?
Hallo,
Zitat BFH-Urteil vom 21.09.2006 Zitat:Ziel der nach � 46 Abs. 2 EStG durchzuf�hrenden Veranlagung ist die Herstellung steuerlicher Gleichheit zwischen allen Steuerpflichtigen durch Festsetzung der materiell richtigen Einkommensteuer (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 13. Dezember 1967 1 BvR 679/64, BVerfGE 23, 1, BStBl II 1968, 70). Mit der Veranlagung sollen im Lohnsteuerverfahren systembedingt auftretende Steuer�ber- und -untererhebungen ausgeglichen werden. Diesem Gesetzeszweck entspricht es, � 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG dahin auszulegen, dass eine Veranlagung von Amts wegen nicht nur dann durchzuf�hren ist, wenn die positive Summe der Eink�nfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren (Nebeneink�nfte), den Betrag von 800 DM (410 �) �bersteigt, sondern auch, wenn die negative Summe der betreffenden Nebeneink�nfte diesen Betrag �bersteigt. Denn die Abweichung des Lohnsteuerabzugs von der materiell richtigen Einkommensteuer gewinnt nicht nur mit zunehmend h�heren positiven, sondern auch mit zunehmend h�heren negativen Nebeneink�nften wachsende Bedeutung. Je h�her die Summe der positiven oder negativen Nebeneink�nfte ist, umso mehr weicht die in Form des Lohnsteuerabzugs tats�chlich erhobene Einkommensteuer von der materiell richtigen Einkommensteuer ab. Die verfassungsrechtlich gebotene gleichheitsgerechte Besteuerung nach der finanziellen Leistungsf�higkeit w�rde damit im Hinblick auf die "horizontale" und "vertikale" Steuergerechtigkeit (vgl. BVerfG-Beschluss vom 16. M�rz 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268) sowohl bei einer h�heren positiven als auch bei einer h�heren negativen Summe der Nebeneink�nfte zunehmend verfehlt. Im Hinblick auf die �nderung des � 46 EStG (wohl als Folge dieses Urteils), erst recht ein Grund f�r mich den Sachverhalt vor den BFH zu bringen, gegebenenfalls mit der Option vor das Bundesverfassungsgericht zu kommen. Eindeutiger kann die gesetzliche Regelung ja nun nicht gegen das Grundgesetz, die steuerliche Gleichbehandlung und das Gebot der finanziellen Leistungsf�higkeit verstossen. Es kann nicht angehen, dass im Falle der positiven Eink�nfte eine Veranlagungspflicht vorliegt, jedoch bei einer Verlustfeststellung der gleiche Sachverhalt zu einer Antragsveranlagung f�hrt. Da werden also den finanziell belasteten ihre rechtlichen M�glichkeiten genommen, den Verlust entsprechend auszugleichen und die finanzielle Leistungsf�higkeit wieder herzustellen. Da hat der Gesetzgeber wieder nur halb gelesen und den Rest still und heimlich "vergessen". ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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25.09.2007, 13:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.09.2007 13:52 von Hans-Christian.)
Beitrag: #36
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RE: Veranlagungspflicht?
zaunk�nig schrieb:Hallo, Glaub ich nicht. Das war eine Reaktion des BMF ganz kurz auf das BFH-Urteil, so nach dem Motto, wir sind die Herren im Hause und um unseren Haushalt geht es und nicht um den des Steuerpflichtigen. Wenn das BMF, kurz nach dem BFH-Urteil, dies als Gesetzesvorlage einbringt und damit eine positive Rechtsprechung gegen�ber den Steuerb�rger zunichte macht, dann war das politisch so gewollt, da man nur den eigenen Haushalt und die eigene Machtsicherung im Kopf hat. Wer wei�, wieviel Zeit der Abgeordnete �berhaupt hatte, dies zu erkennen. Passt alles zur Entfernungspauschale und Unf�llen, die nicht mehr als WK anerkannt werden, wenn sie auf dem Wege zur Arbeit erfolgten einschlie�lich der daraus resultierenden gesundheitlichen Sch�den (was mancher noch nicht mal erkannt hat). Und das alles wo die Reall�hne auf den Stand vor 20 Jahren angelangt sind. Reiches Deutschland! Tschuldigung, mu�t ich mal loswerden. Dein Urteil f�llt dazu recht milde aus. mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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18.12.2007, 14:37
Beitrag: #37
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RE: Veranlagungspflicht?
Nur zur Info: Das FA hat mittlerweile gesch�tzt. Ohne Zwangsgeld o�.
Heute leg ich Einspruch gegen die Sch�tzungen ein und leg die ESt-Erkl�rungen gleich bei.... ----------------- LG Clematis |
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03.05.2013, 18:56
Beitrag: #38
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RE: Veranlagungspflicht?
Ich hab ein ähnliches Problem, aber alles ein wenig einfacher gestrickt...
Das hier ist ja nun doch schon etliche Jahre her. Darum meine Frage: Hab ich irgendeine Chance, das noch durchzubekommen, oder kann ich gleich aufgeben? Habt Ihr evtl noch andere Tips für mich? Folgender Sachverhalt: Ein Mandant von mir wurde aufgefordert, Steuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2011 abzugeben (Grund: Rentenbezugsmitteilung). Haben wir natürlich gemacht. Allerdings gab es für 2006 und 2007 dann doch nix Rentenbezugstechnisches zu erklären. Die Antwort vom FA: "Bescheid über die Ablehnung der Antragsveranlagungen 06 und 07 wegen Eintritt der Festsetzungsverjährung" Ich hab daraufhin Einspruch eingelegt: "Mit Schreiben vom ... wurden meine Mandanten zur Abgabe der EStE 06-11 aufgefordert. Es ist somit unbestritten, dass es sich u.a. für die Kalenderjahre 06 + 07 um Pflichtveranlagungen nach § 149 (1) Satz 2 AO handelt, die zu veranlagen sind." (Ich war mir zu dem Zeitpunkt eigentlich sehr sicher, dass das so ist.) Heute kam die Antwort vom FA: "...Einspruch nicht begründet ... Veranlagungspflicht ergibt sich ausschließlich aus dem § 46 EStG. Die dort aufgeführten Pflichtveranlagungsgründe sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine Aufforderung der Finanzverwaltung zur Abgabe einer Steuererklärung führt nicht automatisch zu einer Pflichtveranlagung. Sie dient lediglich dazu, die Einkommensverhältnisse festzustellen und zu prüfen, ob eine Pflicht- oder Antragsveranlagung vorliegt. Liegt eine Antragsveranlagung vor, muss die gesetzliche Antragsfrist geprüft werden. Im vorliegenden Fall wurde dabei festgestellt, dass die Antragsfristen für die Steuererklärungen 2006 und 2007 abgelaufen waren, und deshalb die Veranlagungen nicht mehr durchgeführt werden konnten. Ich kann daher Ihrem Antrag nicht entsprechen." Ich find das total daneben - erst die Kosten verursachen und uns dann drauf sitzenlassen. Allerdings hat mein Mandant nicht wirklich viel bezahlt, weil er ja kaum Einkommen hatte. Und dadurch gibt es natürlich auch nicht viel an Erstattung. Hier geht's mir aber ums Prinzip. ![]() |
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04.05.2013, 06:46
Beitrag: #39
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RE: Veranlagungspflicht?
Zitat:Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass eine behördliche Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung den Anlauf der Festsetzungsfrist dann nicht mehr hemmt, wenn sie dem Steuerpflichtigen erst nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO zugeht. Denn in diesen Fällen kann die behördliche Aufforderung - wegen des Erlöschens des Steueranspruchs durch Verjährung (§ 47 AO) - keine anlaufhemmende Wirkung mehr entfalten (BFH-Urteile vom 18.10.2000 II R 50/98, BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14 = SIS 01 01 96; vom 6.12.2000 II R 44/98, BFH/NV 2001, 574 = SIS 01 64 05; BFH-Beschluss vom 9.6.1999 II B 101/98, BFHE 188, 440, BStBl II 1999, 529 = SIS 99 15 17). aus: BFH 28.3.2012, VI R 68/10 SIS 12 21 22 BStBl 2012 II S. 711 DStR 2012 S. 1605 LEXinform 0928130 im Übrigen auch im neugefassten AEAO zu § 170 AO Nr. 3 geregelt Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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06.05.2013, 19:18
Beitrag: #40
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RE: Veranlagungspflicht?
okay, danke - also kann ich die beiden Jahre abhaken :-/
Hab mir das mittlerweile schon so gedacht. Schade. |
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