Erlass SZ / Abrechnungsbescheid (�218(2)AO)
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24.05.2011, 16:32
Beitrag: #1
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Erlass SZ / Abrechnungsbescheid (�218(2)AO)
Hallo Gemeinde,
bin ich nur zu doof oder was bedeutet der folgende Satz (Fettdruck) eines Finanzbeamten. "Ihrem Antrag auf Erlass von SZ zu .... gem�� �227Ao kann nicht entsprochen werden. In der Begr�ndung tragen Sie vor, dass nach Ihrer Auffassung die AdV des Bescheides �ber ... bereits ab F�lligkeit h�tte erfolgen m�ssen. Es ist aber nicht im Sinne einer Billigkeitsma�nahem eine Entscheidung im Aussetzungsverfahren zu korrigieren. Die erhebungsstell hat derartige Entscheidungen nicht zu pr�fen. Insoweit sind Einwendungen ausschliesslich den daf�r vorgesehenen Rechtsmittelverfahren (Einspruch, Klage) vorbehalten (� 256 AO). Ich lehne Ihren Erlassantrag daher ab." Folgende Situation war zuvor eingetreten. Mdt. erh�lt Sch�tzbescheide. Fristende f�r Einspruch 04.04.2011. Einspruch eingelegt per 01.04.2011. Begr�ndung folgte in Form der Erkl�rungen (Eingang FA 09.04.2011). Dem gleichzeitig mit Einspruch gestellten Antrag auf AdV wurde daraufhin am 12.04.11 mit Wirkung ab 09.04.11 statt gegeben. Allerdings nicht in voller H�he, sondern nur in H�he des strittigen Betrages. Daraufhin haben wir jetzt Antrag auf Erlass der SZ gestellt (Hilfsweise Elass eine Abrechnungbescheides), da diese m.E. nicht h�tten entstehen d�rfen, da AdV regelm��ig vom F�lligkeitstag an zu gew�hren ist (TZ 8.1.1 AEAO / s.a. BFH v. 10.12.1986; I B 121/86). Ich k�nnte mich ja noch geschlagen geben insoweit die SZ auf die strittigen Betr�ge entfallen, da der Mdt. diese eben nicht zum F�lligkeitstag beglichen hatte. Das der Antrag auf Erlass keinen Erfolg hat war mir fast klar, aber reicht es jetzt aus die gleiche Begr�ndung gegen den nun vorhandenen Abrechnungsbescheid anzuf�hren? Und was genau bedeutet der fettgeschriebene Satz? Was haben SZ mit der Erhebungsstelle zu tun, so dass diese sich gen�tigt sieht sich zu �u�ern (Billigkeitsma�nahme=Erhebung???)? Ciao Dragon |
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24.05.2011, 17:34
Beitrag: #2
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RE: Erlass SZ / Abrechnungsbescheid (�218(2)AO)
Naja, die Begr�ndung ist ja richtig. Wenn du vortr�gst, dass keine SZ h�tten entstehen d�rfen, dann ist das Sache eines Rechtsbehelfsverfahrens, nicht einer Billigkeitsma�nahme. Und das Rechtsbehelfsverfahren kriegst du nur �ber den Abrechnungsbescheid.
So wie ich das sehe, wurde �ber den Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides nicht entschieden. Die Frage ist nun, ob dieses Unt�tigsein einen VA darstellt, der dann wieder einspruchsf�hig ist. Wahrscheinlich hat der Sachbearbeiter den Hilfsantrag schlicht �berlesen. Ich w�rde ihn noch mal an prominenterer Stelle in einen Brief setzen. � |
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24.05.2011, 18:14
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.05.2011 18:16 von meyer.)
Beitrag: #3
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RE: Erlass SZ / Abrechnungsbescheid (�218(2)AO)
Die Begr�ndung seitens des FA ist offenbar, dass man sich gegen den AdV-Bescheid h�tte wenden m�ssen, wenn man eine AdV von einem fr�heren Zeitpunkt an h�tte haben wollen. Das ist nicht von der Hand zu weisen.
Offenbar wurde die AdV au�erdem f�r einen nicht gerechtfertigten Betrag abgelehnt. Da k�nnte man sich dar�ber unterhalten, ob das FA nicht eigentlich h�tte eine "s�umniszuschlagfreie Frist" zur Zahlung h�tte setzen m�ssen. Das w�re ggf. schon ein Thema bei der Pr�fung sachlicher Billigkeitsgr�nde, jedenfalls dann, wenn die Differenz dann zeitnah gezahlt wurde. Mit einem Abrechungsbescheid k�me man hier m. E. nicht weiter, denn entstanden scheinen die S�umniszuschl�ge ja nach der Darstellung zu sein, wenn man von der erst zeitverz�gert gew�hrten AdV ausgeht. Will man weiterhin auf einen Erlass pochen, muss man Einspruch gegen die Ablehnung des Erlasses einlegen. �brigens w�re ich mir nicht so sicher, ob die AdV-Entscheidung nicht doch so in Ordnung geht, denn vor Eingang der Steuererkl�rung bestanden ja offenbar keine ersthaften Zweifel an der Rechtm��igkeit der Sch�tzbescheide oder war anderweitig offensichtlich, dass die Steuerfestsetzung �berh�ht war? |
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