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Welcher Erbe ist zust�ndig?
28.06.2011, 17:12
Beitrag: #1
Welcher Erbe ist zust�ndig?
Hallo,

ich habe da einen selten bl�den Fall auf den Tisch bekommen:

Ein Mandant ist letztes Jahr im Februar gestorben.
Erben lt. Nachla�gericht: Mutter (wohnt in Ba-W�) und Tante (wohnt in Bayern)
Tante hat ihren Erbanteil f�r T� 15 im April an Mutter verkauft

Das Erbschaftsteuerfinanzamt will nun von der Tante eine Erbschaftsteuererkl�rung haben. Deren Stb hat f�r sie eine Erbschaftsteuererkl�rung gefertigt, in der er die T� 15 angegeben hat.
Das Finanzamt will von ihr aber die Steuererkl�rung f�r das gesamte Erbe und er hat mir seinen Schriftwechsel mit dem FA zugefaxt, weil er (bzw. Tante) keine Ahnung hat, woraus der Nachla� bestand

Ich habe also die Dame auf dem Erb-FA angerufen und vorgeschlagen, dass sie doch die ErbSt-Erkl�rung bei der Mutter anfordern soll, weil diese ja den Nachla� �bernommen hat und alle Daten kennen sollte.

Nein, Tante h�tte den Nachla� angenommen, also m�sste sie auch wissen, was alles drin war. H� ???? Rolleyes Merkw�rdige Begr�ndung.
Au�erdem w�re Mutter gegen�ber Tante gem. � 2057 BGB auskunftspflichtig. � 2057 regelt aber die Auskunftspflicht von Abk�mmlingen - aber nicht von M�ttern.

Meiner laute �berlegung am Telefon, es k�nnte ermessensfehlerhaft sein, die Erkl�rung bei einem Beteiligten anzufordern, der seinen Anteil verkauft und mit dem Nachla� nichts mehr zu tun hat, wollte sie nicht akzeptieren. Tante T h�tte schlie�lich gegen Mutter M einen Anspruch auf Auskunft �ber den Nachla�.
Wie, hab ich gesagt, die Kommunikation zwischen beiden ist nicht so richtig gut, will das FA, dass die Tante die Mutter auf Auskunft verklagt?
Das nicht gerade, aber ...

Fakt ist, mir ist nichts schlaues argumentatives mehr eingefallen. Und ich habe auch keine Gesetzesgrundlage gefunden, wonach ein Erbe, der seinen Anteil verkauft hat, evtl. aus der Erkl�rungspflicht raus sein k�nnte.
DAS w�re mir die liebste L�sung.

Hilft � 33 AO? "Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet."
Tante und Mutter schulden jeweils nur f�r den eigenen Teil.

Bleibt mir noch, eine Vertretungsvollmacht von Tante an Mutter auszustellen, um damit das FA formell dazu zu bekommen, sich wegen der ErbSt-Erkl�rung an Mutter zu wenden.

Oder hat vielleicht jemand eine gute Idee?


Gru�

tosch
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28.06.2011, 20:00
Beitrag: #2
RE: Welcher Erbe ist zust�ndig?
Hallo,
wirklich ein merkw�rdiger Fall.
tosch schrieb:Tante h�tte den Nachla� angenommen, also m�sste sie auch wissen, was alles drin war. H� ???? Rolleyes Merkw�rdige Begr�ndung.
Ich finde nicht. Es leuchtet doch nicht ein, dass die Tante �berhaupt nicht w�sste, was sie geerbt hat. Wer verkauft denn etwas an jemanden, mit dem er sich nicht besonders gut versteht f�r einen Preis X, ohne sich in irgendeiner Weise zu informieren, was er da verkauft? So dumm kann ja eigentlich niemand sein.
Ma�gebend f�r die ErbSt ist doch nur der Erbanfall. Der sp�tere Verkauf an die Mutter ist ein zweiter Vorgang, der damit erbst-lich gar nichts zu tun hat. Also in irgendeiner Weise muss die Tante wohl mal darlegen oder ermitteln, was sie da geerbt hatte. Gibt es denn ein Testament?
Gr��e
EV
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29.06.2011, 06:43
Beitrag: #3
RE: Welcher Erbe ist zust�ndig?
Hallo,

Es liegt doch eine Erbengemeinschaft zum Zeitpunkt des Dahinscheidens vor. Und das ist zun�chst einmal f�r den Erbfall ausschlaggebend.

In einer Gemeinschaft ist jeder f�r alle zust�ndig, soweit kein Vertreter benannt ist. Das Finanzamt fordert also nichts ungew�hnliches und auch nichts verkehrtes. Da mag man dann bestenfalls noch dar�ber nachdenken, ob es Sinn macht sich einen Erben auszusuchen, der am weitesten in der Erblinie entfernt ist.

Der sp�tere Verkauf des Erbanteils der Tante hat mit der Erbschaft an sich �berhaupt nichts zu tun und ist ein losgel�stes Rechtsgesch�ft. Das hier zuf�llig die beiden Beteiligten der Erbengemeinschaft das Rechtsgesch�ft abschlie�en �ndert an dieser Tatsache nichts.

Zust�ndig f�r die Erbschaftsteuererkl�rung ist im Normalfall das Finanzamt, dass in den Wohnsitzbereich des Erblassers f�llt. Allerdings kann die Zust�ndigkeit auch auf ein anderes Finanzamt �bertragen werden, wenn der Erblasser z.B. nicht in Deutschland ans�ssig ist, der Erbe aber schon.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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29.06.2011, 10:48
Beitrag: #4
RE: Welcher Erbe ist zust�ndig?
aus

Zitat:Kommentar Fischer/J�ptner/Pahlke/Wachter, ErbStG � 31

Rz. 28

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass sich einzelne Miterben ihrer Steuererkl�rungspflicht g�nzlich entziehen, d. h. zur Abgabe weder einer gemeinsamen Steuererkl�rung noch einer Einzelsteuererkl�rung bereit sind. In derartigen F�llen ist das Finanzamt ggf. zur Sch�tzung der Besteuerungsgrundlagen[4] berechtigt. H�ufig kann das Finanzamt allerdings aufgrund der Steuererkl�rung der Miterben die Besteuerungsgrundlagen zutreffend ermitteln und berechnen. Das Finanzamt ist insoweit zur Durchf�hrung der Steuerfestsetzung nach Aktenlage berechtigt. Im Ergebnis f�hrt die Nichtabgabe der Steuererkl�rung durch den Miterben mithin zu einer Einschr�nkung der Untersuchungspflicht des Finanzamts.

W�re doch ne M�glichkeit einfach mal nicht abzugeben.

Bleibt dann nur zu hoffen dass die Mutter abgibt und die Werte entsprechend korrekt eintr�gt.
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30.06.2011, 14:23
Beitrag: #5
RE: Welcher Erbe ist zust�ndig?
Hallo,

vielen Dank f�r Eure Einsch�tzungen.
Aber ich habe wohl, da MIR der Fall ja inzwischen ganz gut bekannt ist, �bersehen, mitzuteilen, dass der Verkauf des Erbes mittels notariellem Erbteilungs�bertragungsvertrag vorgenommen wurde. Ist mir megapeinlich Shy .

Und aufgrund dieses Vertrages bleibt bei Tante nur der Erl�s aus dem Vertrag, n�mlich besagte T� 15 als Erbe �brig.

Und warum sollte Tante dann eine ErbSt-Erkl�rung �ber ihren Anteil hinaus abgeben?
Jaja, ich wei�, ganz neuer Sachverhalt, sorry, sorry

Eisvogel schrieb:Es leuchtet doch nicht ein, dass die Tante �berhaupt nicht w�sste, was sie geerbt hat. Wer verkauft denn etwas an jemanden, mit dem er sich nicht besonders gut versteht f�r einen Preis X, ohne sich in irgendeiner Weise zu informieren, was er da verkauft? So dumm kann ja eigentlich niemand sein.
Sch�ne Theorie! Big Grin

Praktisch lief das so ab, dass der Anwalt der Mutter wohl gute Vorarbeit f�r diese geleistet hat (sprich die Zahlen sch�n schlecht gerechnet hat) und M den schuldenfreien Betrieb des verblichenen ein halbes Jahr sp�ter f�r T� 130 verkauft hat

Ich habe es �brigens auch schon erlebt, dass 2 Kinder das Erbe ihres Vaters ausgeschlagen haben wegen T� 200 Bankschulden. Das Erbe bestand in einem gepflegten Doppelhaus mit 6 Mietwohnungen und einer j�hrlichen Kaltmiete von knapp T� 40.

Willkommen in der Praxis. Big Grin
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30.06.2011, 18:29
Beitrag: #6
RE: Welcher Erbe ist zust�ndig?
tosch schrieb:Aber ich habe wohl, da MIR der Fall ja inzwischen ganz gut bekannt ist, �bersehen, mitzuteilen, dass der Verkauf des Erbes mittels notariellem Erbteilungs�bertragungsvertrag vorgenommen wurde. Ist mir megapeinlich Shy .
Und wo liegt der Unterschied zwischen solch einem Erbteilungs�bertragungsvertrag und einem ganz normalen Kaufvertrag?

tosch schrieb:
Eisvogel schrieb:Es leuchtet doch nicht ein, dass die Tante �berhaupt nicht w�sste, was sie geerbt hat. Wer verkauft denn etwas an jemanden, mit dem er sich nicht besonders gut versteht f�r einen Preis X, ohne sich in irgendeiner Weise zu informieren, was er da verkauft? So dumm kann ja eigentlich niemand sein.
Sch�ne Theorie! Big Grin

Praktisch lief das so ab, dass der Anwalt der Mutter wohl gute Vorarbeit f�r diese geleistet hat (sprich die Zahlen sch�n schlecht gerechnet hat) und M den schuldenfreien Betrieb des verblichenen ein halbes Jahr sp�ter f�r T� 130 verkauft hat
also hat sie ja doch gewusst, dass sie da einen Anteil am Betrieb geerbt hat...

Wenn sie also ausschlie�lich BV geerbt hat, dann w�re der Wert des BV vom Bertriebsst�tten-FA gesondert festzustellen, � 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG.

Ich glaube, ich w�rde ihr raten, mal zu pr�fen, ob man gegen M zivilrechtlich vorgehen kann.
Gr��e
Eisvogel
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