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Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
29.07.2011, 07:37
Beitrag: #11
RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
AEAO zu � 122 :
1.7.3 1Wird ein Verwaltungsakt dem betroffenen Steuerpflichtigen bekannt gegeben und hierdurch eine von ihm erteilte Bekanntgabevollmacht zugunsten seines Bevollm�chtigten ohne besondere Gr�nde nicht beachtet, wird der Bekanntgabemangel durch die Weiterleitung des Verwaltungsaktes an den Bevollm�chtigten geheilt. 2Die Frist f�r einen au�ergerichtlichen Rechtsbehelf beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Bevollm�chtigte den Verwaltungsakt nachweislich erhalten hat (BFH-Urteil vom 8.12.1988 - IV R 24/87 - BStBl 1989 II, S. 346).
Fraglich, ob hier besondere Gr�nde vorliegen. Aber ich meine, eine Wiedereinsetzung w�re gerechtfertigt, wenn die Stpfl. davon ausging, dass der StB den Bescheid erh�lt.
Gru�
Eisvogel
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29.07.2011, 08:25
Beitrag: #12
RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Den Verfahrensablauf werden wir kl�ren. Vor allem muss ich heraus bekommen, wann das Mandatsverh�ltnis aufgel�st wurde... und vor Allem ob der Berater den Bescheid ans Finanzamt zur�ckgeschickt hat mit dem Hinweis, dass er nicht mehr zust�ndig ist.

Wir haben jetzt erstmal ein Schreiben geschickt in dem wir die Antworten auf die Fragen geschrieben haben. Das Antwortschreiben wird uns dann auf den bestandskr�ftigen Bescheid hinweisen... Daraufhin pr�fe ich den Verfahrensablauf und hoffe dass der StB wirklich gar nichts gemacht hat.

Ansonsten bleibe ich dabei... manche Mandanten m�ssen es einfach auf die harte Tour lernen. Ich habe da wenig Mitleid.

Vielen Dank Euch f�r die Gedanken Wink
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29.07.2011, 08:38
Beitrag: #13
RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Hallo,

und manche Mandanten sind einfach mit Ihrem Berater "verlassen".

Was ich in diesem Jahr mitbekommen habe, wie "schlichte" Menschen, die mit beh�rdlichen Belangen �berfordert sind, von Ihren Beratern im Stich gelassen wurden, dann differenziere ich hier aber gewaltig.

Ich denke nicht, dass die alte Dame hier aus dem Fall irgendetwas von dem versteht, was da um sie herum passiert ist.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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29.07.2011, 10:26
Beitrag: #14
RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Das nat�rlich nicht. Und sicherlich h�tte der Vorberater der Dame die Grunds�tze einer ordentlichen Buchf�hrung erkl�ren k�nnen. Aber so wie ich das sehe ist auch viel auf Mandantenseite geschludert worden (Ich habe ja auch die Buchhaltungsordner hier)... Vielleicht ist das Urteil gg�. der Dame zu hart. Aber grunds�tzlich f�llt Sie schon in das Chaosmandantentum Smile
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03.08.2011, 14:08
Beitrag: #15
RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Update:

Habe soeben mit der nicht sehr freundlichen Dame vom FA telefoniert. Folgender Ablauf: Sie schreibt den Steuerberater 2 mal an und versucht ihn einmal telefonisch zu erreichen. Als daraufhin keine R�ckantwort kommt, schreibt sie eigenh�ndig direkt die Mandantin an.

Die Frage ist nun, ob hier schon besondere Gr�nde vorliegen.

Als das Anschreiben an die Mandantin auch unbeantwortet bleibt schickt sie den Bescheid direkt an die Mandantin (Sch�tzung auf 0,00 EUR und sofortige Aufhebung des VdN)

was meint Ihr?
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03.08.2011, 19:20
Beitrag: #16
RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Hallo,

unterstellt es war so - was soll sie sonst machen?

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04.08.2011, 08:15
Beitrag: #17
RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
zaunk�nig schrieb:Hallo,

unterstellt es war so - was soll sie sonst machen?
wer? Die Finanzbeamtin?
Die h�tte m.E. den Steuerbescheid zus�tzlich auch an den StB senden m�ssen (entsprechend AEAO zu � 122 Nr. 1.7.6), womit dieser wieder den schwarzen Peter h�tte, oder der Stpfl. ausdr�cklich mitteilen m�ssen, dass die Empfangsvollmacht aus den genannten Gr�nden nicht beachtet wird, damit die Stpfl. sich darauf h�tte einstellen k�nnen. Tut sie das nicht, liegt m.E. ein Grund f�r Wiedereinsetzung vor.
Gr��e
Eisvogel
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04.08.2011, 08:15
Beitrag: #18
RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Hast ja recht Smile
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04.08.2011, 16:12
Beitrag: #19
RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Wenn der Berater eine uneingeschr�nkte Empfangsvollmacht hatte und die dem FA vorgelegt wurde, ist eine wirksame Bekanntgabe evt. gar nicht erfolgt oder erfolgte eine Weiterleitung an den damals bevollm�chtigten Berater?

Zu kl�ren ist Folgendes:

Existierte eine solche Vollmacht oder wurde zumindest in der Steuererkl�rung eine f�r den Einzelfall erteilt?

Erfolgte eine Weiterleitung an den Berater?

Wenn zum einen ja, zum anderen nein, liegt noch gar kein wirksam bekanntgegebener Bescheid vor.
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04.08.2011, 16:25 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.08.2011 16:25 von Oliver Thomas.)
Beitrag: #20
RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Hat sich soeben erledigt...

ich habe einen Anruf der Bearbeiterin vom FA bekommen, dass der Steuerberater am 10.04. die Empfangsvollmacht widerrufen hat.

Der Bescheid sollte zuerst an den StB rausgehen (auf dem Bescheid ist die Adresse aufgedruckt) Datum des Drucks: 08.04.

Dann wurde von FA Seite die Anschrift des StB �berklebt und die Adresse des Steuerpflichtigen eingetragen.

Dann wurde das Datum durchgestrichen und neu aufgestempelt...

Ich denke ich gebe jetzt auf Wink ... Dann gehen wir halt den StB an, denn der hat auf jeden Fall einiges verbockt.
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