Bewirtung bei Hausmessen etc.
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31.10.2011, 16:49
Beitrag: #1
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Bewirtung bei Hausmessen etc.
Ich habe einen Mandanten, der regelm��ig gr��ere Hausmessen veranstaltet. Er ist im Schucksteinbereich t�tig. Bei den Messen verk�stigt er auch Kunden bzw. potentielle Kunden.
Manchmal gibt es belegte Semmeln, manchmal Schweinebraten, je nachdem, was die Gro�metzgerei halt auch anbietet. Fakt ist jedoch, dass er selbst definitiv kaum etwas isst (wenn �berhaupt) und die j�hrlich ca. 6.000 � nach herrschender Rechtsprechung dennoch um 30 % gek�rzt werden m�ssen. Hat jemand eine Idee oder ein anh�ngiges Verfahren, mit dem ich da raus komme? Ansonsten bliebe dem Mandanten mE nur noch, Eintritt zu verlangen, bei dem er sich dann parktisch zur Verpflegung verpflichtet (FG D�sseldorf, 16.01.2001, 6 K 2061/97 K, F, EFG 2001, 731). Das w�re aber auch t�dlich, da niemand dann zu solchen Messen kommt.... Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know! |
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31.10.2011, 17:24
Beitrag: #2
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RE: Bewirtung bei Hausmessen etc.
Belegte Br�tchen etc: keine Bewirtung, eher Annehmlichkeiten , d.h. Getr�nke, ggf. auch kleine Speisen, die der Steuerpflichtige Kunden oder anderen Personen aus Gr�nden der H�flichkeit anbietet, mit denen folglich kein im Vordergrund stehender Bewirtungszweck verbunden ist (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 16. Februar 1990 III R 21/86, BFHE 160, 166, BStBl II 1990, 575; ablehnend S�hn in Kirchhof/S�hn, Einkommensteuergesetz, � 4 Rdnr. H 51, m.w.N., auch zur Gegenmeinung, interessant H64,H83).
schönen Tag noch phönix |
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31.10.2011, 20:55
Beitrag: #3
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RE: Bewirtung bei Hausmessen etc.
Seh ich auch eher als 4640 denn als 4650 (um es mit SKR03 zu sagen). Je nach zu erwartenden Umsatz je Besucher seh ich auch noch ganze Grillschweine davon erfasst...
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02.11.2011, 08:58
Beitrag: #4
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RE: Bewirtung bei Hausmessen etc.
showbee schrieb:Seh ich auch eher als 4640 denn als 4650 (um es mit SKR03 zu sagen). Je nach zu erwartenden Umsatz je Besucher seh ich auch noch ganze Grillschweine davon erfasst... Dass ich es da auch sehe sollte ja wohl klar sein ;-) Mir geht es da eher um die kommende BP... wenn einer pro Jahr ca. 6.000 � und mehr (netto, wobei VSt ja kein Problem mehr ist) ausgibt haben wir in drei Jahren 18.000 �, was dann 5.400 � mehr Bemessungsgrundlage w�ren. Also geht es mir konkret um eine Fundestelle, die diese Meinung belegt... aber bislang habe ich nichts gefunden. Im Gegenteil... ![]() Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know! |
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02.11.2011, 09:06
Beitrag: #5
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RE: Bewirtung bei Hausmessen etc.
Hallo,
die Lieteratur sieht dies geteilt, der Gesetzgeber, und mithin auch der Gro�teil der Rechtsprechung, eindeutig. Annehmlichkeiten sind die �blichen Gesten der Gastfreundschaft und von eher untergeordnetem Wert. Bei Bewirtungen im Rahmen von Messen steht der gesch�ftliche Kontakt und die Gesch�ftsanbahnung im Vordergrund. Daher auch die 30%ige K�rzung. Ausnahme hiervon die Produktverk�stigungen von Herstellungsbetrieben. Pers�nlich sehe ich einen Aufteilungstatbestand, da bei einer Messe immer unterschiedliche Gesichtspunkte zusammen kommen. Da werden die eigenen Arbeitnehmer verk�stigt, deren Aufwand zu 100% betrieblich, aber nicht gesch�ftlich veranlasst ist und somit voll abzugsf�hig als Betriebsausgabe. Da ist die Bewirtung von Gesch�ftskontakten, die der K�rzung unterworfen sind. Da sind aber auch die Aufwendungen, die im Rahmen reiner Gastfreundschaft angeboten werden. Das l�sst sich nur schwerlich unterscheiden und m�sste gegebenenfalls pauschalisiert werden. Die Unterscheidung wer nun unter die Gesch�ftsanbahnung f�llt und wer allein die reine Gesste der Gastfreundschaft erh�lt, liegt vielleicht an der Art der Veranstaltung und den dazu geladenen G�sten. Im Rahmen eines Tages der offenen T�r, wo wirklich jeder hereinschauen kann, sehe ich eher die reine Gastfreundschaft als Basis. Hingegen bei gezielten Einladungen und schwerpunktm��igen Produktpr�sentationen eher die gesch�ftlich veranlassten Betriebsaufwendungen. Bei einer Pr�fung wird sich der Pr�fer darauf st�rzen. Empfehlen w�rde ich den vollen Abzug und dann bei der Pr�fung verhandeln oder mit anderen Problemchen aufrechnen. Finde die ganze Regelung, wie so viele andere auch, ungl�cklich und �berreglementiert. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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02.11.2011, 14:11
Beitrag: #6
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RE: Bewirtung bei Hausmessen etc.
h�fner501 schrieb:Dass ich es da auch sehe sollte ja wohl klar sein ;-) ...und dann w�rst Du mit 5400,- noch gut bedient, weil � 4 (7) EStG dir eventuell einen Strich durch die Rechnung macht. .... „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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02.11.2011, 14:21
Beitrag: #7
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RE: Bewirtung bei Hausmessen etc.
Hmm, den hatte ich jetzt ehrlich gar nicht auf dem Radar...
Ich denke, dass wir die Angaben soweit m�glich erfassen, das aber dennoch auf Verk�stigung Hausmesse oder �hnlichem belassen. Bei der letzten BP hat der Pr�fer das auch nicht moniert, aber nach der Pr�fung ist bekanntlich vor der Pr�fung. Und ob den anderen das dann interessiert? Aber nochmal danke f�r den Hinweis mit � 4 (7) EStG ;-) Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know! |
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