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Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
01.03.2012, 08:48 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.03.2012 14:06 von Clematis.)
Beitrag: #1
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Stimmt Ihr mir zu, dass eine Sch�tzung ermessensfehlerhaft und AdV trotz Nichtabgabe der Steuererkl�rung m�glich ist, wenn:
a. Gewinn aus GW-betrieb mit 5.000 � Gewinn und 1.000 � (!!) stpfl. Umsatz gesch�tzt wird. Ehefrau betrieb reinen ustpfl. Handel, der Umsatz in der vergangenheit hat nie 1.000 � erreicht.
b.F�r den Betrieb des Ehemanns wird ein Gewinn gesch�tzt, obwohl es eine Einspruchsentscheidung gibt, die den Betrieb als Liebhaberei einstuft.
c. AdV deshalb, weil aufgrund der beim FA vorliegenden Lohnunterlagen und ohne den Ansatz der beiden Sch�tzgewinne eine �berzahlung entstehen w�rde.

Dem FG M�nchen vom 23.2.2010 AZ 13-K-3668/08 ist m.E. der ESt-Bescheid sogar nichtig sein (bewu�te Sch�tzung zum Nachteil).

Irgendwie kann ich eine sorgf�ltige Arbeit des FA in diesem Fall nicht sehen oder bin zu sehr negativ eingestellt?
frankts
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01.03.2012, 08:57
Beitrag: #2
RE: Sch�tzung von Besteuerungsgrundlagen
Hallo,

a) sehe ich nicht zwingend als ermessensfehlerhaft an
b) entbindet die Liebhaberei von der Erkl�rungspflicht?
c) w�rde ja wirklich nur greifen wenn man a) + c) ausschlie�en kann.


Allerdings w�rde ich den Vorgang mit "Deiner" Argumentation wohl auch angehen.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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01.03.2012, 09:37 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.03.2012 09:38 von frankts.)
Beitrag: #3
RE: Sch�tzung von Besteuerungsgrundlagen
zaunk�nig schrieb:Hallo,

a) sehe ich nicht zwingend als ermessensfehlerhaft an
Bin ich mir nicht sicher

b) entbindet die Liebhaberei von der Erkl�rungspflicht?
sollen wir jedesJahr eine gewinnermittlung erstellen, obwohl das FA von Liebhaberei ausgeht
c) w�rde ja wirklich nur greifen wenn man a) + c) ausschlie�en kann.
Sehe ich auch so

Allerdings w�rde ich den Vorgang mit "Deiner" Argumentation wohl auch angehen.

Habe mal meine Einw�nde eingef�gt.
frankts

S
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01.03.2012, 10:18
Beitrag: #4
RE: Sch�tzung von Besteuerungsgrundlagen
Hallo,
bei 1.000 EUR Umsatz einen Gewinn von 5.000 EUR zu sch�tzen, geht m.E. ziemlich in Richtung Nichtigkeit, wobei ich es in solchen F�llen nicht auf eine Klage ankommen lassen w�rde. Hinsichtlich Liebhaberei w�rde ich es dagegen schon drauf ankommen lassen. Sowas kann doch wohl nicht war sein! Wenn der Betrieb als Liebhaberei eingestuft ist, besteht hinsichtlich ESt keine Erkl�rungspflicht, hinsichtlich USt kann es anders aussehen. Ich w�rde zumindest f�r die Ehefrau eine BWA o.�. vorlegegen , dann sollte AdV m�glich sein.
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01.03.2012, 11:16
Beitrag: #5
RE: Sch�tzung von Besteuerungsgrundlagen
Ehefrau:

der lieber "Sch�tzer" hat auch noch �bersehen, dass der Betrieb seit dem Vorjahr (Vermerk in der Gewinnermittlung) ruht und im Erkl�rungsjahr dann folgerichtig abgemeldet wurde. Anlageverm�gen, dass stille Reserven beinhalten k�nnte war nicht vorhanden.
Mittlerweile habe ich aber die Erfahrung gemacht, dass schriftliche Vermerke und Erl�uterungen im Vorjahr in folgenden Jahr bereits Schall und Rauch sind.
frankts
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01.03.2012, 16:46
Beitrag: #6
RE: Sch�tzung von Besteuerungsgrundlagen
Zitat:Mittlerweile habe ich aber die Erfahrung gemacht, dass schriftliche Vermerke und Erl�uterungen im Vorjahr in folgenden Jahr bereits Schall und Rauch sind.
Willkommen im Klub. Cool
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01.03.2012, 18:50
Beitrag: #7
RE: Sch�tzung von Besteuerungsgrundlagen
Eisvogel schrieb:geht m.E. ziemlich in Richtung Nichtigkeit,

Sch�tzungsfehler f�hren grunds�tzlich nicht zur Nichtigkeit des Sch�tzungsbescheids, sondern lediglich zur Rechtswidrigkeit.
Der Verwaltungsakt ist nichtig, wenn das Ergebnis der Sch�tzung, trotz vorhandener M�glichkeiten, den Sachverhalt aufzukl�ren, die tats�chlichen Verh�ltnisse nicht ansatzweise trifft und nicht erkennbar ist, welche Sch�tzungserw�gungen das FA angestellt hat.

Mal dieses absurde Umsatz-Gewinn-Verh�ltnis au�en vorgelassen, liegen m. E. aber die Voraussetzungen f�r eine AdV vor, wenn dargelegt wird, dass die betriebliche T�tigkeit ruhte. Hier gibt es ja lt. SV-Schilderung bereits einen Hinweis in der Veranlagungsakte. Hinsichtlich der einkommensteuerlich nicht relevanten Eink�nfte sollte auch ein Hinweis auf die erw�hnte Entscheidung ausreichend sein.

Die AdV ist nicht deshalb zu gew�hren, weil sich aufgrund der Anrechnung von einbehaltener Lohnsteuer eine Erstattung ergibt, sondern weil ernsthafte Zweifel an der Rechtm��igkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Dass sich eine Erstattung ergibt ist v�llig egal. Die Eink. � 19 EStG d�rften ja zutreffend ber�cksichtigt sein, so dass f�r die AdV der Sachvortrag zun�chst ausreichen d�rfte.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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02.03.2012, 08:44
Beitrag: #8
RE: Sch�tzung von Besteuerungsgrundlagen
Hallo Stadtkatze,
ich hatte zur Nichtigkeit das Urteil vom 30.03.2010 des Finanzgerichts M�nchen,�13-K-2600/08 in Erinnerung, wo es u.a. hei�t: ......Ein zur Nichtigkeit der Sch�tzung f�hrender Fall liegt aber vor, wenn sich die Finanzbeh�rde nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen gesch�tzt hat.....

Die Frage ist hier nat�rlich. Fehler oder bewu�te Strafsch�tzung. Auf die Nichtigkeit werden ich nich losgehen, sondern ganz normal im Einspruch meine Bedenken vortragen. Vor allem denke ich, dass hier ermessensfehlerhaft gearbeitet wurde.

AdV kann nat�rlich nur gew�hrt werden, wenn erhebliche rechtliche Zweifel........ Mir geht es mehr um die H�he der AdV und die ist hier in voller H�he der Nachforderungen gegeben. Nur in der Praxis erw�hnt doch fast keiner die erheblichen Zweifel an der Rechtsm��igkeit, man beantragt die AdV in der H�he in der sich Nachforderung auf Grund des Vorbringens des Einspruchsf�hrers mindert. Ich bin halt der Meinung, dass Selbstverst�ndlichkeiten nicht unbedingt eine schriftlichen Darlegung erfordern.
Ich versuche halt AdV-Antr�ge erst zu stellen, wenn ich eine vern�nftige Gr�nde habe und nicht vielleicht Antrag AdV ohne Begr�ndung, um vielleicht in den Genu� einer Nachfrist f�r die Zahlung zu kommen.
Sch�nen Tag noch
frankts
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02.03.2012, 10:26
Beitrag: #9
RE: Sch�tzung von Besteuerungsgrundlagen
Mir f�llt dazu nur der Punkt 2.1 zu � 361 im AEAO ein, wonach die AdV zu gew�hren ist, wenn der Einspruch offensichtlich begr�ndet ist.

[...] 2Die Finanzbeh�rde kann auch ohne Antrag die Vollziehung aussetzen (� 361 Abs. 2 Satz 1; � 69 Abs. 2 Satz 1 FGO). 3Von dieser M�glichkeit ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich begr�ndet ist, der Abhilfebescheid aber voraussichtlich nicht mehr vor F�lligkeit der geforderten Steuer ergehen kann.[...]

Das bedeutet dann aber, dass der Einspruch begr�ndet sein muss. Das wird er aber nur sein, wenn eine Erkl�rung abgegeben wird. Ich glaube daher nicht, dass man auf Ermessenstatbest�nde rumreiten sollte.

Ciao Dragon
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02.03.2012, 16:32
Beitrag: #10
RE: Sch�tzung von Besteuerungsgrundlagen
frankts schrieb:Die Frage ist hier nat�rlich. Fehler oder bewu�te Strafsch�tzung. Auf die Nichtigkeit werden ich nich losgehen, sondern ganz normal im Einspruch meine Bedenken vortragen.
Das ist genau das, was ich meine! Sich auf die etwaige Nichtigkeit zu st�rzen ist komplizierter als der andere Weg

frankts schrieb:Vor allem denke ich, dass hier ermessensfehlerhaft gearbeitet wurde.
Ja, du denkst das.... Dazu musst du erst einmal wissen, ob ein Ermessen �berhaupt ausge�bt wurde. Hierzu fehlen dir aber alle Kenntnisse. Diese ergeben sich aus den Akten des FA. Akteneinsicht = Mehraufwand

frankts schrieb:AdV kann nat�rlich nur gew�hrt werden, wenn erhebliche rechtliche Zweifel........
...und genau diese sind gegeben, wenn dein Vortrag zutreffend ist (davon gehe ich aus). Es wurden Eink�nfte einbezogen, die es gar nicht gab. Diese Erkl�rung reicht f�r die AdV. Was w�rde in der ESt-Erkl�rung dazu stehen? - Nichts, denn du erkl�rst diese Eink�nfte ja nicht. Dar�ber hinaus gibt es ja noch die Entscheidung zur Liebhaberei. Also das sind zwei Sachen, die du vortragen kannst aus denen sich aber nur eines ergibt. Die Eink�nfte des Ehemannes betragen nicht 0 �, sondern es gibt sich einfach nicht. Das ist AdV-Grund genug. Jedes FG w�rde in einem diesbez�glichen Verfahren mit Sicherheit zugunsten deines Mandanten entscheiden.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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