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Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
02.03.2012, 20:35
Beitrag: #11
RE: Sch�tzung von Besteuerungsgrundlagen
Nichtigkeit w�rde ich bejahen, wenn es ausschlie�lich die gewerblichen Eink�nfte der Ehefrau und des Ehemannes g�ben t�te.

Wenn beim EM Eink�nfte gesch�tzt werden, obwohl aus Sicht des FA Liebhaberei vorliegt, so streitet das Finanzamt gegen sich selbst. Hinsichtlich der Eink�nfte der EF von 5.000, wo in den Vorjahren gerademal 1.000 Umsatz gemacht wurde, d�rfte es dem FA schwer fallen, die Sch�tzung entsprechend zu begr�nden. Dies muss es aber, sonst sind wir bei objektiver Willk�r, welche zur Nichtigkeit f�hrt.

Hier aber gibt es noch die Eink�nfte aus nichtselbst�ndiger Arbeit. Da diese Eink�nfte aber in richtiger H�he erfasst wurden und die Besteuerungsgrundlagen einzeln nicht angefochtenn werden k�nnen, d�rfte es in der H�he der Eink�nfte und letztendlich der festgesetzen Einkommensteuer schwer werden zur gesamten Nichtigkeit zu kommen. Hier k�me allenfalls eine Teilnichtigkeit wegen objektiver Willk�r in Betracht. Dazu m�sste ich mich aber erst durch die Rechtsprechung w�hlen und da @franks ja nicht die Nichtigkeitsschiene fahren m�chte, erspar ich mir das. Nur auf eines m�chte hinweise. Gerade bei Nichtigkeit in Sch�tzf�llen sollte man unterscheiden, ob objektive Willk�r (siehe oben) oder subjektive Willk�r vorliegt. Anhaltspunkte f�r eine subjektive Willk�r sehe ich durchaus gegeben, da die Sch�tzung offensichtlich so erfolgte, dass keine Erstattung der Lohnsteuerabzugsbetr�ge in Betracht kommt.

Zitat:Etwas anderes ist nach dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, zu erw�gen, wenn sich das FA nicht nach dem Auftrag des � 162 Abs. 1 AO 1977 an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen gesch�tzt hat. Willk�rma�nahmen, die mit den Anforderungen an eine ordnungsgem��e Verwaltung schlechterdings nicht zu vereinbaren sind, k�nnen einen besonders schweren Fehler i.S. von � 125 Abs. 1 AO 1977 abgeben (vgl. Tipke/ Kruse, a.a.O., Rz. 80; Trzaskalik in H�bschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, � 162 AO 1977 Rz. 42; Klein/R�sken, Abgabenordnung, 7. Aufl. 2000, � 162 Rz. 50).
BFH 15.5.2002, X R 33/99 (NV)

Aber es geht ja nicht um Nichtigkeit Wink

AdV halte ich f�r v�llig gerechtfertigt. Zumindest soweit sie die gewerblichen Eink�nfte beider Ehegatten betrifft und nicht zur Erstattung von Lohnsteuerabzugsbetr�gen f�hrt. F�r das vorliegen ernstlicher Zweifel (erheblich brauchen die noch nicht einmal zu sein) in diesem Fall bedarf es nicht der Vorlage einer Einkommensteuererkl�rung. Diese ergeben sich bereits aus einem substantiierten Sachvortrag im Rahmen der Einspruchsbegr�ndung.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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19.03.2012, 12:31
Beitrag: #12
RE: Sch�tzung von Besteuerungsgrundlagen
AdV kam ohne Einschr�nkung trotz Sch�tzung,
-gleich mit Lehrstunde f�r den Azubi wegen der Berechnung der RB-Frist, da RB-Belehrung fehlt.
frankts
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19.03.2012, 13:16
Beitrag: #13
RE: Sch�tzung von Besteuerungsgrundlagen
Also, ich schreibe einfach mal neutral aus meiner Warte, die durch FA-Wissen (meine Mutter ist beim FA) gest�tzt wird.

Ob Nichtigkeit oder nicht sei mal dahingestellt, da ich davon ausgehe, dass z�gig die richtige Erkl�rung nachgereicht werden kann, oder?

Also: Das FA sch�tzt in der Regel nicht aus Jux und Dollerei, sondern aus dem Bestreben, dass korrekte Ergebnis zu ermitteln. Wird nichts abgegeben, steht erst mal die Vermutung im Raum, dass Eink�nfte da waren.
Und aus 1000 � Umsatz einen Gewinn in H�he von 5000 � zu bekommen "kann" m�glich sein, ich wei� nicht ob es AV gibt, oder sonstige betriebliche Eink�nfte.

Beim Ehemann muss man nat�rlich sagen: Okay, bislang Liebhaberei, aber gewisse Aufzwichnungen muss er ja f�hren, weil wenn er in die Einkunftserzielung reinkommt war es das ja. Also wird das Finanzamt annehmen, dass das in deinem Jahr so war, dass jetzt Eink�nfte zu erkl�ren sind.


Die Nichtigkeit w�rde ich einfach mal eher verneinen, da wir ja keine riesigen Betr�ge haben. Von Strafsch�tzungen w�rde ich auch nicht ausgehen. Die Erfahrung der Finanzbeamten zeigt, dass so lange gesch�tzt werden muss, bis der Steuerpflichtige abgibt. Solange er mit der Sch�tzung besser f�hrt wird er nie abgeben. Da kommen dann zum Teil mehrergebnisse von zehntausenden Euro raus. Aber dazu muss das FA erst mal jedes Jahr mehr sch�tzen.

Also ich w�rde schnellstm�glich die Erkl�rungen nachreichen, danach kr�ht kein Hahn mehr danach. Oder habe ich was �berlesen?

Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know!
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19.03.2012, 20:11
Beitrag: #14
RE: Sch�tzung von Besteuerungsgrundlagen
h�fner501 schrieb:Also: Das FA sch�tzt in der Regel nicht aus Jux und Dollerei, sondern aus dem Bestreben, dass korrekte Ergebnis zu ermitteln.

Genau so ist das.

h�fner501 schrieb:Wird nichts abgegeben, steht erst mal die Vermutung im Raum, dass Eink�nfte da waren.

Nein, dann sind erst einmal, die im FA vorhandenen Erkenntnisse zusammenzutragen und auszuwerten. Dann kann man sich Gedanken machen, ob die M�glichkeit bestand, dass Eink�nfte erzielt wurden.

h�fner501 schrieb:Und aus 1000 � Umsatz einen Gewinn in H�he von 5000 � zu bekommen "kann" m�glich sein, ich wei� nicht ob es AV gibt, oder sonstige betriebliche Eink�nfte.
Dann sollte es aber entsprechende Hinweise geben. Aus der Luft kann man sich derartige Kontellationen nicht greifen.

h�fner501 schrieb:Die Erfahrung der Finanzbeamten zeigt, dass so lange gesch�tzt werden muss, bis der Steuerpflichtige abgibt.
Nein! Es ist nicht endlos zu sch�tzen. Eher hat sich die Straf- und Bu�geldsachenstelle mit der Sache zu befassen.

h�fner501 schrieb:Solange er mit der Sch�tzung besser f�hrt wird er nie abgeben. Da kommen dann zum Teil mehrergebnisse von zehntausenden Euro raus. Aber dazu muss das FA erst mal jedes Jahr mehr sch�tzen.
Nein muss es nicht. Die Sch�tzungen haben sachgerecht zu erfolgen. Die Besteuerungsgrundlagen einfach von Jahr zu Jahr zu erh�hen, ist nicht zul�ssig.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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