Wahlrecht und � 164 AO
|
31.05.2007, 16:59
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.05.2007 17:01 von Clematis.)
Beitrag: #1
|
|||
|
|||
Wahlrecht und � 164 AO
Ich w�rde gerne den Thread von MissBibu aus dem steuernetz hier nochmal aufgreifen.
Da ich es bisher nicht geschafft haben, Threads aus dem steuernetz zu verlinken, zitiere ich die entsprechenden Stellen: MissBibu ist aufgefallen, dass die degressive Afa f�r eine Photovoltaikanlage g�nstiger ist als die lineare. Das Problem ist nur, dass der Bescheid f�rs Erstjahr schon ergangen ist und die Einspruchsfrist wohl schon abgelaufen ist. Irgendwann kam dann von oerdiz: Zitat:Einzige Chance w�re, wenn der Bescheid lt. � 164 (1) ergangen ist also unter dem Vorbehalt der Nachpr�fung, dann k�nnte eine �nderung erfolgen. Antwort von ecro: Zitat:...also, ich h�tte da so meine Sorgen, ob ich unter dem Deckmantel des 164 eine Bilanz�nderung durchziehen k�nnte. Kommentar von mir: Zitat:Eine Bilanz�nderung unter � 164 AO? Nach unwichtigen Posts kam dann von ecro folgendes: Zitat:...also da habe ich die Bilanzierung doch glatt vorausgesetzt! Und hier w�rde ich gerne einsteigen. Ein Bescheid kann, wenn unter � 164 AO ergangen, jederzeit auf Antrag des Stpfl ge�ndert werden. (Voraussetzung: keine Bilanzierung!) Wieso soll eine ge�nderte Wahlrechtsaus�bung nicht auch darunter fallen? Nach Vor �� 172 bis 177, Nr. 8 S 7 und 8 AEAO kann ein Wahlrecht bis zum Ende der Feststezungsfirst ausge�bt werden, wenn die Bestandskraft dem nicht entgegenwirkt. Siehe hierzu auch AEAO vor �� 172 bis 177, Nr. 4. Was habe ich �bersehen? |
|||
31.05.2007, 17:15
Beitrag: #2
|
|||
|
|||
RE: Wahlrecht und � 164 AO
w�rde ich auch so sehen. In den Richtlinien steht auch drin, dass die Vorschriften f�r die Bilanzberichtigung und Bilanz�nderung nicht f�r den Einnahmen-�bschussrechner gelten.
Beste Grüße Vorwitzig ![]() |
|||
31.05.2007, 17:16
Beitrag: #3
|
|||
|
|||
RE: Wahlrecht und � 164 AO
Hallo,
ich zitiere in aller Schnelle aus dem Kommentar: "Bei 4(3) EStG k�nnen Ansatz- und Bewertungswahlrechte grds. bis zur Bestandskraft ausge�bt werden (BFH IV R 30/99 BStBl II 02,49)" wobei ich mir das Urteil wegen einer Besprechung noch nicht ansehen konnte... |
|||
31.05.2007, 18:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.05.2007 20:15 von Petz.)
Beitrag: #4
|
|||
|
|||
RE: Wahlrecht und � 164 AO
Clematis schrieb:Da ich es bisher nicht geschafft haben, Threads aus dem steuernetz zu verlinken, Ja, das wirklich ungl�cklich gestaltet bei steuernetz.de. Man ruft einen thread auf, klickt oben rechts auf "Empfehlen". Dort gibt man seine e-mail-Adresse 2x ein und bekommt einen link zugeschickt. In der mail findet sich z.B. dieser link: http://f3.webmart.de/f.cfm?&id=1021138&r...2#16189872 Leider bekommt man auch nur die entsprechende Seite angezeigt, auf der sich der gew�nschte Beitrag befindet, aber immerhin. Einen Beitrag direkt zu verlinken geht anscheinend nicht. |
|||
31.05.2007, 22:35
Beitrag: #5
|
|||
|
|||
RE: Wahlrecht und � 164 AO
Zitat:Ein Bescheid kann, wenn unter � 164 AO ergangen, jederzeit auf Antrag des Stpfl ge�ndert werden. (Voraussetzung: keine Bilanzierung!) Gut, dem kann ich folgen. Und bei Bilanzierung? Konkret geht es doch um den Konflikt zwischen �4(2) Satz 2 vs. �164. Oder? � |
|||
31.05.2007, 23:02
Beitrag: #6
|
|||
|
|||
RE: Wahlrecht und � 164 AO
Zitat aus Haufe Office:
"3.1 Allgemeines: Bilanz�nderung ist das Ersetzen eines zul�ssigen Bilanzansatzes durch einen anderen ebenfalls zul�ssigen Ansatz[1]. Eine Bilanz�nderung ist auch nach Einreichen der Bilanz beim Finanzamt zul�ssig, seit dem Jahr 1999 allerdings nur nur noch eingeschr�nkt[2]. Wird die Handelsbilanz ge�ndert, gilt aufgrund des Ma�geblichkeitsgrundsatzes des � 5 Abs. 1 Satz 1 EStG die Steuerbilanz ebenfalls als ge�ndert[3]. Die steuerliche Anerkennung der �nderung der Steuerbilanz richtet sich allerdings nach den Regelungen des � 4 Abs. 2 EStG. 3.2 Wahlrechtsaus�bung Durch eine Bilanz�nderung ist es m�glich, Bewertungswahlrechte zu �ndern, nachtr�glich eine Bewertungsfreiheit auszu�ben oder auf deren Aus�bung zu verzichten[1]. Ein zul�ssiger Ansatz wird durch einen anderen gleichfalls zul�ssigen Ansatz ersetzt. Der Bilanz�nderung liegt ein Wahlrecht zu Grunde, das anders als bisher ausge�bt wird. Bis zur Einreichung der Bilanz beim Finanzamt kann der Steuerpflichtige Bilanzans�tze beliebig �ndern. Nach Einreichung der Bilanz beim Finanzamt ist eine �nderung der Bilanzans�tze nur noch eingeschr�nkt zul�ssig. � 4 Abs. 2 Satz 2 EStG erfasst s�mtliche Bilanzierungswahlrechte, d. h. sowohl Ansatz- als auch Bewertungswahlrechte. 3.3 Gesetzliche Grundlage: � 4 Abs. 2 Satz 2 EStG 1] Seit 1999 ist eine Bilanz�nderung nach Bilanzeinreichung beim Finanzamt nur noch zul�ssig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer �nderung nach � 4 Abs. 2 Satz 1 EStG steht und soweit die Auswirkung dieser �nderung auf den Gewinn reicht. Im Zuge der Einf�hrung dieser Regelung ist das nach altem Recht geltende Zustimmungserfordernis des Finanzamts entfallen. Aus der Ermessensregelung wurde eine Rechtsvorschrift, die kein Ermessen mehr offen l�sst. Der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang setzt nach Auffassung der Verwaltung voraus, dass sich beide Ma�nahmen auf dieselbe Bilanz beziehen. Die �nderung der Bilanz eines bestimmten Wirtschaftsjahres ist danach unabh�ngig von der Frage, auf welche Wirtschaftsg�ter oder Rechnungsabgrenzungsposten sich die Berichtigung dieser Bilanz bezieht, bis zur H�he des gesamten Berichtigungsbetrages zul�ssig[2] . Ein zeitlicher Zusammenhang liege dar�ber hinaus nur vor, wenn die Bilanz unverz�glich nach einer Bilanzberichtigung ge�ndert werden w�rde. Bilanz�nderungen d�rften nunmehr vor allem in Betriebspr�fungsf�llen Bedeutung haben, um einer gewinnerh�henden Bilanzberichtigung des Betriebspr�fers zu begegnen. Praxis-Beispiel Der Betriebspr�fer aktiviert f�r das Pr�fungsjahr 2002 die zu Lasten des Gewinns verbuchten Aufwendungen f�r die Anschaffung einer Maschine (20.000 EUR) und rechnet die AfA von 4.000 EUR (linear 20 %) dagegen. Die Gewinnerh�hung macht im Ergebnis 16.000 EUR aus. Der Steuerpflichtige kann im Wege der Bilanz�nderung geltend machen, dass ihm die degressive AfA nach � 7 Abs. 2 EStG von 30 % (6.000 EUR) unter Wegfall der zugestandenen linearen AfA nach � 7 Abs. 1 EStG zugebilligt wird. Es bleibt noch ein Restbetrag von 14.000 EUR zu versteuern. Die Bilanz�nderung ist zul�ssig, weil sie in einem engen "zeitlichen" (Pr�fungsjahr) und "sachlichen" (Maschinenaktivierung) Zusammenhang mit der Bilanzberichtigung des Betriebspr�fers (Aktivierung von 16.000 EUR) steht und die Auswirkung auf den Gewinn reicht. Die Regelung ist auch f�r Veranlagungszeitr�ume vor 1999 anzuwenden (� 52 Abs. 9 EStG). Da � 4 Abs. 2 EStG durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 f�r den Steuerpflichtigen zum Nachteil ge�ndert wurde, kann diese Anwendungsregelung nur f�r offene �nderungsjahre gelten[3]." |
|||
31.05.2007, 23:25
Beitrag: #7
|
|||
|
|||
RE: Wahlrecht und � 164 AO
Danach w�re �4(2)2 lex specialis vor �164?
Klingt immerhin einleuchtend. � |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: