Entnahme aus GbR
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10.01.2008, 15:30
Beitrag: #1
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Entnahme aus GbR
Folgender Sachverhalt:
Vater-Sohn (S1) GbR, der Vater hat in seinem SBV ein Grundst�ck mit Geb�ude, das eine wesentliche Betriebsgrundlage ist. Vorsteuerabzug aus den Baukosten des Geb�udes. Das Grundst�ck wird nun (mit weiteren Grundst�cken, die aber nicht im SBV sind) an den ANDEREN Sohn (S2) �bergeben. Ertragstl klar-Entnahme des Grundst�ckes mit Realisation der stillen Reserven. Aber was geschieht umsatzsteuerlich? ----------------- LG Clematis |
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10.01.2008, 16:48
Beitrag: #2
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RE: Entnahme aus GbR
Hier hat sich schon eine Diskussion dr�ber ergeben!
----------------- LG Clematis |
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11.01.2008, 21:29
Beitrag: #3
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RE: Entnahme aus GbR
M.M. nicht steuerbare (Teil-) Betriebsver�u�erung, demnach auch kein 15a Problem.
Ich meine das erst neulich irgendwo in einem schlauen Heft gelesen zuhaben...aber wo?? Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto! |
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12.01.2008, 15:16
Beitrag: #4
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RE: Entnahme aus GbR
Hallo,
steuernetz.de ist gest�rt (jedenfalls komme ich nicht rein), darum stelle ich mal das Ergebnis meiner Recherchen hier ein. Ertragsteuer: Werden nur WG des Sonder-BV ohne den Gesellschaftsanteil ver�u�ert (eigen Anmerkung: unentgeltlich �bertragen), ist dies keine entgeltliche Ver�u�erung eines Teils eines Mitunernehmeranteils. Auch eine Teilbetriebsver�u�erung kann nicht angenommen werden, so dass die durch die Ver�u�erung aufgedeckten stillen Reserven laufender Gewinn sind (BFH vom 24.8.2000, IV R 51/98, DStR 2000, 1768). Es kommt also zur Entnahme aus dem SBV durch den Vater unter Aufdeckung der stillen Reserven. Aber soweit war ja wohl Klarheit. Umsatzsteuer: Eine Gesch�ftsver�u�erung im sinne von � 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn - ein Unternehmen oder ein der Gliederung eines Unternehmens gesondert gef�hrter Betrieb im ganzen entgeltlich, unentgeltlich oder teilentgeltlich �bereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Nich steuerbar sind die im Rahmen der Gesch�ftsver�u�erung bewirkten Ums�tze nur, wenn - die Gesch�ftsver�u�erung an einen anderen Unternehmer (Anmerkung: im Sinne des UStG) - f�r dessen Unternehmen erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber (Sohn II) hierdurch seine unternehmerische T�tigkeit beginnt oder diese nach dem Erwerb in ver�nderter Form fortf�hrt (Anmerkung: also Sohn II �bt das USt-Opitonsrecht aus). Rechtsfolgen: Der �bertragende Unternehmer t�tigt eine Vielzahl von einzelnen Leistungen, die nicht steuerbar sind (Anmerkung: hier lediglich �bertrag des Grundst�cks). Der Erwerber tritt hinsichtlich der erworbenen Wirtschaftsg�ter in die "Fu�stapfen" des Ver�u�erers (� 1 Abs. 1a S. 3 UStG). Dies f�hrt dazu, dass die Gesch�ftsver�u�erung beim ver�u�ernden Unternehmer nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach � 15a UStG f�hrt. Vielmehr wird der ma�gebliche Berichtigungszeitraum f�r das Wirtschaftsgut nicht unterbrochen (� 15a Abs. 6a UStG), und die bisherige Verwendung der Gegenst�nde durch den Eigent�mer (Anmerkung: ver�u�ernden Unternehmer) wird dem Erwerber zugerechnet. Dies hatte ich ja bereits mit anderen Worten angedeutet. Gesondert gef�hrter Betrieb: Verf�gt der Unternehmer �ber mehrere f�r Miet- oder Pachtzwecke genutze Grundst�cke, von denen nur eines ver�u�ert wird, handelt es sich regelm��ig um einen in der Gliederung eines Unternehmens gesondert gef�hrten Betrieb. Denn das einzelne Grundst�ck stellt im allgemeinen einen f�r sich lebensf�higen Organismus dar, der von den anderen Gesch�ften des Unternehmers unabh�ngig ist und auch nach au�en hin als selbst�ndiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde angesehen werden kann (vgl. Verf�gung OFD Karlsruhe vom 31.8.1999, DStR 2000 S 28). Dies gilt ebenso f�r Teileigentum und Wohnungseigentum. Das Merkmal der "gesonderten F�hrung" kommt darin zum Ausdruck, dass der Unternehmer f�r das einzelne Grundst�ck Einnahmen und Ausgaben gesondert ermittelt und eine gesonderte �berschussrechnung erstellt. Folgen fehlerhafter rechtlicher Einordnung: A. Parteien gehen von einem steuerbaren Umsatz aus Wird bei einer Gesch�ftsver�u�erung i.S.v. � 1 Abs. 1a UStG vom Ver�u�erer Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt, schuldet der Ver�u�erer diese nach � 14 Abs. 2 UStG. Der Erwerber kann diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Es besteht jedoch die M�glichkeit, die im Kaufvertrag zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer zu berichtigen. Der Erwerber muss sich in diesem Fall an den Ver�u�erer wenden und ggf. im zivilgerichtlichen Verfahren versuchen, die gezahlte USt zur�ckzufordern. Zus�tzlich haftet der Erwerber gem. � 75 AO f�r die USt, die der Ver�u�erer nach � 14 Abs. 2 UStG (alt) schuldet, wenn der Ver�u�erer die unrichtige Rechnung nicht korrigiert. Anmerkung: Trifft hier nicht zu, da unentgeltliche Verm�gen�bertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. B. Vertragsparteien gehen irrt�mlich von einer nicht steuerbaren Gesch�ftsver�u�erung aus Wird der Vorgang bei einer Betriebspr�fung nicht als Gesch�ftsver�u�erung qualifiziert, sondern als steuerbarer Umsatz bzw. als steuerbare Ums�tze, stellt sich zun�chst die Frage, ob der Umsatz steuerfrei oder steuerpflichti ist. Die Grundst�ckslieferung ist z.B. gem�� � 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei,; dabei besteht die Gefahr von Vorsteuerberichtigungen gem�� 15a UStG. Vermeiden l�sst sich dies durch den Verzicht auf die Steuerbefreiung gem�� � 9 Abs. 1 UStG (Anmerkung: ist hier erf�llt). Der Ver�u�erer hat bei steuerpflichtigen Ums�tzen nur dann einen (zus�tzlichen) Anspruch auf Bezahlung der Umsatzsteuer, wenn dies zivilrechtlich vereinbart ist. Ist zivilrechtlich aber nur ein Bruttopreis vereinbart, so ist der Verk�ufer verpflichtet, dem K�ufer eine Rechnung auszustellen, in der er die USt aus dem kaufpreis herausrechnet. Daher ist zu empfehlen, in dem Kaufvertrag einen entsprechendn Passus aufzunehmen, dass bei nachtr�glicher Wertung als steuerbarer Umsatz der Kaufpreis um die zu zahlende Umsatzsteuer erh�ht wird. (Anmerkung: Ist hier nicht relevant, da unentgeltliche �bertragung). Haben die Vertragsparteien �bereinstimmend die Umsatzsteuerbarkeit falsch bedacht, kann im Wege einer erg�nzenden Vertragsauslegung ermittelt werden, wer die USt zu tragen hat. Ist der Erwerber vorsteuerabzugsberechtigt, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Kaufpreis um einen Nettokaufpreis handelt. Das Risiko einer sp�teren Zahlungsunf�higkeit kann nur durch die Bestellung von Sicherheiten vermieden werden. Anmerkung: Die dargestellten rechtlichen Folgen sind nur wegen der sachlichen Vollst�ndigkeit angef�hrt und f�r den gegebenen Sachverhalt irrelevant. In der Sache wichtig ist allein die Tatsache, dass es hier eine Fu�stapfentheorie gibt, wo der Erwerber in die vollst�ndige Rechtsposition des Voreigent�mers tritt (also nicht nur zivilrechlich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bzw. Schenkung sondern auch hinsichtlich der USt und eventueller Korrekturvorschriften bei der Vorsteuer). Damit erweist sich der �bertragungsvorgang als nicht steuerbar. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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