Progressionsvorbehalt oder Eink�nfte
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06.02.2008, 14:40
Beitrag: #1
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Progressionsvorbehalt oder Eink�nfte
Liebe Kollegen und Kolleginnen,
ich brauche nur mal kurz eine Best�tigung meiner �berlegungen, ob ich nicht total schief liege: Ehepaar, beide Schauspieler mit verschiedenen Engagements: er voll in D ( Steuerkarte- ganz normal), sie zieht im September 2006 mit Kind in die Schweiz/ihre Heimat. Sie hat sowohl Lohnsteuerkarten-Eink�nfte in D bis 8/06, etwas GSE und auch Eink�nfte in der Schweiz, die dort besteuert wurden.( sehr niedrige Steuer �brigens). Keine eheliche Trennung- nur wegen der Engagements! Frage Steuer 2006: beide voll in D Eink�nfte aus der Schweiz: m�ssen diese voll hinzugerechnet werden oder geht die g�nstigere Variante 2 mit dem Progessionsvorbehalt? Ich f�rchte Variante 1 ( da beide unbeschr�nkt...), wenn doch Variante 2, wie kann man das begr�nden? Ab 2007 ist es eigentlich klar, da auf jeden Fall Progr.vorbehalt oder gertennte VA - muss ich erst die Zahlen sehen. Vielleicht hat jemand einen Tipp f�r mich? Oder auch nur eine kurze Best�tigung der Variante 1. Danke Ulrike |
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06.02.2008, 18:44
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.02.2008 18:57 von Petz.)
Beitrag: #2
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RE: Progressionsvorbehalt oder Eink�nfte
Nach Art 14 DBA Schweiz zun�chst Versteuerung in D, es sei denn, in der Schweiz liegt eine feste Einrichtung vor.
Und das d�rfte bei einem Schauspieler der Fall sein (=Theater), also Versteuerung in die Schweiz verlagert. Nach Art 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) sind diese Eink�nfte von der BMG der deutschen Steuer ausgenommen und unterliegen damit in D nach � 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt. |
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08.02.2008, 14:08
Beitrag: #3
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RE: Progressionsvorbehalt oder Eink�nfte
danke f�r die R�ckmeldung, gut, dass das DBA Schweiz nur 83 Seiten hat!
Ich werde auf jeden Fall einen Einspruch einlegen, denn die Ehefrau hatte ihren Wohnsitz bereits aus D abgemeldet, nur der Ehemann nicht. FA bezieht sich auf Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA, ich werde auf Nr. 1d pochen! Geht immerhin um ca. 2.400,--. Danke Petz, ich werde berichten, falls Interesse vorliegt, wie es ausgeht! Gru� Ulrike |
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08.02.2008, 14:29
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.02.2008 14:30 von Petz.)
Beitrag: #4
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RE: Progressionsvorbehalt oder Eink�nfte
ulrike schrieb:denn die Ehefrau hatte ihren Wohnsitz bereits aus D abgemeldet, nur der Ehemann nicht.Das ist irrelevant, relevant ist � 2 Abs. 7 Satz 2 EStG. Zitat:FA bezieht sich auf Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA, ich werde auf Nr. 1d pochen!w�rde ich auch...... |
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08.02.2008, 18:33
Beitrag: #5
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RE: Progressionsvorbehalt oder Eink�nfte
ulrike schrieb:(...) sie zieht im September 2006 mit Kind in die Schweiz/ihre Heimat. (...) und auch Eink�nfte in der Schweiz, die dort besteuert wurden.( sehr niedrige Steuer �brigens). (...) Nana... Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d DBA nimmt Eink�nfte nach Art. 17 aus und die liegen hier wohl vor, insoweit ist wohl Nr. 2 doch die richtige Hausnummer! |
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09.02.2008, 13:02
Beitrag: #6
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RE: Progressionsvorbehalt oder Eink�nfte
danke showbee f�r die Antwort.
Ich lese aber den Art. 17 so, dass der K�nstler dort besteuert wird, wo er t�tig ist - also in der Schweiz - und damit w�re doch hier Progressionsvorbehalt! Wie soll ich argumentieren, bis nun doch wieder verunsichert! Gru� Ulrike |
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09.02.2008, 13:18
Beitrag: #7
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RE: Progressionsvorbehalt oder Eink�nfte
noch eine Korrektur zu eben: Art. 17 lese ich als "selbst.T�tigkeit" und sie war angestellt.
Au�erdem ist Art. 24 Abs 1 f�r "ans�ssig in D" und das war sie doch �berwiegend 2006, daher auch unbeschr�nkte Steuerpflicht f�r sie! Und Art. 24 Abs 2 ist f�r "ans�ssig in CH" - das w�re dann f�r 2007 interessant. Werde nochmal �ber das Wochenende �berlegen! W�re f�r weitere Tipps dankbar. Viele Gr��e aus Berlin Ulrike |
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10.02.2008, 18:18
Beitrag: #8
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RE: Progressionsvorbehalt oder Eink�nfte
Hallo,
also halten wir mal fest: Ans�ssigkeit nach DBA in D, also gehts zu Art. 24 Abs. 1 DBA. Das ist soweit unstreitig und habe ich oben auch nicht angezweifelt. Also stellt sich nur die Frage, wie die Doppelbesteuerung vermieden wird. Du w�rdest gerne auf Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 a-d) DBA hinaus (Ausnahme von Besteuerung, M�gl. des Progressionsvorbehalt), nicht auf Abs. 2 Nr. 2 DBA (Rein in die Besteuerung und Anrechnung). Also Nr. 1a) und Nr. 1b) haben wir wohl nicht (Betriebsst�tteneink�nfte und Dividenden), also verbleibt zum positiven Ergebnis nur c) oder d). c) schlie�t du widerum aus, weil hier Angestelltent�tigkeit vorliegt. Also bleiben wir letztendlich bei d). "Bei einer Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssig ist, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: 1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die folgenden aus der Schweiz stammenden Eink�nfte, die nach den vorstehenden Artikeln in der Schweiz besteuert werden k�nnen, ausgenommen: (...) d) Geh�lter, L�hne und �hnliche Verg�tungen im Sinne des Artikels 15, soweit sie nicht unter Artikel 17 fallen, vorausgesetzt, die Arbeit wird in der Schweiz ausge�bt. (...)" Also pr�fen wir, ob Art. 17 DBA hier einschl�gig ist, weil dieser der einzige Knackpunkt bleibt. 1. Art. 17 DBA umfasst auch nichtselbst�ndige Arbeit, weil sonst die Wortwahl hier "Geh�ter (...) soweit sie nicht unter Art. 17 fallen" sinnlos w�re! 2. Art. 17 Abs. 1 bringt per se keinen Ausschlu� f�r eine deutsche Besteuerung, wieder Wortlaut "Ungeachtet der Artikel (...) k�nnen Eink�nfte, die berufsm��ige K�nstler, (...) beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese T�tigkeit aus�ben." Hier ist die Sprache von "K�NNEN" nicht von "d�rfen nur"! 3. Art. 17 w�re die einschl�gige Norm (K�nstler) und also springt unsere Pr�fung Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 d) DBA hier aus, weil Art. 17 DBA einschl�gig ist. Also gilt Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA: "Soweit Nummer 1 nicht anzuwenden ist, wird bei den aus der Schweiz stammenden Eink�nften (...) die in �bereinstimmung mit diesem Abkommen erhobene (...) schweizerische Steuer nach Ma�gabe der Vorschriften des deutschen Rechts �ber die Anrechnung ausl�ndischer Steuern auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) angerechnet, der auf diese Eink�nfte oder Verm�genswerte entf�llt." Im Ergebnis springt somit � 34c Abs. 1 EStG an. Mfg vom showbee (auch aus Berlin) |
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11.02.2008, 09:57
Beitrag: #9
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RE: Progressionsvorbehalt oder Eink�nfte
Danke showbee,
du kommst also zum gleichen ( w�nschenswerten ) Ergebnis wie ich! Ich werde also einen entspr. Einspruch einlegen! Ich berichte dann! Viele Gr��e Ulrike |
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12.02.2008, 09:06
Beitrag: #10
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RE: Progressionsvorbehalt oder Eink�nfte
ulrike schrieb:du kommst also zum gleichen ( w�nschenswerten ) Ergebnis wie ich! Hallo, so langsam verzweifle ich an Ulrike! Liest du auch die Art. und Nr. die ich zitiere? Im ersten Beitrag sprichst du: m�ssen diese voll hinzugerechnet werden oder geht die g�nstigere Variante 2 mit dem Progessionsvorbehalt Und ich lege lang und breit dar, nein: Freistellung + PVB geht NICHT, weil volle Versteuerung und Anrechnung ausl�ndischer Steuer! Hast du in die Nr. 2 des besagten DBA Artikels geschaut? Weisst du was in � 34c Abs. 1 EStG steht? Das mit dem Einspruch w�rde ich mir unter diesen Voraussetzungen nochmals �berlegen, gerade in Punkto fraglicher Geb�hrenrechnung f�r die Mandanten. Mfg vom showbee |
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