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Kleinbetragsverordnung
05.02.2008, 19:19 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.02.2008 19:19 von Opa.)
Beitrag: #1
Kleinbetragsverordnung
Hallo

Mir wird gerade die Änderung eines Bescheides im Einspruchsverfahren verwehrt, da nach der KBV die steuerl. Auswirkung unter 10,- liegt. Hatte ich ja noch nie. Hab ich da was verschlafen, oder wurde es bisher nie angewendet? Hat da jemand Erfahrung, auch wenn es "nur" um ca. 11,- geht (inkl. Soli u. KiSt.).

Viele Grüße
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05.02.2008, 19:26
Beitrag: #2
RE: Kleinbetragsverordnung
Hallo Opa..

Was möchtest du da genau wissen?

http://www.gesetze-im-internet.de/kbv_2002/__1.html

Beste Grüße

Jigsaw
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05.02.2008, 19:28
Beitrag: #3
RE: Kleinbetragsverordnung
Ist eigentlich das übliche Vorgehen ..

Grüße
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05.02.2008, 19:51
Beitrag: #4
RE: Kleinbetragsverordnung
Also ich hatte schon öfter Einsprüche geschrieben, auch wenn es nur um 5,- ging, bisher wurden die Bescheide stets ohne Probleme geändert (wenn den Einsprüchen stattgegeben wurde, aber das ist wohl klar). Daher bin ich jetzt etwas verwundert, zumal die steuerl. Auswirkung auch von unter 10,- trotzdem Auswirkung auf weitere Sachverhalte haben kann (Kindergeld, AN Sparzulage usw.).

Viele Grüße
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05.02.2008, 19:54
Beitrag: #5
RE: Kleinbetragsverordnung
hmm.. Ich muss zugeben.. In meinem Aufgabenbereich gabs so kleine Änderungen schon lange nicht mehr...
Aber soweit ich noch weiß spuckt der PC in RLP nicht mal einen Bescheid, sondern ein Berechnungsblatt aus, dass an den Stpfl nicht bekannt gegeben wird..

Beste Grüße

wolf25
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05.02.2008, 19:56
Beitrag: #6
RE: Kleinbetragsverordnung
Und wie gesagt.. die rechtliche Grundlage bildet der verlinkte § ..
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05.02.2008, 20:09
Beitrag: #7
RE: Kleinbetragsverordnung
Danke, den hab ich schon gelesen, aber es war mir neu. Hat noch jemand Erfahrungen?
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06.02.2008, 00:32
Beitrag: #8
RE: Kleinbetragsverordnung
Hallo,

meiner Meinung nach ist hier zu trennen.

Die KBV betrifft doch letztlich nur die Steuerfestsetzung, also den zweiten Teil des Steuerbescheides.

Soweit es die Ermittlung der Einkünfte bzw. des zu versteuernden Einkommens geht, hat die Finanzverwaltung einen neuen Steuerbescheid zu erstellen. Eben aus den genannten Gründen, dass der Einkommensteuerbescheid Grundlagenbescheid für andere öffentlich-rechtliche Ermittlungs- und Festsetzungstatbestände darstellt, hat der Steuerpflichtige den Rechtsanspruch auf die Änderung im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens.

In der AEAO "Vor § 172 - 177" Absatz 7 ist explizit die Rede davon, dass eine erneute Steuerfestsetzung zum Nachteil des Steuerpflichtigen in der Regel unterbleibt, wenn der Betrag von 10€ nicht erreicht wird.

Es ist also nur vom Nachteil des Steuerpflichtigen die Rede.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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08.03.2008, 21:49
Beitrag: #9
RE: Kleinbetragsverordnung
Also in meinem Anwendungserlass steht unter Tz. 7 folgendes:
Bei Änderung oder Berichtigung von Steuerfestsetzungen sind die Vorschriften der KBV zu beachten.

Dabei dürfte es sich um die aktuelle Fassung handelt.

Rein technisch kann man durch Eingabe einer bestimmten Kennzahl die KBV ausschalten, so dass am Ende tatsächlich ein Bescheid raus kommt.

Hier wird es wohl nötig sein, dem Finanzamt zu erklären, warum man trotz Unterschreitens der KBV einen Bescheid haben möchte.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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09.03.2008, 12:11
Beitrag: #10
RE: Kleinbetragsverordnung
Zitat:Hier wird es wohl nötig sein, dem Finanzamt zu erklären, warum man trotz Unterschreitens der KBV einen Bescheid haben möchte.
Na, weil ich die 8,- haben möchte. Big Grin
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