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Umzugskosten
11.04.2008, 08:31
Beitrag: #11
RE: Umzugskosten
Mich w�rde auch die Begr�ndung der Einspruchsentscheidung interessieren. Klagen mu� man ja nicht.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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11.04.2008, 08:39 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.04.2008 08:40 von Hans-Christian.)
Beitrag: #12
RE: Umzugskosten
Kiharu schrieb:...Also soweit ich mich erinnere, ist die BFH-Rechtsprechung ab 2001 mit einem Grundsatzurteil, ...

W�rdest Du bitte dem Drang , deiner Erinnerung Nachschub zu verleihen, anstandslos nachgeben und das vermutliche positive Ergebnis dann hier ver�ffentlichen?
W�re nett. Huch, da hab ich aber an der Formulierung gebastelt.Wink

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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11.04.2008, 14:52
Beitrag: #13
RE: Umzugskosten
Hallo,

der Arzt hat ja schon Einspruch eingelegt und wartet nun auf die Entscheidung.

Fraglich war nur, ob er mit der Fahrzeitverk�rzung alleine durchkommt, da diese sich ja genau im Grenzbereich befindet. Es sind eben je nach Verkehrslage mal weniger und mal mehr, im Schnitt aber 30 min. je Fahrtstrecke.


@Hans-Christian

Hinweis 41 LStH

Zitat:Aufgabe der Umzugsabsicht
Wird vom Arbeitgeber eine vorgesehene Versetzung r�ckg�ngig gemacht, sind die dem Arbeitnehmer durch die Aufgabe seiner Umzugsabsicht entstandenen vergeblichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar (>BFH vom 24.5.2000 - BStBl II S. 584).
Berufliche Veranlassung
Ein Wohnungswechsel ist z. B. beruflich veranlasst,

*
1.
wenn durch ihn eine >erhebliche Verk�rzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst�tte eintritt und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann (>BFH vom 6.11.1986 - BStBl 1987 II S. 81). Es ist nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist,
*
2.
wenn er im ganz �berwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgef�hrt wird, insbesondere beim Beziehen oder R�umen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gr�nden bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um z. B. deren jederzeitige Einsatzm�glichkeit zu gew�hrleisten (>BFH vom 28.4.1988 - BStBl II S. 777), oder
*
3.
wenn er aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen T�tigkeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit einer Versetzung durchgef�hrt wird oder
*
4.
wenn der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsf�hrung an den Besch�ftigungsort verlegt wird (>BFH vom 21.7.1989 - BStBl II S. 917).

Die privaten Motive f�r die Auswahl der neuen Wohnung sind grunds�tzlich unbeachtlich (>BFH vom 23.3.2001 - BStBl 2002 II S. 56).

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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11.04.2008, 16:59
Beitrag: #14
RE: Umzugskosten
Hans-Christian schrieb:
Kiharu schrieb:...Also soweit ich mich erinnere, ist die BFH-Rechtsprechung ab 2001 mit einem Grundsatzurteil, ...

W�rdest Du bitte dem Drang , deiner Erinnerung Nachschub zu verleihen, anstandslos nachgeben und das vermutliche positive Ergebnis dann hier ver�ffentlichen?
W�re nett. Huch, da hab ich aber an der Formulierung gebastelt.Wink

Was eine wahnsinns Formulierung. Leider ist mir @zaunk�nig schon zuvor gekommen denn es waren die LStH (sorry). Unter 4 steht ein Urteil, wo es um die Unrelevanz der privaten Motive geht.

Zitat daraus:

Zitat:Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile in BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610 = SIS 93 15 40; in BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494 = SIS 92 09 41; Beschluss vom 19.10.2000 VI B 280/99, BFH/NV 2001, 588 = SIS 01 09 03) ist jedoch auf Motive des Steuerpflichtigen f�r den Umzug in eine bestimmte Wohnung (z.B. gr��ere Mietwohnung oder Einfamilienhaus) dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht. Dem ist die Verwaltung gefolgt (vgl. H 41 - Berufliche Veranlassung - LStH 2001). Der Senat h�lt an dieser Rechtsprechung fest.

Das Abstellen auf eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde zielt einerseits darauf ab, einen solchen Umzug zumindest �hnlich wie einen Umzug anl�sslich eines Arbeitsplatzwechsels zu behandeln. Dem liegt die �berlegung zugrunde, dass eine in Aussicht stehende, mindestens einst�ndige Fahrzeitersparnis nach der Lebenserfahrung f�r viele Arbeitnehmer so bedeutsam ist, dass sie einen Umzug n�her an den Arbeitsplatz ernsthaft in Erw�gung ziehen (vgl. von Bornhaupt in Kirchhof/S�hn, Einkommensteuergesetz, � 9 Rdnr. B 601). Dem Gesichtspunkt der mindestens einst�ndigen Fahrzeitersparnis kann deshalb ein solches Gewicht beigemessen werden, dass private Motive - wie hier insbesondere der gr��ere Raumbedarf der Kl�ger wegen der Geburt des Kindes - im Rahmen des � 12 Nr. 1 Satz 2 EStG generell in den Hintergrund treten.

Zum anderen enth�lt das Erfordernis einer mindestens einst�ndigen Fahrzeitersparnis eine die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung. Der damit verbundene Zweck der Vereinfachung und Praktikabilit�t in der Rechtsanwendung w�re beeintr�chtigt, wenn private Motive bei einem ansonsten typischerweise beruflich veranlassten Umzug wieder Bedeutung erlangten. Die Auffassung des Senats vermeidet �berdies ein nicht gebotenes Eindringen in die Privatsph�re der Steuerpflichtigen.

Daraus lese ich eben, dass eine beruflichliche Veranlassung gegeben ist, sofern einen Stunde Fahrzeitverk�rzung vorliegt.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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11.04.2008, 17:22
Beitrag: #15
RE: Umzugskosten
Kiharu schrieb:...
Daraus lese ich eben, dass eine beruflichliche Veranlassung gegeben ist, sofern einen Stunde Fahrzeitverk�rzung vorliegt.
Irgendwo steht auch, das dies nur in der �berwiegenden Zahl zutreffen mu�.

Danke [Bild: heildir2.gif]

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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