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Krank im Urlaub
22.08.2008, 12:13
Beitrag: #21
RE: Krank im Urlaub
naja, so eine Sch�rfwunde braucht auch Zeit bis Sie wieder ausgeheilt ist... Nicht dass im B�ro mal irgendwann der Arm abf�llt !?!?!
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22.08.2008, 13:39
Beitrag: #22
RE: Krank im Urlaub
Beobachte mal den Wetterbericht, wenn es regnet und k�hler wird, kommt sie wieder.
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08.09.2008, 15:09
Beitrag: #23
RE: Krank im Urlaub
Update:
Sie ist noch krankgeschrieben.
Am 16.9 stellt sich heraus, ob sie operiert werden muss oder nicht.

Angeblich ist da im Ellenbogen was gebrochen?!

Ich glaub ihr gar nichts mehr.

Vor mir aus braucht sie auch gar nicht mehr kommen.

Ihre Kolleginnen haben sie gebeten, doch wenistens stundenweise zu kommen um ans Telefon zu gehen.
Nein, will sie nicht.

-----------------
LG
Clematis
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08.09.2008, 15:51
Beitrag: #24
RE: Krank im Urlaub
Es ist ja auch noch nicht viel k�hler geworden (derzeit hier: Sonne u. 24.7�)

Sch�rfwunde und OP?
ev. gebrochen, dann hat man eigentlich bereits Gips?
Irgendwie passt das nicht zusammen.
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08.09.2008, 18:38
Beitrag: #25
RE: Krank im Urlaub
Hallo,

wie fliegt die Dame auf, bzw. wie wird man sie los?

Grunds�tzlich kommt dem �rztlichen Attest ein sehr hoher Beweiswert zu. Der AN ist im Grundsatz nicht verpflichtet n�here Ausk�nfte �ber seine Erkrankung zu machen.

Allerdings hat der AG das Recht, den AN durch einen Detektiv beobachten zu lassen, so der AN kein Attest vorlegt.


Die Situation f�r den AG ist also recht dumm. Er hat ein Interesse daran, dass er eben f�r den Ausfall des AN nicht zahlen muss, m�chte auch nicht auf den AN verzichten, bekommt aber weder vom AN, noch vom behandelnden Arzt noch von der KK eine Auskunft.

Allerdings hat der AG Anspruch auf Ausk�nfte hinsichtlich des Hergangs des Unfalls. Schlie�lich h�ngt vom Sachverhalt ab, ob nicht gegen eine Dritte Person ein Schadenersatzanspruch besteht oder der AG gegen�ber dem AN gar nicht leistungspflichtig ist, weil die Erkrankung auf grobe Fahrl�ssigkeit des AN zur�ckzuf�hren ist. Und dies w�re hier durchaus �berpr�fenswert.

Weiterhin kann der AG jetzt gezielt den medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten und die bedingte Arbeitsf�higkeit des AN feststellen lassen. Denn der AG hat einen Anspruch auf die Arbeitskraft des AN, selbst dann, wenn diese nur eingeschr�nkt zur Verf�gung steht.
W�re dies anders, w�re es ein Versto� gegen das AAG, denn der AN w�rde dann gegen�ber behinderten und eingeschr�nkten Personen bevorteilt.

Damit erh�lt der AG die M�glichkeit gegen�ber dem AN ein arbeitsrechtliches Verfahren einzuleiten. Denn selbst mit kaputtem Arm kann der AN B�rohilfsarbeiten durchf�hren. Er mag lediglich daran gehindert sein, seinen "Arbeitsarm" einzusetzen. Er muss sich gegebenenfalls vorhalten lassen, im Rahmen seiner M�glichkeiten des Arbeitseinsatzes den Stellenm�glichkeiten des AG zu entsprechen. Schlie�lich liegt keine Bettliegepflicht vor.

Und dies ist der Zeitpunkt, da muss nun der AN im Detail darlegen, welche Umst�nde vorliegen, dass er aboslut nicht arbeitsf�hig ist, eben auch nicht eingeschr�nkt.


Stellt sich die Frage f�r den AG ob er dies denn m�chte.



Was das Krankeheitsbild betriebt, so kann durchaus ein gro�er Funken Wahrheit in der Darstellung der kleinen Lady sein.
Zun�chst wird lediglich eine Prellung festgestellt, die sich nach Abklingen der Schwellung als Kapselanbruch, Kapselbruch, Haarriss oder �hnliches darstellt.
Erst nach Abklingen der Schwellung kann entschieden werden, ob eine OP notwendig ist oder nicht.

Ich hatte im vergangenen Jahr einen AN, bei dem stellte sich ein harmloser Sturz mit zun�chst diagnostizierter Prellung als doppelter Armbruch heraus (Handgelenk und Ellbogenkapsel).

�ndert aber nichts daran, dass es ein �rgerlicher Sachverhalt ist - Im Zweifel f�r alle!

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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