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DHHF Schweiz
18.09.2008, 10:13
Beitrag: #11
RE: DHHF Schweiz
showbee schrieb:..."Die LStR 2008 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn f�r Lohnzahlungszeitr�ume anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 enden, und f�r sonstige Bez�ge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2007 zuflie�en. (...)"
...

Gilt dies auch f�r 2007?

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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18.09.2008, 10:26
Beitrag: #12
RE: DHHF Schweiz
�quivalente Einf�rung bei LStR 2005 etc.pp.
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18.09.2008, 11:17
Beitrag: #13
RE: DHHF Schweiz
Hallo @showbee

Deine Interpretation w�rde bedeuten zum Beispiel, dass Einnahmen nicht durch Ausgaben gek�rzt werden k�nnen nach die Richtlinien, wenn die Eink�nfte dann der Progression unterliegen.

Also da steh ich nun auf den Schlauch.Sad

Meinst Du das wirklich?

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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18.09.2008, 11:48
Beitrag: #14
RE: DHHF Schweiz
@HC: � 32b EStG spricht von Eink�nften, also ist zu Fragen welcher Eink�nftebegriff, wenn es doch um im Ausland zu besteuernde Vorg�nge geht. Hier ist h.M. dass der deutsche Eink�nftebegriff von � 2 II EStG Anwendung findet und die deutschen Normen anzuwenden sind, also auch bspw. � 9a EStG f�r fiktive Eink�nfte aus � 19 EStG f�r Zwecke von � 32b EStG. Grunds�tzlich kann man also Werbungskosten wie sie in D zum Abzug zugelassen sind auch absetzen in der �berschussermittlung. Allerdings ist es verfehlt einen Rechtsanspruch auf Pauschalen aus den LStR abzuleiten, weil die LStR eben nicht f�r diese Fiktivrechnung direkt gelten. Ich habe auch in � 32b, in den EStR/H keinen Hinweis gelesen, dass die FinVerw gehalten ist direkt die EStR/H anzuwenden. Man wird es soweit wie m�glich machen k�nnen, aber im Streitfall sind diese eben auch hier nicht f�r die FinVerw bindend. Das meine Meinung.
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18.09.2008, 11:51
Beitrag: #15
RE: DHHF Schweiz
showbee schrieb:... Ich habe auch in � 32b, in den EStR/H keinen Hinweis gelesen, dass die FinVerw gehalten ist direkt die EStR/H anzuwenden. ...
Der steht auch nicht in den �9 EStG, oder?

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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18.09.2008, 12:02
Beitrag: #16
RE: DHHF Schweiz
showbee schrieb:
Dragon schrieb:Das gibt einen Einspruch mit Hinweis, darauf das sich die Verwaltung an die Richtlinien zu halten hat.

Hi,

Das aber nur, wenn du davon ausgehst, dass f�r Zwecke des 32b die LStR direkt die Verwaltung binden. LStR sind aber f�r Zwecke des LSt-Abzugs und f�r die ESt-Bemessung. Vgl. nur Einf�hrung Abs. 2:

"Die LStR 2008 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn f�r Lohnzahlungszeitr�ume anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 enden, und f�r sonstige Bez�ge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2007 zuflie�en. (...)"

In den EStR/H zu 32b findet sich auch kein direkter Verweis auf LStR/H. Also m.E.: Keine Bindung der LStR f�r Zwecke des Progressionsvorbehaltes!

Insoweit w�re ich vorsichtig einen Einspruch nur mit der Bindung zu begr�nden, da dieser m.E. schnell mit dem Spruch der "unzutreffenden Besteuerung" begegnet wird. Man sollte also mehr Begr�ndungsaufwand auffahren!

Gru�,

showbee


Begr�ndung wird nat�rlich nicht so kurz ausfallen. Meines Erachtens sind die LStR etc. auch f�r die dem Progressionsvorbehalt uinterliegenden Eink�nfte anzuwenden, da ja eine Ermittlung nach deutschem Recht zu erfolgen hat. Oder sollte mit dem Recht nur die Gesetze an sich gemeint sein? Deiner Argumentation folgend k�nnte ich ja dann nie Auslandspauschalen bei DHHF geltend machen, obwohl dies so in den alten LStR (2005) - R 43 Abs. 9 LStR drin steht.

Ciao Dragon
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18.09.2008, 12:09
Beitrag: #17
RE: DHHF Schweiz
oerdiz w�rde sagen, wenn er gute Laune hat, da hat sich jemand verzettelt.

Mal schaun, ob er unserer Argumentation folgt?Wink

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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18.09.2008, 12:14
Beitrag: #18
RE: DHHF Schweiz
Hi Dragon,

man wird sich der Einfachheit halber in der Praxis an die R/H halten, aber darauf pochen kann man nicht, gerade wenn der Ansatz von Pauschalen zu "kruden" Ergebnissen f�hrt. Wie gesagt, m.E. eindeutig ein Fall unzutreffender Besteuerung, wenn man nur ein Zimmerchen f�r 300 Euro nachweisen k�nnte, aber bspw. Pauschalen von 3.000 Euro ansetzt. Ermittlung nach deutschem Recht schlie�t Verwaltungsanweisungen f�r die Beh�rde (sog. Innenrecht) nur dann ein, wenn die Verwaltungsanweisung genau f�r diesen Fall gilt. Ohne Verweis aus � 32b Verwaltungsanweisungen in die LStR und ohne Verankerung der Anwendung ergibt sich das m.E. nicht. Es verbleibt nur die entsprechende Anwendung, quasie als "allg. Innenrechtsgrundsatz".

Gru�,

showbee


p.s. Eink�nftebegriff ist identisch: BFH/NV 15.02.2002: Der Rechtsfrage, ob der Eink�nftebegriff in � 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG abweichend von � 2 Abs. 2 EStG auszulegen ist, kommt keine grunds�tzliche Bedeutung i.S. des � 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Sie ist nicht kl�rungsbed�rftig, weil sich ihre Beantwortung unter Ber�cksichtigung des Wortlauts und Zwecks des � 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Danach kn�pft die Vorschrift an den Eink�nftebegriff des � 2 Abs. 2 EStG an.
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18.09.2008, 12:17
Beitrag: #19
RE: DHHF Schweiz
Hans-Christian schrieb:oerdiz w�rde sagen, wenn er gute Laune hat, da hat sich jemand verzettelt.
Mal schaun, ob er unserer Argumentation folgt?Wink

Man muss aber auf gleicher Ebene und unter gleichen Sachvoraussetzungen argumentieren. Ich habe nur darstellen wollen, warum sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Verwaltung hier kein Rechtsanspruch aus den LStR ableiten l�sst. Mehr nicht. Ich habe auch nichts gegenteiliges im Schmidt-Kommentar oder den R/H gefunden. Insoweit steht die Systematik des Rechts m.E. gegen eine direkte und bindende Antwort. Ich lass mich gerne eines besseren belehren, aber Usus ist kein Argument.
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18.09.2008, 12:28
Beitrag: #20
RE: DHHF Schweiz
showbee schrieb:.... Ich lass mich gerne eines besseren belehren, aber Usus ist kein Argument.
Stimmt, aber ein starkes Indiz f�r ein richtiges verhalten der Verwaltung.
Es gibt aber auch von Dir bestimmt kein einziges Beispiel daf�r, wo das FA die Anwendung der LStR f�r nicht rechtens bei Progressionseink�nften erkl�rt hat. Oder hast Du eines?

Glaubst Du wirklich, dass der Staat jahrzehntelang auf diese Einnahmen verzichtet h�tte, wenn es eine gesetzliche Grundlage daf�r g�be?

So kulant ist unsere Finanzverwaltung nun wirklich nicht.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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