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steuerliches Einlagekonto
06.11.2008, 14:04
Beitrag: #1
steuerliches Einlagekonto
Hallo,

ich habe hier ein neues Mandat mit folgenden Merkmalen:

-festgest. stl.Einlagekonto 250.000
- Stammkapital 25.000
- Bilanzgewinn 64.000 zum 31.7.08

abw.Wj

mandant m�chte eine Vorabaussch�ttung in H�he von 40 Tsd. Gehe ich Richtig in der Annahme, das ich hier aus dem stl. Einlagekonto aussch�tte und keine KapESt anmelden muss.

Meine Rechnung nach � 27 KStG: 64.000
- 25.000
-250.000
aussch�ttbarer Gewinn = 0

Gesellschafter bekommt Steuerbescheinigung �ber � 27 KStG und hat in seiner ESt-Erkl�rung keine Eink�nfte anzugeben?! Bekommt das Wohnsitz-FA dann �berhaupt auch eine Kopie der Steuerbescheinigung?

Gru� T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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06.11.2008, 15:06
Beitrag: #2
RE: steuerliches Einlagekonto
KStG � 27 (1)S. 3 beachten: Erst nach Aussch�ttung "Bilanzgewinn" ist "Aussch�ttung" aus demsteuerlichen Einlagekonto m�glich.

schönen Tag noch

phönix
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10.11.2008, 16:15
Beitrag: #3
RE: steuerliches Einlagekonto
ph�nix schrieb:KStG � 27 (1)S. 3 beachten: Erst nach Aussch�ttung "Bilanzgewinn" ist "Aussch�ttung" aus demsteuerlichen Einlagekonto m�glich.

Hallo,

das ist ja gerade mein Problem, wenn ich in die Feststellungserkl�rung gehe und die entsprechenden o.g. Zahlen eintrage, ergibt sich ein aussch�ttbarer Gewinn von 0,- EUR. Dennoch bin ich der Meinung, kann die Gesellschaft aussch�tten und zwar aus den Einlagekonto ohne den Bilanzgewinn von 64 antasten zu m�ssen/d�rfen. So zumindest verstehe ich auch den Erlass Rdnr. 14 vom 04.06.2003

Gru� T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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03.12.2008, 21:06 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.12.2008 21:08 von Lemgun.)
Beitrag: #4
RE: steuerliches Einlagekonto
� 27 Abs. 1 Satz 3 KStG:

Zitat:3 Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der R�ckzahlung von Nennkapital im Sinne des � 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 mindern das steuerliche Einlagekonto unabh�ngig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten aussch�ttbaren Gewinn �bersteigen (Einlagenr�ckgew�hr).

Ma�gebend ist m.E. immer der aussch�ttbare Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Wie sah denn der aussch�ttbare Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres aus?

Gruß Lemgun
_______________________________________________________________________________
"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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08.12.2008, 10:24 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.12.2008 10:27 von tolledeu.)
Beitrag: #5
RE: steuerliches Einlagekonto
Lemgun schrieb:� 27 Abs. 1 Satz 3 KStG:

Zitat:Ma�gebend ist m.E. immer der aussch�ttbare Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Wie sah denn der aussch�ttbare Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres aus?

s.Eingangsposting

[quote]festgest. stl.Einlagekonto 250.000
- Stammkapital 25.000
- Bilanzgewinn 64.000 zum 31.7.08

abw.Wj

Mandant m�chte eine Vorabaussch�ttung in H�he von 40 Tsd. Gehe ich Richtig in der Annahme, das ich hier (vollst�ndig) aus dem stl. Einlagekonto aussch�tte und keine KapESt anmelden muss.

Meine Rechnung nach � 27 KStG: 64.000
- 25.000
-250.000
aussch�ttbarer Gewinn = 0

Der Gewinn im WJ 2008 betrug 28.000 EUR
Im WJ 2007 waren die Werte �hnlich. Die Berechnung des aussch�ttbaren Gewinns somit auch 0,-.

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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08.12.2008, 20:19
Beitrag: #6
RE: steuerliches Einlagekonto
Dann liegen zwar keine Eink�nft nach � 20 EStG vor, aber nach � 17 Abs. 4 EStG.

Gruß Lemgun
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"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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09.12.2008, 15:55
Beitrag: #7
RE: steuerliches Einlagekonto
Habe auch so einen Fall:

GmbH-Gr�ndung zum 01.01.2008 im Wege der Sacheinlage. Eingebracht werden Werte i.H.v. 100.000 �. Davon gehen 25 T� ins Stammkapital und 75 T� in die Kapitalr�cklage. In 2008 erzielt die GmbH einen J� von ca. 100 T� davon sollen im Dezember 80 T� als Vorabaussch�ttung ausgesch�ttet werden.

M.E. werden davon nun 75 T� aus dem stl. Einlagekonto ausgesch�ttet. Gewinn nach � 17 hat er nicht, weil AK in gleicher H�he entgegenstehen. Also w�re die Aussch�ttung in dieser H�he steuerfrei.

Das Ergebnis erscheint mir merkw�rdig, weil ja ein Gewinn ausgesch�ttet wird, der tats�chlich erzielt wurde.

Liege ich da falsch?

Gru�

towel day
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09.12.2008, 23:21 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.12.2008 23:23 von Lemgun.)
Beitrag: #8
RE: steuerliches Einlagekonto
Hm, nach � 17 Abs. 4 EStG ist als Ver�u�erungspreis der gemeine Wert des zur�ckgezahlten Verm�gens anzusehen.

Ich kann mir vorstellen, dass durch den unterj�hrigen Jahres�berschuss von ca. 100 T� schon der gemeine Wert gestiegen ist, so dass statt der zur�ckgezahlten 75 T� aus dem stl. Einlagekonto daf�r der h�here gemeine Wert als Ver�u�erungspreis angesetzt werden kann.

Gruß Lemgun
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02.11.2009, 18:15
Beitrag: #9
RE: steuerliches Einlagekonto
Hallo!

Wenn ich mal an dieses Thema ankn�pfen darf. Ich bin absoluter KSt-Laie, was die Praxis betrifft... meine einzigen KStE liegen schon Jahre zur�ck!

Folgender Sachverhalt:

Stammkapital 25.000,-
Feststellung des steuerlichen Einlagekontos per 31.12.2007 = 0,-
offene Einlage am 30.04.2008 = 50.000,-
offene Aussch�ttung am 30.09.2008 = 20.000,-

Rechtsfolge?

Problem ist ja, dass ich bei der Berechnung vom festgestellten Betrag ausgehe, oder?
Dann h�tte ich also nicht das Einlagekonto verwendet?

Warum?

Danke f�r Hinweise,

showbee
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02.11.2009, 19:09 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.11.2009 19:18 von Lemgun.)
Beitrag: #10
RE: steuerliches Einlagekonto
Die offene Einlage am 30.04.2008 stellt eine nicht in das Nennkapital geleistete Einlage dar. In der Bilanz oder vielmehr in der GuV stellt dies einen Ertrag dar, der au�erbilanziell steuerlich wieder gek�rzt wird auf Ebene der GmbH.

Diese Einlage ist gem. � 27 KStG au�erhalb der Steuerbilanz auf einem besonderen Konto zu erfassen. Da wird also nix gebucht, sondern nur per Steuerbescheid festgestellt.

Dies erfolgt, um bei der R�ckgew�hr dieser Einlagen zu gew�hrleisten, dass keine steuerpflichtigen Beteiligungsertr�ge (Aussch�ttungen) bei den Anteilseignern erfasst werden. Die Rechtsfolgen des � 17 Abs. 4 EStG sind jedoch zu beachten.

� 27 Abs. 1 Satz 3 KStG bestimmt nun aber folgendes:
Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der R�ckzahlung von Nennkapital im Sinne des � 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 mindern das steuerliche Einlagekonto unabh�ngig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten aussch�ttbaren Gewinn �bersteigen (Einlagenr�ckgew�hr).

Der aussch�ttbare Gewinn nach � 27 Abs. 1 Satz 4 KStG ist gem. Satz 3 also auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu ermitteln.

In Deinem Falle w�rde ich also folgende Rechtsfolgen ziehen:

offene Einlage am 30.04.2008 = 50.000,-: Ertrag in der GuV, au�erbilanzielle steuerliche K�rzung bei der GmbH, Zugang zum Einlagekonto gem. � 27 KStG, Erh�hung der AK der Beteiligung f�r � 17 EStG auf Ebene des Anteilseigners.

offene Aussch�ttung am 30.09.2008 = 20.000,-: Einnahmen gem � 20 EStG beim Anteilseigner. Keine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos gem. � 27 KStG, da Bestand zum 31.12.2007 0,-.

Weitere Hilfe bietet das BMF-Schreiben vom 4.6.2003, BStBl. I, S. 366. (Becksche Erlasse 100 � 27/2, SIS 03 28 90)

Gruß Lemgun
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