Klagef�hige Entscheidung
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17.11.2008, 08:30
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.11.2008 08:31 von Kiharu.)
Beitrag: #11
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RE: Klagef�hige Entscheidung
Zitat:Es geht also dann eher um die �beraus spannende Frage, ob bestimmte Verwaltungsakte als "Bescheide" fehlerhaft bezeichnet sind. Die AO gibt diese Bezeichnung nicht her. Aber in Niedersachsen scheinen die Uhren anders zu ticken. Die Klagef�higkeit ergibt sich zweifelsfrei aus der Rechtsbehelfsbelehrung. Deshalb ist der Hinweis "klagef�hig" so �berfl�ssig wie ein Kropf. Und dabei ist es egal, ob vom Finanzamt oder vom Berater verwendet. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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17.11.2008, 09:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.11.2008 09:42 von Jive.)
Beitrag: #12
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RE: Klagef�hige Entscheidung
Au weia .. so eine Diskussion wollt ich gar nicht lostreten ....
Mir ist schon bewusst, dass ich gegen einen ablehnenden Einspruch klagen kann. Mit dem Satz ging es mir allerdings eher um eine Ablehnung der AdV, die ich entsprechend entsprechend begr�ndet haben m�chte, da das FA bisher jegliche Stellungnahme zu dem Thema verweigert hat. Denn nach erfolgter Ablehnung der AdV durch das FA kann ich sehr wohl vor das FG ziehen .. n�mlich gem�� � 69 FGO... aber evtl. hatte ich auch das wort " klage" unsauber benutzt. Daf�r m�chte ich mich entschuldigen. Der zust�ndige Sachbearbeiter und ich sind uns auch einig, dass diese Frage zur Kl�rung vor das FG wandern sollte ( bin mit dem ja schon seit �ber 1 Jahr deswegen im Kontakt). Allerdings muss ich auch zugeben,das ich �ber diese Formulierung nicht �ber m��ig nachgedacht habe. NAch diesem Thread werd ich sie dann wohl auch einmotten :-) Auf die F��e treten wollt ich damit keinem. lg,Jive |
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17.11.2008, 10:53
Beitrag: #13
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RE: Klagef�hige Entscheidung
Ich hab das ja mit Interesse bisher gelesen..
Die Sache mit der klagef�higen Entscheidung habe ich auch schon geschrieben, wenn mir nach einem Jahr hin und her und her und hin die Schreiberei zu bl�d geworden ist. Das war dann aber als Bitte zu verstehen, jetzt endlich mal die Sache vom Tisch zu bringen-entweder durch Abhilfebescheid oder eben durch eine Einspruchsentscheidung. Wie sollte man das anders formulieren? Gibts Vorschl�ge? Habe zB einen Fall, der sich jetzt seit 7 (!!!) Jahren hinzieht, die 4 (!!!)Sachbearbeiterin beim FA durchhat, und eigentlich eine klare Sache ist. Da hat sich nur die Erste in was rein geritten, und die anderen 3 wussten nicht, wie da wieder raus zu kommen war. Da kommt dann schon irgendwann die Bitte, doch nun endlich einen Schritt weiter zu gehen, weil das alles nur unn�tig Geld und Zeit kostet. Ja, ich weiss, das das FA zun�chst alle Fakten sammeln muss, aber meine Schreiben haben dann schon nur noch aus Textteilen aus alten Schreiben bestanden, weil ich alles doppelt und dreifach beantworten sollte. ----------------- LG Clematis |
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17.11.2008, 11:23
Beitrag: #14
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RE: Klagef�hige Entscheidung
Wie w�r�s mit: "Erbitte Entscheidung." o. Drohung "Unt�tigkeit".
Ich schreib dann auch gerne an den Sachgebietsleiter, warum denn nach solch langer Zeit der Bearbeiter nicht zu einer Entscheidung kommt, die Sache nicht endlich an die Rechtsbehelfsstelle abgibt, bzw. welche Fakten denn die RbSt denn noch braucht, um endlich eine entscheidung zuf�llen. Meist kommt dann recht schnell eine Entscheidung. |
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17.11.2008, 12:27
Beitrag: #15
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RE: Klagef�hige Entscheidung
Hallo,
also in so einem extremen Fall habe ich in der Vergangenheit Feststellungsklage nach � 41 FGO, Sprungklage nach � 45 FGO oder eben Unt�tigkeitsklage nach � 46 FGO gestellt. (wobei der 46 FGO fast immer greift). In aller Regel musste ich anschlie�end die Klage wieder zur�cknehmen, weil durch Aufforderung des FG die Angelegenheit innerhalb k�rzester Zeit erledigt war. Andererseits hilft das auch nicht in jedem Fall weiter. Ich begleite seit nunmehr 13 Jahren ein Verfahren beim FG weil die Beteiligungsverh�ltnisse aus einem Anlegerbetrugsfall nicht vern�nftig ermittelt werden k�nnen und die Bruchteile an der Gemeinschaft sich im 1/1.000.000-Bereich abspielen. Aber in diesem Fall hier w�rde ich auch vorab ein abschlie�endes Gespr�ch mit den H�uptlingen f�hren oder eben auch mal die OFD als Oberbeh�rde in den Sachverhalt einschalten. Das hat mir mal in einem Fall der Steuerhinterziehung und in einem anderen Fall der Feststellung einer gewerbesteuerpflichtigen T�tigkeit geholfen. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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17.11.2008, 12:34
Beitrag: #16
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RE: Klagef�hige Entscheidung
Wer nach ewigem Hin und Her eine Entscheidung haben m�chte, der kann doch einfach nur schreiben: Ich bitte daher um eine abschlie�ende Entscheidung (durch Ihr Haus). Ich bitte um Hergabe einer Einspruchsentscheidung. Ich m�chte Sie bitten, �ber den Einspruch abschlie�end zu entscheiden. Oder, oder, oder.
Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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17.11.2008, 12:40
Beitrag: #17
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RE: Klagef�hige Entscheidung
zaunk�nig schrieb:In aller Regel musste ich anschlie�end die Klage wieder zur�cknehmen, weil durch Aufforderung des FG die Angelegenheit innerhalb k�rzester Zeit erledigt war. Achtung: Juristenfalle! Die Klage in einem solchen Fall nicht zur�cknehmen sondern f�r erledigt erkl�ren. Bei Zur�cknahme tr�gt man in jedem Fall die Kosten. Bei Erledigung bitte man quasie festzustellen, dass bei Klageerhebung die Sache zul�ssig und begr�ndet war und deshalb nun noch �ber die Kosten entschieden werden muss. Wenn das FA eindeutig gemauert hat, ist die Erledigung somit kosteng�nstiger. |
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17.11.2008, 12:42
Beitrag: #18
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RE: Klagef�hige Entscheidung
Kiharu schrieb:Die Klagef�higkeit ergibt sich zweifelsfrei aus der Rechtsbehelfsbelehrung. Naja, genau genommen ergibt sich die "Klagef�higkeit" im Sinne von Beschwer aus der nicht mehr Angreifbarkeit des Verwaltungsaktes ohne gerichtliche Hilfe. |
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