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Wieder KU-Problem
03.02.2009, 10:37
Beitrag: #11
RE: Wieder KU-Problem
Alles andere w�re auch v�llig unlogisch.
In der Praxis hab ich auch nie geh�rt, da� einer nach 6, 7 o. ... Jahren nicht in die KU Regelung k�nnte, weil er im 6. Jahr nicht schon die KU Regelung in Anspruch genommen hat.
Wenn er im 8. Jahr wieder optiert, ist es klar, da� er dann wieder 5 Jahre gebunden ist. Aber es kann nicht sein, da� wenn er im 6. Jahr nicht die KU Regelung nimmt, bis zum 11. Jahr warten muss.
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03.02.2009, 20:04
Beitrag: #12
RE: Wieder KU-Problem
Mit aus meiner Sicht 90% Sicherheit:

Option mit Bindungswirkung ab dem Jahr, in dem man erstmals KU ist, aber von der Regelung keinen Gebrauch macht. Widerruf nach den mindestens f�nf Jahren beliebig m�glich. Neue Bindungswirkung nur, wenn nach dem Widerruf sp�ter erneut optiert wird.

Spezialfall: Unternehmer ist zun�chst kein KU aber z. B. erstmals im dritten Jahr. Bei weiterer Regelbesteuerung liegt erstmalige Option f�r die Jahre 3 bis 7 vor.
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03.02.2009, 20:09
Beitrag: #13
RE: Wieder KU-Problem
Opa schrieb:Alles andere w�re auch v�llig unlogisch.
In der Praxis hab ich auch nie geh�rt, da� einer nach 6, 7 o. ... Jahren nicht in die KU Regelung k�nnte, weil er im 6. Jahr nicht schon die KU Regelung in Anspruch genommen hat.
Wenn er im 8. Jahr wieder optiert, ist es klar, da� er dann wieder 5 Jahre gebunden ist. Aber es kann nicht sein, da� wenn er im 6. Jahr nicht die KU Regelung nimmt, bis zum 11. Jahr warten muss.

Hallo Opa,

nunja, das Problem ergibt sich daraus, dass die Option bereits in der UStVA gesehen wird (dann konkludente Option, so BFH in st.Rspr.). Bisher konntest du mich nicht �berzeugen, warum denn im ersten Unternehmerjahr die UStVA eine konkludente Option ist und den Unternehmer auf 5 Jahre bindet und dann UStVA im Jahr 6 nicht auch Option sein soll/kann?! Dann m�sste man stringent den Gehalt der UStVA unterschiedlich sehen, was allerdings bei gleichen Verh�ltnissen (Unternehmer w�rde immer dem � 19 I UStG unterliegen) nicht wirklich logisch ist.

Ich kann dir da jedoch auch zT folgen, weil man dann folgerichtig in jeder UStVA eine konkludente Option sehen m�sste, womit die 5 Jahresbindung in jedem Jahr neu anfangen w�rde zu laufen. Das w�rde dazu f�hren, dass der KU nicht wirklich wechseln k�nnte, weil er ja mit seiner Pflicht zur UStVA sich selbst das Grab schauffeln w�rde. Dagegen kann jedoch eingewendet werden, dass der Gesetzgeber ja f�r diese F�lle eben den Widerruf Jahr nach der Bindungsfrist vorgesehen hat und eben dieser Widerruf die vorherige konkludente Option wieder zu Fall bringen w�rde.

Ich gebe zu, kein wirklich erbauliches Ergebnis. Man kann es mE in beide Richtungen gut begr�nden. Das liegt allein an der konkludenten Option die der BFH bei der UStVA unterstellt. Einfacher w�re es, wenn die Option nur ausdr�cklich und nicht konkludent erfolgen k�nnte.

Gru� aus Berlin

showbee
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03.02.2009, 21:16
Beitrag: #14
RE: Wieder KU-Problem
Die Option erfolgt nicht konkludent, sondern entsprechend � 247 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 UStRl ausdr�cklich:

1 F�r die Erkl�rung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. 2 Berechnet der Unternehmer in den Voranmeldungen oder in der Steuererkl�rung f�r das Kalenderjahr die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, ist darin grunds�tzlich eine Erkl�rung im Sinne des � 19 Abs. 2 Satz 1 UStG zu erblicken

Im �brigen steht nirgends, dass die Option nach Ablauf von 5 Jahren endet. Der Unternehmer ist f�r mindestens 5 Jahre daran gebunden; d.h. auch beliebig l�nger, wenn er nicht widerruft.

(4) 1 F�r die Zeit nach Ablauf der F�nfjahresfrist kann der Unternehmer die Erkl�rung mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen

... nach Ablauf ... kann ... - mu� also nicht. und die Option endet folglich nicht automatisch.
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03.02.2009, 21:19
Beitrag: #15
RE: Wieder KU-Problem
Also ich bin �berzeugt!

-----------------
LG
Clematis
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03.02.2009, 21:58
Beitrag: #16
RE: Wieder KU-Problem
Servus,

tosch schrieb:Die Option erfolgt nicht konkludent, sondern entsprechend � 247 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 UStRl ausdr�cklich:

Nunja, in der UStVA liegt die konkludente Option. Das hat der BFH bereits mehrfach erkl�rt, vgl. BFH BStBl. II 95, 805, und zur Vorg�ngerregelung II 86, 420: "Eine Optionserkl�rung i. S. des � 19 Abs. 4 UStG 1973 kann durch schl�ssiges Verhalten abgegeben werden, z.B. dadurch, da� ein Kleinunternehmer dem Finanzamt auf einem f�r die Regelbesteuerung vorgesehenen Vordruck eine USt-Erkl�rung einreicht, (...)".

Und wenn nun schl�ssig nicht mehr konkludent bedeutet...


tosch schrieb:Im �brigen steht nirgends, dass die Option nach Ablauf von 5 Jahren endet. Der Unternehmer ist f�r mindestens 5 Jahre daran gebunden; d.h. auch beliebig l�nger, wenn er nicht widerruft.

Ich glaube wir sollten den Terminus "Option" betrachten. Die Option bedeutet nur die freie Wahlm�glichkeit (lat. optio, freier Wille) und meint nur dies. Durch die Option als abgebbare Willenserkl�rung wird dann erst etwas ausgel�st, im Fall die Regelbesteuerung. Das somit "die Option" (als Erkl�rung) fortwirkt ist klar. Die Frage ist doch, ob die einmalige Aus�bung der Option f�r das Jahr 1 dazu f�hrt, das weitere als Option auslegbare Handlungen (UStVA) nicht mehr als Option zu gelten haben. Dies setzt vorraus, das keine "Option" (Wahlm�glichkeit) besteht. Das ist zweifelslos f�r die Jahre 1-5 der Fall, da wir hier eine gesetzliche Bindung haben. Aber eben in Jahr 6 haben wir keine Bindungswirkung mehr, der Unternehmer hat wieder seinen freien Willen zu bilden (i.S.v. eine Option zu w�hlen). Nun finde ich es sehr �berzeugend, dass dann auch im Jahr 6 die UStVA wieder als schl�ssige/konkludente Optionserkl�rung angesehen werden kann.

der showbee
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03.02.2009, 22:18 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.02.2009 22:19 von meyer.)
Beitrag: #17
RE: Wieder KU-Problem
showbee schrieb:Aber eben in Jahr 6 haben wir keine Bindungswirkung mehr, der Unternehmer hat wieder seinen freien Willen zu bilden (i.S.v. eine Option zu w�hlen).
Ich glaube, Sie haben da einen Gedankenfehler drin. Die Option ist ein einmaliger Vorgang. Die Option gilt bis auf Widerruf. Lediglich letzterer ist f�r die ersten f�nf Jahre ausgeschlossen.

Steht doch alles m. E. unmissverst�ndlich in � 19 Abs. 2 UStG.

showbee schrieb:Nun finde ich es sehr �berzeugend, dass dann auch im Jahr 6 die UStVA wieder als schl�ssige/konkludente Optionserkl�rung angesehen werden kann.
Die urspr�ngliche (ggf. konkludent erfolgte) Erkl�rung gilt bis auf Widerruf, nicht nur f�r f�nf Jahre. Daher gibt es auch nichts neu zu optieren. Die gesetzlichen Regelungen in � 19 Abs. 2 UStG w�rden sonst auch nicht wirklich Sinn machen.
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03.02.2009, 22:25
Beitrag: #18
RE: Wieder KU-Problem
meyer schrieb:Ich glaube, du hast da einen Gedankenfehler drin. Die Option ist ein einmaliger Vorgang. Die Option gilt bis auf Widerruf. Lediglich letzterer ist f�r die ersten f�nf Jahre ausgeschlossen.

Erwischt! Stimmt, der Widerruf. Der Widerruf w�re dann bspw. die Abgabe der UStE und nur die Ausf�llung der ersten Seite mit den Gesamtums�tzen, oder? Aber wir sind uns einig, dass dann eine abermalige Option wieder zur 5-j�hrigen Bindung f�hrt, oder?

p.s. Ich bleib du, du!
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03.02.2009, 22:30 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.02.2009 22:33 von meyer.)
Beitrag: #19
RE: Wieder KU-Problem
showbee schrieb:Aber wir sind uns einig, dass dann eine abermalige Option wieder zur 5-j�hrigen Bindung f�hrt, oder?
Dazu verweise ich einfach auf meinem Beitrag #12.

Ach so: Die Form des Widerrufs ist auch nicht vorgeschrieben. Die genannte M�glichkeit sollte gehen. Da man aber wohl dann auch schon keine VA mehr haben will, schickt man besser einen Dreizeiler ans FA.
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03.02.2009, 22:45 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.02.2009 22:52 von Kiharu.)
Beitrag: #20
RE: Wieder KU-Problem
Vorweg: USt ist nicht mein Spezialgebiet und ich betrachte dieses Gesetz daher lieber aus der Entfernung.

Prinzipiell w�rde ich @showbee zustimmen. Rein juristisch durchaus eine m�gliche Auslegung, welcher sogar ich folgen kann.

Aber sollten wir nicht auch bedenken, warum der Gesetzgebern die Bindungswirkung von 5 Jahren f�r sinnvoll h�lt. Dazu stand in dem anderen Thread
Zitat showbee
Zitat:Nunja, man muss einfach mal den Sinn und Zweck der Bindung betrachten, mE soll der Unternehmer nicht st�ndig zwischen den Besteuerungsregimen hin- und herwechseln, wie es gerade passend erscheint (Stichwort Investitionen und VoSt Abzug).

Insofern halte ich eine "einmalige" Bindungsfrist von 5 Jahren als v�llig ausreichend. Sollte dies vom Gesetzgeber anders gewollt sein, so h�tte es ihm freigestanden es entsprechend zu regeln. So aber ist nur geregelt, dass der Unternehmer mindestens 5 Jahre an seine Entscheidung gebunden ist. Der Gesetzgeber h�tte auch aufnehmen k�nnen, dass nach Ablauf der 5 Jahre die Option erneut ausge�bt werden kann und den Unternehmer auf weitere 5 Jahre bindet. Statt dessen r�umt er nach mindestens 5 Jahren die Option zu widerufen. Das heisst, seine einmal ausge�bte Wahl mit Wirkung f�r die Zukunft zu widerufen.

Zitat:Die Frage ist doch, ob die einmalige Aus�bung der Option f�r das Jahr 1 dazu f�hrt, das weitere als Option auslegbare Handlungen (UStVA) nicht mehr als Option zu gelten haben. Dies setzt vorraus, das keine "Option" (Wahlm�glichkeit) besteht. Das ist zweifelslos f�r die Jahre 1-5 der Fall, da wir hier eine gesetzliche Bindung haben. Aber eben in Jahr 6 haben wir keine Bindungswirkung mehr, der Unternehmer hat wieder seinen freien Willen zu bilden (i.S.v. eine Option zu w�hlen).


Wo steht denn, dass ich nach 5 Jahren eine neue Entscheidung treffen muss? Wo steht, dass meine erste Option oder auch freie Wahl nach 5 Jahren ihre Wirkung verliert und ich neu w�hlen muss?

Ich kann nur rauslesen, dass ich mindestens 5 Jahre an die Wahl zur Regelbesteuerung gebunden bin. Nirgendwo steht, dass ich nach 5 Jahren eine neue Wahl treffen muss. Sonst w�re es ja auch sinnlos, entwas zu widerrufen. Wenn ich @showbees Argumenten folgen w�rde, dann h�tte der Gesetzgeber nicht ausdr�cklich den Passus des Widerrufs reingenommen. Ich kann nur entwas widerrufen, was noch g�ltig ist. Wenn aber nach 5 Jahren durch die Entscheidung der Abgabe einer Voranmeldung eine neue Option/Wahl erfolgt, dann brauch ich auch nichts widerrufen, sondern gebe einfach keine Voranmeldungen ab. So hat sich das der Gesetzgeber aber nicht gedacht, sondern ausdr�cklich den Widerruf in die Richtlinien aufgenommen.

Deshalb muss/kann meiner Meinung nach die erste Wahl auch 6,7 oder 8 Jahre Bindungwirkung entfalten und zwar solange, bis ich meine erste Wahl mit Wirkung f�r die Zukunft widerrufe.



Edit: Jetz schreib ich mir hier nen Wolf und Ihr habt das alles schon gekl�rt.
Kiharu, die jetzt �rgend ins Bett geht.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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