RE: suche ein FG urteil
Hier bittesch�n:
Zitat:Juristische Person des �ffentlichen Rechts als Organtr�ger - Umsatzsteuerbarkeit der Ausgleichszahlungen einer Stadt an eine st�dtische Einrichtungen betreibende GmbH
Orientierungssatz
1. Eine juristische Person des �ffentlichen Rechts kann nur umsatzsteuerlicher Organtr�ger sein, wenn sie einen Betrieb gewerblicher Art im konkreten T�tigkeitsbereich der Organgesellschaft unterh�lt (Rn.14)(Rn.15).
2. Verpflichtet sich eine Stadt gegen�ber einer GmbH, an der sie zu 75 v.H. beteiligt ist, im Rahmen eines Gesch�ftsbesorgungsvertrags zur unentgeltlichen �berlassung eines Schwimmbades, eines Tierparks und zweier Sportpl�tze sowie zur Erstattung der Aufwendungen nach Gegenrechnung der erzielten Einnahmen, unterliegen die Ausgleichszahlungen als Entgelt f�r die von der GmbH erbrachte Bewirtschaftung der Einrichtungen der Umsatzsteuer(Rn.17).
3. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. V R 4/08 als Revisionsverfahren fortgef�hrt (BFH-Beschluss V B 230/06 vom 24.1.2008, nicht dokumentiert).
Diese Entscheidung zitiert ...
Tatbestand
1Die Kl�gerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.12.1990 gegr�ndet. Gesellschafter sind die Stadt M zu 75% und die Gemeinde N zu 25%. Am 10.04.1997 schloss die Kl�gerin mit der Stadt M einen Gesch�ftsbesorgungsvertrag. Danach �bernahm die Kl�gerin von der Stadt M die Bewirtschaftung des Schwimmbades, des Tierparks sowie zweier Sportpl�tze. Im Gegenzug verpflichtete sich die Stadt M, die entstehenden Aufwendungen nach Gegenrechnung der erzielten Einnahmen zu erstatten. In der Folgezeit unterwarf die Kl�gerin die Einnahmen aus den Einrichtungen der Umsatzsteuer. Die von der Stadt M geleisteten Ausgleichszahlungen behandelte sie hingegen als umsatzsteuerfreie Zusch�sse.
2Der Beklagte stellte den vorgeschilderten Sachverhalt anl�sslich einer bei der Kl�gerin durchgef�hrten Betriebspr�fung fest. Unter Textziffer Tz. 12 des Pr�fungsberichts vom 01.07.2002 vertrat die Pr�ferin die Auffassung, dass die von der Stadt M geleisteten Ausgleichszahlungen Entgelt f�r die von der Kl�gerin erbrachte Bewirtschaftung der Einrichtungen sei und als solches der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten und insbesondere hinsichtlich der Berechnung wird auf den Betriebspr�fungsbericht verwiesen.
3Der Beklagte folgte der Auffassung der Pr�ferin und setzte die Umsatzsteuer f�r die Jahre 1997 bis 2000 durch Bescheide vom 30.06.2003 neu fest. Den dagegen eingelegte Einspruch wies der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 30.01.2004 als unbegr�ndet zur�ck, da die Kl�gerin den Einspruch trotz Aufforderung nicht begr�ndet hatte.
4Mit der Klage macht die Kl�gerin geltend, dass zwischen ihr und der Stadt M als K�rperschaft des �ffentlichen Rechts eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft bestanden habe, so dass die Leistungsbeziehungen zwischen ihr, der Kl�gerin, und der Stadt M als Innenbeziehungen eines einheitlichen umsatzsteuerrechtlichen Unternehmens zu beurteilen seien. Die Merkmale einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft l�gen vor.
5Sie, die Kl�gerin, sei finanziell in die Stadt M eingegliedert. Die Stadt M halte 75% der Gesellschaftsanteile.
6Die organisatorische Eingliederung sei ebenfalls gegeben. Diese liege vor, wenn der Organtr�ger durch organisatorische Ma�nahmen sicherstelle, dass sein Wille tats�chlich ausgef�hrt werde. Nach dem Gesellschaftsvertrag st�nden der Stadt M vier der insgesamt sieben Beiratspositionen zu. Damit k�nne die Stadt M ihren Willen durchsetzen. Die Stadt M bestimme als Hauptgesellschafterin zudem ihren, der Kl�gerin, Gesch�ftsf�hrer und k�nne durch die entsprechende Gestaltung des Gesch�ftsf�hrervertrages absichern, dass wesentliche Entscheidungen nur mit ihrer, der Stadt M, Zustimmung oder mit Zustimmung des Beirates, dessen Mehrheit sie ebenfalls faktisch innehabe, getroffen werden k�nnten. Die Kl�gerin verweist diesbez�glich auf den Gesch�ftsf�hreranstellungsvertrag, den sie zu den Akten gereicht hat (Blatt 71 ff. der Gerichtsakte). Deutlich werde die beherrschende Einflussnahme in dem Gesch�ftsbesorgungsvertrag zudem dadurch, dass der Beirat die Eintrittsgelder und Nutzungsentgelte f�r die Einrichtungen festlege. Damit obliege die wesentlichste unternehmerische Entscheidung nicht ihr, der Kl�gerin.
7Auch die wirtschaftliche Eingliederung sei zu bejahen. Sie liege bei starker Auspr�gung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung bereits dann vor, wenn zwischen dem Organtr�ger und der Organgesellschaft aufgrund gegenseitiger F�rderung und Erg�nzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen best�nden. Sie, die Kl�gerin, nehme hinsichtlich ihres kompletten Aufgabenfeldes Aufgaben wahr, die die Stadt M zuvor in Eigenregie ausge�bt habe. Ihre, der Kl�gerin, T�tigkeit erfolge ausschlie�lich im Interesse der Gesellschafter. Sie werde zum Nutzen der Bev�lkerung t�tig, was sich auch in den niedrigen Eintrittsgeldern niederschlage, die den Abschluss mit einem positiven Ergebnis regelm��ig ausschl�ssen. Dies k�nne sie, die Kl�gerin, aufgrund der Vorgaben der Stadt M aber nicht vermeiden. Damit liege das wirtschaftliche Risiko bei der Stadt M, die die Fehlbetr�ge ausgleiche. Wirtschaftliche Beziehungen zur Stadt M best�nden auch �ber den Gesch�ftsbesorgungsvertrag hinaus. So habe sie, die Kl�gerin, das Ordnungsamt der Stadt M saniert.
8Die Stadt M sei auch ein tauglicher Organtr�ger. Die Kl�gerin verweist insoweit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 09.10.2002 (V R 64/99). Nach dieser Entscheidung k�nne eine juristische Person des �ffentlichen Rechts Organtr�ger sein, wenn und soweit sie unternehmerisch t�tig sei. Die Stadt M sei zum einen durch ihre Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch t�tig. Durch diese Betriebe erbringe sie Leistungen an sie, die Kl�gerin, zum Beispiel im Rahmen des durchzuf�hrenden Winterdienstes oder der unentgeltlichen �berlassung von Grundst�cken. Zum anderen sei die Stadt M der eigentliche Betreiber der genannten Einrichtungen, so dass eigentlicher Unternehmer die Stadt M sei. Dass der Bereich der Wohnungsbewirtschaftung f�r die Stadt M kein Betrieb gewerblicher Art sei, stehe ihrer Organtr�gerqualit�t nicht entgegen. Denn schlie�lich k�nne ein gemeinn�tziges Wohnungsunternehmen auch die Funktion einer Organgesellschaft haben.
9Die Kl�gerin beantragt, die Umsatzsteuer 1997 bis 2000 unter �nderung der Bescheide vom 30.06.2003 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30.01.2004 f�r das Jahr 1997 um 72.580,83 DM, f�r das Jahr 1998 um 116.416,69 DM, f�r das Jahr 1999 um 116.813,77 DM und f�r das Jahr 2000 um 111.377,17 DM herabzusetzen.
10Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
11Er ist der Auffassung, die Stadt M sei kein tauglicher Organtr�ger. Als juristische Person des �ffentlichen Rechts sei sie nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art Unternehmerin, nicht jedoch im Bereich der Wohnungswirtschaft.
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Entscheidungsgr�nde
12Die Klage ist unbegr�ndet. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide sind rechtm��ig und verletzen die Kl�gerin nicht in ihren Rechten (� 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
13Der Beklagte hat die von der Stadt M geleisteten Ausgleichszahlungen zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen. Entgegen der Auffassung der Kl�gerin handelt es sich bei diesen Ums�tzen nicht um im Rahmen einer Organschaft get�tigte Innenums�tze. Das Bestehen eines Organschaftsverh�ltnisses setzt nach � 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz - UStG - voraus, dass eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats�chlichen Verh�ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr�gers eingegliedert ist. Der Senat kann offen lassen, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Denn die Stadt M ist jedenfalls kein tauglicher Organtr�ger.
14� 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG stellt keine besonderen Anforderungen f�r einen Organtr�ger auf. Aus dem Sachzusammenhang des � 2 UStG ergibt sich jedoch, dass der Organtr�ger umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer sein muss, weil nur dieser Umsatzsteuersubjekt sein kann. Bezogen auf juristische Personen des �ffentlichen Rechts bedeutet dies, dass diese dann Organtr�ger sein k�nnen, wenn und soweit sie unternehmerisch t�tig sind. Dies ist nach � 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen eines von der juristischen Person des �ffentlichen Rechts betriebenen Betriebes gewerblicher Art im Sinne des � 1 Abs. 1 Nr. 6 und des � 4 K�rperschaftsteuergesetz - KStG - der Fall (ausdr�cklich BFH, Urteil vom 09.10.2002 - V R 64/99, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2003, 375 mit weiteren Nachweisen). Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des �ffentlichen Rechts sind nach � 1 Abs. 1 Nr. 6 und � 4 Abs. 1 Satz 1 KStG alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T�tigkeit zur Erzielung von Einnahmen au�erhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbet�tigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die juristische Person des �ffentlichen Rechts muss daf�r eine eigene entgeltliche Leistung erbringen. Durch eine blo�e Beteiligung, durch eine unentgeltliche T�tigkeit oder durch eine T�tigkeit einer mit ihr verbundenen Gesellschaft kann die juristische Person des �ffentlichen Rechts keine wirtschaftliche T�tigkeit in diesem Sinne auszu�ben (BFH am angegebenen Ort mit weiteren Nachweisen).
15Bezogen auf den zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass die Stadt M nur dann tauglicher Organtr�ger sein k�nnte, wenn sie selbst im Bereich des Betriebs von Schwimmb�dern, Sportpl�tzen sowie des Tierparks unternehmerisch t�tig w�re, sie also insoweit einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten w�rde. Dies ist aber nicht der Fall, da die Stadt M den Betrieb dieser Einrichtungen gerade auf die Kl�gerin �bertragen hat und ein m�glicher mittelbarer Betrieb dieser Einrichtungen nicht ausreicht, um bei der Stadt M einen Betrieb gewerblicher Art zu begr�nden.
16Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Stadt M in anderen Segmenten Betriebe gewerblicher Art unterh�lt, da es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschlie�t, f�r die Organtr�gereigenschaft einer juristischen Person des �ffentlichen Rechts auf deren unternehmerische Bet�tigung im konkreten T�tigkeitsbereich der Organgesellschaft ankommt.
17Der Beklagte hat die von der Stadt M vorgenommenen Ausgleichszahlungen zutreffend der Umsatzsteuer unterworfen. Bei diesen Zahlungen handelt es sich nicht um nicht umsatzsteuerbare unechte Zusch�sse, sondern um das von der Stadt M zu zahlende Entgelt daf�r, dass die Kl�gerin die fraglichen Einrichtungen f�r sie betrieben hat. Die Kl�gerin hat diesen Gesichtspunkt im Klageverfahren auch nicht mehr aufgegriffen.
18Die Kostenentscheidung beruht auf � 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-
Aber bitte beachten, dass da Revision anh�ngig ist..
Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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