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suche ein FG urteil
26.02.2009, 13:12
Beitrag: #1
suche ein FG urteil
huhu :-)

Ich suche ein FG Urteil im Volltext und kann es weder bei Lexinform ( DATEV) , SIS oder auf der seite des entsprechenden FG finden.

Nun habe ich leider kein juris ....


kann eventuell mal jemand bitte gucken, ob das folgende FG- Urteil in juris im volltext vorr�tig ist bitte ?? ...

Finanzgericht des Landes Brandenburg, Entscheidung vom 07.11.2006 (1 K 424/04)

Dazu gibts dann beim BFH ein anh�ngiges Verfahren unter V R 4/08
...aber das ist noch nicht entschieden ..daher brauche ich erstmal das FG urteil :-/

lg und danke, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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26.02.2009, 13:25
Beitrag: #2
RE: suche ein FG urteil
Bei Haufe hab ich nur das dazu gefunden, aber nicht das FG:

Rechtsfrage (Thema)
Begr�ndet die �berlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen (Schwimmbad, Tierpark, Sportpl�tze) ohne besonders berechnetes Entgelt durch eine K�rperschaft des �ffentlichen Rechts (Stadt) an eine von ihr beherrschte juristische Person einen Betrieb gewerblicher Art (Gemeinn�tzige GmbH), der �ber das Bestehen einer Betriebsaufspaltung zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft f�hrt?
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26.02.2009, 13:43
Beitrag: #3
RE: suche ein FG urteil
Genau diesen Fall suche ich.

Ich gebs ja zu das das ganze schon sehr speziell ist .. eventuell wurde das daher nicht ver�ffentlicht.....

Dummerweise habe ich nun gerade einen fast identischen Fall zu bearbeiten....

Wenns in juris auch nicht zu finden ist muss ich beim FG anrufen und um das zusenden einer anonymisierten Abschrift des URteils bitten ....

na die werden sich freuen :-P

lg, jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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26.02.2009, 14:17
Beitrag: #4
RE: suche ein FG urteil
Hier bittesch�n:


Zitat:Juristische Person des �ffentlichen Rechts als Organtr�ger - Umsatzsteuerbarkeit der Ausgleichszahlungen einer Stadt an eine st�dtische Einrichtungen betreibende GmbH


Orientierungssatz
1. Eine juristische Person des �ffentlichen Rechts kann nur umsatzsteuerlicher Organtr�ger sein, wenn sie einen Betrieb gewerblicher Art im konkreten T�tigkeitsbereich der Organgesellschaft unterh�lt (Rn.14)(Rn.15).

2. Verpflichtet sich eine Stadt gegen�ber einer GmbH, an der sie zu 75 v.H. beteiligt ist, im Rahmen eines Gesch�ftsbesorgungsvertrags zur unentgeltlichen �berlassung eines Schwimmbades, eines Tierparks und zweier Sportpl�tze sowie zur Erstattung der Aufwendungen nach Gegenrechnung der erzielten Einnahmen, unterliegen die Ausgleichszahlungen als Entgelt f�r die von der GmbH erbrachte Bewirtschaftung der Einrichtungen der Umsatzsteuer(Rn.17).

3. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. V R 4/08 als Revisionsverfahren fortgef�hrt (BFH-Beschluss V B 230/06 vom 24.1.2008, nicht dokumentiert).

Diese Entscheidung zitiert ...


Tatbestand
1Die Kl�gerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.12.1990 gegr�ndet. Gesellschafter sind die Stadt M zu 75% und die Gemeinde N zu 25%. Am 10.04.1997 schloss die Kl�gerin mit der Stadt M einen Gesch�ftsbesorgungsvertrag. Danach �bernahm die Kl�gerin von der Stadt M die Bewirtschaftung des Schwimmbades, des Tierparks sowie zweier Sportpl�tze. Im Gegenzug verpflichtete sich die Stadt M, die entstehenden Aufwendungen nach Gegenrechnung der erzielten Einnahmen zu erstatten. In der Folgezeit unterwarf die Kl�gerin die Einnahmen aus den Einrichtungen der Umsatzsteuer. Die von der Stadt M geleisteten Ausgleichszahlungen behandelte sie hingegen als umsatzsteuerfreie Zusch�sse.

2Der Beklagte stellte den vorgeschilderten Sachverhalt anl�sslich einer bei der Kl�gerin durchgef�hrten Betriebspr�fung fest. Unter Textziffer Tz. 12 des Pr�fungsberichts vom 01.07.2002 vertrat die Pr�ferin die Auffassung, dass die von der Stadt M geleisteten Ausgleichszahlungen Entgelt f�r die von der Kl�gerin erbrachte Bewirtschaftung der Einrichtungen sei und als solches der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten und insbesondere hinsichtlich der Berechnung wird auf den Betriebspr�fungsbericht verwiesen.

3Der Beklagte folgte der Auffassung der Pr�ferin und setzte die Umsatzsteuer f�r die Jahre 1997 bis 2000 durch Bescheide vom 30.06.2003 neu fest. Den dagegen eingelegte Einspruch wies der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 30.01.2004 als unbegr�ndet zur�ck, da die Kl�gerin den Einspruch trotz Aufforderung nicht begr�ndet hatte.

4Mit der Klage macht die Kl�gerin geltend, dass zwischen ihr und der Stadt M als K�rperschaft des �ffentlichen Rechts eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft bestanden habe, so dass die Leistungsbeziehungen zwischen ihr, der Kl�gerin, und der Stadt M als Innenbeziehungen eines einheitlichen umsatzsteuerrechtlichen Unternehmens zu beurteilen seien. Die Merkmale einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft l�gen vor.

5Sie, die Kl�gerin, sei finanziell in die Stadt M eingegliedert. Die Stadt M halte 75% der Gesellschaftsanteile.

6Die organisatorische Eingliederung sei ebenfalls gegeben. Diese liege vor, wenn der Organtr�ger durch organisatorische Ma�nahmen sicherstelle, dass sein Wille tats�chlich ausgef�hrt werde. Nach dem Gesellschaftsvertrag st�nden der Stadt M vier der insgesamt sieben Beiratspositionen zu. Damit k�nne die Stadt M ihren Willen durchsetzen. Die Stadt M bestimme als Hauptgesellschafterin zudem ihren, der Kl�gerin, Gesch�ftsf�hrer und k�nne durch die entsprechende Gestaltung des Gesch�ftsf�hrervertrages absichern, dass wesentliche Entscheidungen nur mit ihrer, der Stadt M, Zustimmung oder mit Zustimmung des Beirates, dessen Mehrheit sie ebenfalls faktisch innehabe, getroffen werden k�nnten. Die Kl�gerin verweist diesbez�glich auf den Gesch�ftsf�hreranstellungsvertrag, den sie zu den Akten gereicht hat (Blatt 71 ff. der Gerichtsakte). Deutlich werde die beherrschende Einflussnahme in dem Gesch�ftsbesorgungsvertrag zudem dadurch, dass der Beirat die Eintrittsgelder und Nutzungsentgelte f�r die Einrichtungen festlege. Damit obliege die wesentlichste unternehmerische Entscheidung nicht ihr, der Kl�gerin.

7Auch die wirtschaftliche Eingliederung sei zu bejahen. Sie liege bei starker Auspr�gung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung bereits dann vor, wenn zwischen dem Organtr�ger und der Organgesellschaft aufgrund gegenseitiger F�rderung und Erg�nzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen best�nden. Sie, die Kl�gerin, nehme hinsichtlich ihres kompletten Aufgabenfeldes Aufgaben wahr, die die Stadt M zuvor in Eigenregie ausge�bt habe. Ihre, der Kl�gerin, T�tigkeit erfolge ausschlie�lich im Interesse der Gesellschafter. Sie werde zum Nutzen der Bev�lkerung t�tig, was sich auch in den niedrigen Eintrittsgeldern niederschlage, die den Abschluss mit einem positiven Ergebnis regelm��ig ausschl�ssen. Dies k�nne sie, die Kl�gerin, aufgrund der Vorgaben der Stadt M aber nicht vermeiden. Damit liege das wirtschaftliche Risiko bei der Stadt M, die die Fehlbetr�ge ausgleiche. Wirtschaftliche Beziehungen zur Stadt M best�nden auch �ber den Gesch�ftsbesorgungsvertrag hinaus. So habe sie, die Kl�gerin, das Ordnungsamt der Stadt M saniert.

8Die Stadt M sei auch ein tauglicher Organtr�ger. Die Kl�gerin verweist insoweit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 09.10.2002 (V R 64/99). Nach dieser Entscheidung k�nne eine juristische Person des �ffentlichen Rechts Organtr�ger sein, wenn und soweit sie unternehmerisch t�tig sei. Die Stadt M sei zum einen durch ihre Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch t�tig. Durch diese Betriebe erbringe sie Leistungen an sie, die Kl�gerin, zum Beispiel im Rahmen des durchzuf�hrenden Winterdienstes oder der unentgeltlichen �berlassung von Grundst�cken. Zum anderen sei die Stadt M der eigentliche Betreiber der genannten Einrichtungen, so dass eigentlicher Unternehmer die Stadt M sei. Dass der Bereich der Wohnungsbewirtschaftung f�r die Stadt M kein Betrieb gewerblicher Art sei, stehe ihrer Organtr�gerqualit�t nicht entgegen. Denn schlie�lich k�nne ein gemeinn�tziges Wohnungsunternehmen auch die Funktion einer Organgesellschaft haben.

9Die Kl�gerin beantragt, die Umsatzsteuer 1997 bis 2000 unter �nderung der Bescheide vom 30.06.2003 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30.01.2004 f�r das Jahr 1997 um 72.580,83 DM, f�r das Jahr 1998 um 116.416,69 DM, f�r das Jahr 1999 um 116.813,77 DM und f�r das Jahr 2000 um 111.377,17 DM herabzusetzen.

10Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

11Er ist der Auffassung, die Stadt M sei kein tauglicher Organtr�ger. Als juristische Person des �ffentlichen Rechts sei sie nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art Unternehmerin, nicht jedoch im Bereich der Wohnungswirtschaft.

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Entscheidungsgr�nde
12Die Klage ist unbegr�ndet. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide sind rechtm��ig und verletzen die Kl�gerin nicht in ihren Rechten (� 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

13Der Beklagte hat die von der Stadt M geleisteten Ausgleichszahlungen zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen. Entgegen der Auffassung der Kl�gerin handelt es sich bei diesen Ums�tzen nicht um im Rahmen einer Organschaft get�tigte Innenums�tze. Das Bestehen eines Organschaftsverh�ltnisses setzt nach � 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz - UStG - voraus, dass eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats�chlichen Verh�ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr�gers eingegliedert ist. Der Senat kann offen lassen, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Denn die Stadt M ist jedenfalls kein tauglicher Organtr�ger.

14� 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG stellt keine besonderen Anforderungen f�r einen Organtr�ger auf. Aus dem Sachzusammenhang des � 2 UStG ergibt sich jedoch, dass der Organtr�ger umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer sein muss, weil nur dieser Umsatzsteuersubjekt sein kann. Bezogen auf juristische Personen des �ffentlichen Rechts bedeutet dies, dass diese dann Organtr�ger sein k�nnen, wenn und soweit sie unternehmerisch t�tig sind. Dies ist nach � 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen eines von der juristischen Person des �ffentlichen Rechts betriebenen Betriebes gewerblicher Art im Sinne des � 1 Abs. 1 Nr. 6 und des � 4 K�rperschaftsteuergesetz - KStG - der Fall (ausdr�cklich BFH, Urteil vom 09.10.2002 - V R 64/99, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2003, 375 mit weiteren Nachweisen). Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des �ffentlichen Rechts sind nach � 1 Abs. 1 Nr. 6 und � 4 Abs. 1 Satz 1 KStG alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T�tigkeit zur Erzielung von Einnahmen au�erhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbet�tigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die juristische Person des �ffentlichen Rechts muss daf�r eine eigene entgeltliche Leistung erbringen. Durch eine blo�e Beteiligung, durch eine unentgeltliche T�tigkeit oder durch eine T�tigkeit einer mit ihr verbundenen Gesellschaft kann die juristische Person des �ffentlichen Rechts keine wirtschaftliche T�tigkeit in diesem Sinne auszu�ben (BFH am angegebenen Ort mit weiteren Nachweisen).

15Bezogen auf den zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass die Stadt M nur dann tauglicher Organtr�ger sein k�nnte, wenn sie selbst im Bereich des Betriebs von Schwimmb�dern, Sportpl�tzen sowie des Tierparks unternehmerisch t�tig w�re, sie also insoweit einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten w�rde. Dies ist aber nicht der Fall, da die Stadt M den Betrieb dieser Einrichtungen gerade auf die Kl�gerin �bertragen hat und ein m�glicher mittelbarer Betrieb dieser Einrichtungen nicht ausreicht, um bei der Stadt M einen Betrieb gewerblicher Art zu begr�nden.

16Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Stadt M in anderen Segmenten Betriebe gewerblicher Art unterh�lt, da es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschlie�t, f�r die Organtr�gereigenschaft einer juristischen Person des �ffentlichen Rechts auf deren unternehmerische Bet�tigung im konkreten T�tigkeitsbereich der Organgesellschaft ankommt.

17Der Beklagte hat die von der Stadt M vorgenommenen Ausgleichszahlungen zutreffend der Umsatzsteuer unterworfen. Bei diesen Zahlungen handelt es sich nicht um nicht umsatzsteuerbare unechte Zusch�sse, sondern um das von der Stadt M zu zahlende Entgelt daf�r, dass die Kl�gerin die fraglichen Einrichtungen f�r sie betrieben hat. Die Kl�gerin hat diesen Gesichtspunkt im Klageverfahren auch nicht mehr aufgegriffen.

18Die Kostenentscheidung beruht auf � 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-

Aber bitte beachten, dass da Revision anh�ngig ist..

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26.02.2009, 14:28 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.02.2009 14:32 von Jive.)
Beitrag: #5
RE: suche ein FG urteil
Du bist ein Engel !!!

Vielen Dank !!!

Die Revison habe ich auch schon gefunden gehabt..

Das Vorinstanz-Urteil hilft mir allerdings schon viel weiter .. der Sachverhalt ist n�mlich mehr als kompliziert.

Vor allem hockten an der Vertraggestalltung bisher nur juristen und ich darfs nun ausbaden....

wo hast du das Urteil denn gefunden ??? Juris???


also nochmals.. vielen Dank !!!!

lg, Jive

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26.02.2009, 14:35
Beitrag: #6
RE: suche ein FG urteil
Danke f�rs Polieren meines Heiligenscheins. Das Urteil hab ich bei Juris gefunden. Viel Spass damit.

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05.03.2009, 16:31
Beitrag: #7
RE: suche ein FG urteil
Spass kann man damit leider nicht haben ....

Bei meinem Fall wurde auf steuerliche Sachverhalte mal eben gar keine R�cksicht genommen.....

und nu steh ich da und soll wissen, ob die unentgeltliche �berlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen durch eine juristische Person des �ffentlichen Rechts an Ihre nicht gemeinn�tzige GmbH ( 100% anteilseigner) eine Betriebsaufspaltung darstellt. ( Ich meine ja )
Ob dadurch ein betrieb gewerblicher art ( �berlassung von wirtschaftsg�tern ) entsteht und ob dieser als Unternehmer gilt mit der folge, dass hier eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt.

Daneben musste ich in den Vertr�gen haufenweise verdeckte Gewinnaussch�ttungen finden ....
...und die f�hren in meinem Fall alle zu einer Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer, da die juristischen Person des �ffentlichen Rechts mit diesen eink�nften nach � 2 Abs. 2 KstG beschr�nkt steuerpflichtig ist ....

sogar vGA�s zwischen Schwester - Eigengesellschaften die zum Teil ( noch ???Sad ) gemeinn�tzig sind sind da mit eingebaut :-/

es ist abartig ..!!!

lg, Jive

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