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bed�ftige Person
15.05.2009, 12:35
Beitrag: #1
bed�ftige Person
Irgendwie hab ich einen Knoten im Hirn, kann mich aber auch nicht so richtig konzentrieren, da hier heute eine Abi-Abschlussfete stattfindet.

Kindesvater unterhaltspflichtig gegen�ber der Kindesmutter, gemeinsamer Haushalt. KM erh�lt Baf�g, Baf�g wird voll als Bezug gegengerechnet. Soweit Klar. Der KV Beitrag mindert die EK und Bez�ge.

Jetzt muss sie aber auch 170,- mtl. f�r die Ausbildung zahlen. K�rzt diese Zahlung (besondere Ausbildungskosten) die eigenen EK u. Bez�ge???

Nach 33a ist die Ermittlung der EK u. Bez�ge wie nach 32 (Kindergeldgrenze) zu ermitteln. Aber gilt das voll 1:1?

Kann einer helfen, sonst versuch ich es am Montag nochmal, wenn hier Ruhe ist.
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15.05.2009, 12:46
Beitrag: #2
RE: bed�ftige Person
Die 170,- EUR stellen doch Werbungskosten dar, oder?

Dann sind sie voll abzuziehen, da ja von Eink�nften die Rede ist.

Abi-Fete? Mittags?
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15.05.2009, 13:52
Beitrag: #3
RE: bed�ftige Person
Sie bekommt Baf�g (Erstausbildung), damit ist es f�r mich vergleichbar mit Studium. Es ist eine 3-j�hrige Ausbildung zur staatl. anerk. Erzieherin, die eben mtl. 170,- kostet.
Wenn es WK w�ren, h�tte sie ja ein negatives EK und positive Bez�ge. Werden die denn miteinander verrechnet?

Im Moment sind sie beim offiziellem Teil (Auzeichnungen...). Ich glaub ich fl�chte gleich und mach Wochenende. Man kann keinen klaren Gedanken hier fassen.
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15.05.2009, 14:02
Beitrag: #4
RE: bed�ftige Person
Lt. website z�hlt es als Berufsausbildung (nicht Studium). Sind es dann doch WK? Irgendwie dreh ich mich heute im Kreis.
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15.05.2009, 17:49
Beitrag: #5
RE: bed�ftige Person
Wenn noch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt, ist es eine Erstausbilung, damit keine WK, aber besondere Ausbildungskosten, sofern es Schulgeld ist, also nicht irgendwie f�r Unterbringung oder so.

Die Ermittlung der Eink�nfte und Bez�ge ist in der Tat dieselbe wie in � 32 EStG. Auch etwaige SV-Beitr�ge w�ren daher abzuziehen.
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16.05.2009, 11:11
Beitrag: #6
RE: bed�ftige Person
Sehe ich heute (in Ruhe Wink) eigentlich auch so.

Mich machte aber stutzig, da� im Formular Kind ein Feld "besondere Ausbildungskosten" vorhanden ist, im Formular Unterhalt dagegen nicht. Hab jetzt auch mal im Programm Varianten durchgespielt, es gibt eigentlich kein Feld, wo man die besonderen Ausbildungskosten (bei Unterhaltszahlungen) eingeben k�nnte. Weder bei der Eingabe WK noch "besondere Kosten bei Bez�gen" bei Bez�gen mindern das Baf�g (Bez�ge). Das Baf�g ist hier voll als Bezug anzusetzen. Negative EK werden nicht mit den positiven Bez�gen verrechnet. Auch die KV wird nicht mit dem baf�g verrechnet, sie mindern nur einen Bruttoarbeitslohn, den sie aber nicht hat.

Sind die Programme/Formulare nicht f�r so einen Sonderfall vorgesehen, oder hab ich noch einen Denkfehler?

Eigentlich ist es eine normale Berufsausbildung (Lehre) nur, da� sie kein Lehrlingsentgelt, sondern baf�g erh�lt und 170,- mtl. f�r die Schule bezahlen muss.

Wenn noch einer eine Idee, oder Lekt�re hat, w�re ich dankbar. Selbst heute in Ruhe komme ich nicht so richtig weiter. Sad
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16.05.2009, 15:47 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.05.2009 15:50 von meyer.)
Beitrag: #7
RE: bed�ftige Person
Je mehr ich dr�ber nachdenke, desto unsicherer werde ich mir (man sollte vor dem Antworten tats�chlich auch mal �berlegen, ob man 99% sicher ist und machmal nicht sofort losschreiben).

Ein Blick ins Gesetz sagt n�mlich, dass in � 33a Abs 1 EStG NICHT auf � 32 Abs. 4 Satz 5 EStG verwiesen wird (genauso wie in � 33a Abs. 2 EStG).

Zu Abs. 2 war mir bekannt, dass da (zumindest lt. Finanzverwaltung) der Abzug besonderer Ausbildungskosten nicht zugelassen wird, einerseits wegen des fehlenden Verweises, au�erdem mit dem Argument, es gehe bei den Ausbildungskosten um Mehrbedarf, der dann zweimal steuerlich ber�cksichtigt werden, einmal durch Abzug der Ausbildungskosten einmal durch Gew�hrung des Ausbildungsfreibetrags.

Ob das logisch ist, sei mal dahingestellt (immerhin geht es ja wohl insbesondere um die Zusatzkosten der ausw�rtigen Unterbringung, die gerade keine besondere Ausbildungskosten darstellen).

Geht man nur von der fehlenden Verweisung aus, d�rfte auch bei Absatz 1 kein Abzug der besonderen Ausbildungskosten m�glich sein. Als Gegenargument k�nnte man bringen, dass es dort ja um "allgemeine" Unterhalts- und Ausbildungskosten geht, nicht um "Sonderbedarf".

(Die Berechnung der Eink�nfte und Bez�ge bleibt dennoch gleich, denn systematisch sind die "besonderen Ausbildungkosten" nur Eink�nfte oder Bez�ge, die aufgrund der Sonderregelung des � 32 Abs, 4 Satz 5 au�er Ansatz bleiben, also gewisserma�en nach deren Ermittlung zus�tzlich freigestellt werden.

Ansonsten habe ich auf die Schnelle ganz speziell hierzu nichts gefunden (nur eine Verwaltungsanweisung zu Abs. 2, was hier aber ja nicht passt).
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18.05.2009, 10:45
Beitrag: #8
RE: bed�ftige Person
Zitat:Je mehr ich dr�ber nachdenke, desto unsicherer werde ich mir
Willkommen im Club. Big Grin

Hab am Wochenende bzw. heute fr�h auch noch andere Meinungen geh�rt, so da� sich jetzt die Mehrheitsmeinung wie folgt darstellt:

Von den Bez�gen (baf�g) kann nur die Psch. (180,-) abgezogen werden.
Da die Ausb.-kosten (170,- mtl.) normalerweise SA darstellen (Erstausbildung) sind es keine negativen Eink�nfte und auch keine besondere Ausbildungskosten. SA spielen jedoch bei der Ermittlung der Eink�nfte und Bez�ge keine Rolle, so da� das Baf�g voll als Bezug z�hlt und die Ausb.-kosten unber�cksichtigt bleiben. Das Gleiche betrifft m.E. auch die KV Beitr�ge.
Es ist zwar eigentlich etwas unlogisch, aber es z�hlen ja die EK und Bez�ge die zum Lebensunterhalt zur Verf�gung stehen, es sind eben SA und SA sind keine WK und stehen nicht direkt mit den Bez�gen in Zusammenhang.

Sollte doch noch einer eine Idee haben, w�re ich interessiert, aber ich denke, da� es so formal leider richtig ist. Danke @ meyer
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18.05.2009, 15:37 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.05.2009 15:37 von meyer.)
Beitrag: #9
RE: bed�ftige Person
Opa schrieb:Da die Ausb.-kosten (170,- mtl.) normalerweise SA darstellen (Erstausbildung) sind es keine negativen Eink�nfte und auch keine besondere Ausbildungskosten.
Die Begr�ndung ist m. E. nicht in Ordnung. Es sind n�mlich besondere Ausbildungskosten und zwar gerade deshalb, weil es keine WK sind. Nur werden bei � 33a Abs. 2 EStG und offenbar auch bei � 33a Abs. 1 EStG keine besonderen Ausbildungskosten zum Abzug gebracht.

Opa schrieb:Das Gleiche betrifft m.E. auch die KV Beitr�ge.
Nein, die werden auch bei � 33a EStG abgezogen, denn es handelt sich um Betr�ge, die von vornherein nicht zur Verf�gung stehen. Dazu gibt es auch unmissverst�ndliche Verwaltungsanweisungen. Die Eintragungsm�glichkeit ist au�erdem m.W. im Formular auch vorgesehen.
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