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Einbauk�che V+V
30.06.2009, 17:19
Beitrag: #1
Einbauk�che V+V
Weiss eigentlich jemand, wieso die Vermietung der EBK in Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung unter � 21 EStG f�llt?

Es handelt sich doch eigentlich um einen beweglichen Gegenstand, so dass die Vermietung unter � 22 Nr. 3 EStG fallen m�sste?

(Mit dem Ergebnis, dass die Eink�nfte unter 256 � pa steuerfrei bleiben!

Hintergrund meiner Frage ist eigentlich ein spezielles LuF-Problem.
Es liegt eine Wohnung im BV einer LuF vor, die Eink�nfte werden nach � 13a EStG ermittelt. Somit sind die Mieteinnahmen voll steuerpflichtig, Abschreibung oder Werbungskosten k�nnen nicht abgezogen werden. Die Entnahme der Wohnung aus dem LuF-BV w�rde einen unverh�ltnissm�ssig hohen Entnahmegewinn ergeben. Ich h�tte jetzt zumindest gerne die EBK aus dem LuF-BV draussen, und die Eink�nfte unter � 22 Nr. 3 EStG. Das FA lehnt dies ab, Begr�ndung: Einheitstheorie)

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LG
Clematis
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30.06.2009, 17:49
Beitrag: #2
RE: Einbauk�che V+V
gleicher Mietvertrag; damit hat Bauer dokumentiert, dass die K�che zur Wohnung geh�rt.
Ausweg: die n�chste K�che kauft B�uerin und vermietet separat -
aber ob das dann nicht ein 42 AO ist?
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30.06.2009, 18:35
Beitrag: #3
RE: Einbauk�che V+V
Clematis schrieb:Es handelt sich doch eigentlich um einen beweglichen Gegenstand

Meine rudiment�ren BGB-Kenntnisse sagen mir, dass eine eingebaute Einbauk�che ein fester Bestandteil des Hauses und damit unbeweglich ist .

So habe ich es mal gelernt....
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30.06.2009, 20:40
Beitrag: #4
RE: Einbauk�che V+V
Naja, wenn sogar die PV-Anlage ein bewegliches WG ist?

Ich geb zum, ich steh da zurzeit ziemlich aufm Schlauch....

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LG
Clematis
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30.06.2009, 20:46
Beitrag: #5
RE: Einbauk�che V+V
Petz schrieb:Meine rudiment�ren BGB-Kenntnisse sagen mir, dass eine eingebaute Einbauk�che ein fester Bestandteil des Hauses und damit unbeweglich ist .

So habe ich es mal gelernt....

dennoch schreibst du die k�che getrennt vom restlichen geb�ude ab, oder?

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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30.06.2009, 20:56
Beitrag: #6
RE: Einbauk�che V+V
Die Rechtsprechung sagt, zum Haus geh�rt nur die Sp�le und eventuell der Herd (regional verschieden). Alles andere sind bewegl. WG welche getrennt vom Geb�ude abgeschrieben werden.

Das Problem ist bei deinem Fall schlicht, dass im Mietvertrag die K�che nicht extra ausgewiesen wurde. Dann w�rde n�mlich die Einheitstheorie nicht mehr greifen und die K�che w�rde unter � 22 fallen. Wenn ich eine Ferienwohnung zusammen mit einen Mini-Segelb��tchen vermieten w�rde und die Entgelte sch�n getrennt im Vertrag aufliste, k�me auch keiner auf die Idee alles unter � 21 zu packen.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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01.07.2009, 07:24
Beitrag: #7
RE: Einbauk�che V+V
Heisst, wenn ich den MV �ndere, und das Entgelt f�r die K�chen�berlassung getrennt ausweise....

Danke, @ Kiharu!

@Taxman:
Genau das ist auch mein Problem bei der Geschichte-w�re die EBK Geb�udebestandteil, weil fest verbunden, w�rde ich sie mit dem Geb�ude abschreiben.

Dieser Fall verfolgt mich schon lange, und jetzt steht mir das zweite Mal der Weg ans FG deswegen bevor. Da existiert schon so viel Schriftverkehr, dass ich da einfach ausschalte mittlerweile....

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LG
Clematis
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01.07.2009, 07:53
Beitrag: #8
RE: Einbauk�che V+V
Hallo,

ihr m�sst zivil- und steuerrechtliche Betrachtung trennen. Die EBK ist wie Petz & Kiharu schrieben im ZivilR unterschiedlich je nach Region betrachtet. Da kann es sein, dass die K�che als wesentlicher Bestandteil des Geb�udes gilt.

vgl. �bersicht http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoer...kueche.doc

Wenn die K�che nun wB nach BGB ist, wird die K�chennutzung durch die normale Kaltmiete mit abgegolten, das geht soweit, dass dann einige OLG-Bezirke als K�che sodann Sp�le & Herd als ausreichend ansehen (Berlin), um den Vermieter nicht zu stark zu belasten. Soweit kein wB, m�sste genaugenommen im Mietvertrag ein Sonderentgelt vereinbart werden (vgl. Garage). Das ist alles auch nicht weiter tragisch, wenn man bedenkt, dass auch das Geb�ude wesentlicher Bestandteil des Grundst�ckes ist...


Steuerrechtlich trennt man nat�rlich zwischen Grund- und Boden, Geb�uden (sogar je Nutzung) und Betriebsvorrichtungen und beweglichen WG. Da die Eink�nfte aus Vermietung von Grundst�cken und Geb�uden nun zusammen in den � 21 Nr. 1 EStG f�llt, ist die Trennung nicht tragisch, erst die EBK bei Ansehung als nicht wB des Geb�udes wird interessant, hier wird leider oft die Parallelit�t zwischen ZivilR und SteuerR vorgenommen, obwohl schon zivilR keine eindeutige Rechtslage vorliegt. Man sollte die EBK autonom steuerrechtlich betrachten, weshalb m.E. die EBK durch feste Verbindung zumindest dann Geb�udebestandteil ist, wenn sie Ma�k�che ist und nicht ohne weiteres aus- und wieder eingebaut werden kann. Anderes bei IKEA Modulk�chen, wo die einzelnen Schr�nke bunt kombinierbar sind. Je nach K�che also (nicht je nach Bundesland!) m�sste man also zu �� 22 und 21 EStG kommen.

btw.: spannend ist die Frage bei ausl�ndischen Vermietern, da diese bei � 22er Eink�nften eine Abgeltungsteuer haben!

Mfg

showbee
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01.07.2009, 08:57 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.07.2009 08:57 von tolledeu.)
Beitrag: #9
RE: Einbauk�che V+V
Clematis schrieb:Die Entnahme der Wohnung aus dem LuF-BV w�rde einen unverh�ltnissm�ssig hohen Entnahmegewinn ergeben. Ich h�tte jetzt zumindest gerne die EBK aus dem LuF-BV draussen, und die Eink�nfte unter � 22 Nr. 3 EStG. Das FA lehnt dies ab, Begr�ndung: Einheitstheorie)

Hallo,

ich denke den � 13a Abs.2 und 4 Nr.2 EStG hast Du bestimmt schon gepr�ft? Hatte mal den Fall da passte es mit den Daten und er konnte die Wohnung steuerfrei entnehmen.

Ohne ein Fundstelle jetzt parat zu haben, glaube ich mich zu erinnern gelesen zu haben, dass die EBK wie ein sonstiger Mietereinbau abzuschreiben ist. Egal ob vom Mieter oder vom Vermieter eingebaut.

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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01.07.2009, 09:05
Beitrag: #10
RE: Einbauk�che V+V
Clematis schrieb:Heisst, wenn ich den MV �ndere, und das Entgelt f�r die K�chen�berlassung getrennt ausweise....
Die K�che bleibt trotz Losl�sung aus dem MV aufgrund der urspr�nglichen Zuordnung weiterhin BV von L+F, es sei denn, Du entnimmst sie. Und dann stellen sich Fragen nach Entnahmewert und nach � 42 AO - weil: so machts ja sonst keiner - eine ungew�hnliche Gestaltung nur zur Steuerminderung.

Im �brigen h�tte dann nat�rlich der Mieter die M�glichkeiten, entweder nur die K�che separat zu k�ndigen (was macht der Vermieter dann damit?) oder aber nur die Wohnung zu k�ndigen, auszuziehen und die K�che aufgrund Mietvertrages nach Waswei�ichwohin mitzunehmen.
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