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Wiedereinsetzung II
27.06.2007, 11:00
Beitrag: #1
Wiedereinsetzung II
Hallo Forumsuser

hier Teil II zu meinem ersten Wiedereinsetzungsthread. Habe jetzt beim FA wiedereinsetzung beim FA beantragt, da trotz einer wesentlichen Abweichung von meiner Erkl�rung, vor dem Erlass des Bescheides kein rechtliches Geh�r nach �91 AO gew�hrt wurde. In einem AO Kommentar habe ich gelesen, dass, wenn vor einer wesentlichen Abweichung vom Bescheid kein rechtliches Geh�r gew�hrt wurde, die Fristvers�umnis nicht die Schuld des Stpfl. ist.

Was meint Ihr dazu, hab ich da auch alles richtig gelesen im Kommentar, hat jemand Erfahrung damit?

Gr�sse Steve
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27.06.2007, 11:48
Beitrag: #2
RE: Wiedereinsetzung II
Muss hierzu nicht auch die Erl�uterung im Bescheid fehlen?

Ich geh mal nachlesen!

-----------------
LG
Clematis
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27.06.2007, 11:49
Beitrag: #3
RE: Wiedereinsetzung II
Hallo,

das Problem an der Sache wird ganz einfach sein, was ist wesentliche Abweichung!


Der AEAO sagt zu � 91 AO:

1. Im Besteuerungsverfahren �u�ert sich der Beteiligte zu den f�r die Entscheidung erheblichen Tatsachen regelm��ig in der Steuererkl�rung. Will die Finanzbeh�rde von dem erkl�rten Sachverhalt zuungunsten des Beteiligten wesentlich abweichen, so muss sie den Beteiligten hiervon vor Erla� des Steuerbeschiedes oder sonstigen Verwaltungsaktes unterrichten. Der pers�nlichen (ggf. fernm�ndlichen) Kontaktaufnahme mit dem Steuerpflichtigen kommt hierbei besondere Bedeutung zu. Sind die steuerlichen Auswirkungen der Abweichung nur gering, so gen�gt es, die Abweichung im Steuerbescheid zu erl�utern.
2. Eine versehentlich unterbliebene Anh�rung der Beteiligten kann nach Erla� des Steuerbescheides nachgeholt und die Fehlerhaftigkeit des Bescheides dadurch geheilt werden (� 126 Abs. 1 Nr. 3).
3. ist die erforderliche Anh�rung eines Beteiligten unterblieben und dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes vers�umt worden, so ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew�hren (� 126 Abs. 3 i.V.m � 110). Die Unterlassene Anh�rung ist im allgemeinen nur dann f�r die Vers�umnis der Einspruchsfrist urs�chlich, wenn die notwendigen Erl�uterungen auch im Verwaltungsakt selbst unterblieben sind (BFH Urteil vom 13.12.1984, BStBl. II 1985 S. 601)


Und wie zu sehen ist, wird die Anwendung des � 91 AO auch hinsichtlich des letzten Satzes zu Absatz 3 eingeschr�nkt.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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27.06.2007, 13:21
Beitrag: #4
RE: Wiedereinsetzung II
@ Zaunk�nig

Vielen dank erst mal f�r deine Ausf�hrungen, das hat mir wirklich sehr geholfen. Ich hab mir das BFH- Urteil mal durchgelesen und es wird wohl leider schlecht ausschauen, aber nen Versuch ists ja Wert.

Gr�sse Steve
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