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Vollmacht
10.09.2009, 20:55 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.09.2009 20:56 von Buchi.)
Beitrag: #1
Vollmacht
Kann uns vielleicht jemand eine Formulierung aufzeigen, die dazu ermächtigt nach einer Betriebsprüfung (Lohnprüfung) bei der Deutschen Rentenversicherung Widerspruch einzulegen?
Die Bevollmächtigung für Steuerangelegenheiten reicht hierfür ja nicht aus.
Muss bei einem Widerspruch gegen die Künstlersozialabgabe nochmal gesondert bevollmächtigt werden?

Für Anregungen und Formulierungsvorschläge wäre ich sehr dankbar.

Gruß

Buchi

P.S. Wir sind ein ziemlich kleines Steuerbüro und haben sowas nicht sehr oft.
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11.09.2009, 11:43
Beitrag: #2
RE: Vollmacht
Hallo,

kleiner Hinweis am Rande.

Es ist zur Zeit noch strittig ob der bestellte steuerliche Vertreter, soweit er kein Angehöriger der rechtsberatenden Berufe ist, überhaupt eine entsprechende rechtliche Vertretung in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten hat.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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11.09.2009, 12:04 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.09.2009 12:04 von Taxman.)
Beitrag: #3
RE: Vollmacht
Im BB 4/2009 S 138. unter 2.2 steht in einem Aufsatz über das RDG, dass die Beratung bei allen sozialversicherungsrechtlichen Fragen und Vertretung gegenüber den Sozialversicherungsbehörden eine Vorbehaltsaufgabe der Steuerberater sei und damit keine Rechtsdienstleistung.

p.s.: formulierungsvorschlag habe ich leider keinen

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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11.09.2009, 19:08
Beitrag: #4
RE: Vollmacht
Argumentationspapier vom stbvsh (ist zwar zum Statusfeststellungsverfahren, dürfte m.E. aber auch allgemein für Rentenversicherungsangelegenheiten gelten):

http://docs.google.com/gview?a=v&q=cache...rung&hl=de

Gruß Lemgun
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"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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14.09.2009, 13:07
Beitrag: #5
RE: Vollmacht
Hallo,

die Situation stellt sich wie folgt dar:

Das Steuerberatungsgesetz deckt die Tätigkeit nicht ab. Aufgrund der gesetzlichen Vertretungserlaubnis unterliegt die Tätigkeit dem Rechtsberatungsgesetz und dürfte, analog StBG somit nicht von den Vertretern der Angehörigen der Stb-Kammern ausgeführt werden.

Die Deutsche Rentenversicherung sieht dies aber anders.
Da die Rechtsmittelbefugnis unmittelbar Folge der erlaubten Tätigkeiten der steuerberatenden Berufe ist, lässt sie die Rechtsvertretung im Rechtsbehelfsverfahren durch die Beraterschaft auch zu.


Das ist auch das, was z.B. der Steuerberaterverband Westfalen-Lippe als Informationsschreiben auf seiner homepage hinterlegt hat, und die tägliche Praxis auch zeigt.


Die geduldete Rechtsvertretung durch die Deutsche Rentenversicherung betrifft auch nur diejenigen Rechtsbehelfsverfahren, die sich unmittelbar aus einer SV-Prüfung ergeben.

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14.09.2009, 17:06 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.09.2009 17:06 von meyer.)
Beitrag: #6
RE: Vollmacht
zaunkönig schrieb:Die geduldete Rechtsvertretung durch die Deutsche Rentenversicherung betrifft auch nur diejenigen Rechtsbehelfsverfahren, die sich unmittelbar aus einer SV-Prüfung ergeben.
Insoweit ergibt sich die Vertretungsbefugnis auch aus § 73 Abs. 2 Nr. 4 SGG, wo seit 1.7.2008 die Befugnis zur Vertretung vor Sozialgerichten geregelt ist. Dies würde keinen Sinn machen, wenn nicht die Vertretung im Verwaltungsverfahren bereits als zulässig anzusehen sein würde.
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21.09.2009, 09:54
Beitrag: #7
RE: Vollmacht
und ergänzend dazu aus § 13 Abs. 6 SGB X (anzuwenden ab 18.12.2008):

Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

Danke für die gute Vorarbeit - ihr habt mir viel Zeit für Suche erspart.

Die Deutsche Rentenversicherung hat mich gerade wegen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in einem Statusfeststellungsverfahren mangels Zugehörigkeit zur RA-Kammer als Bevollmächtigten abgelehnt.
Die scheinen ihre eigenen Gesetze nicht zu kennen - oder sie wollen sie nicht kennen.

@ buchi:
Ich, Mandant XY, Adresse
bevollmächtige Stb Buchi, Adresse, mit meiner Vertretung bei der DRV i.S. Betriebsprüfung § 28 p SGB IV
Datum, Unterschrift

Künstlersozialabgabe: da ist (über die obige hinaus) keine gesonderte Vollmacht erforderlich; lt. Prüfungsanordnung der DRV wird nach § 28 p Abs. 1 a SGB IV geprüft, ob der AG seine Verpflichtungen nach Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllt.


Gruß

tosch
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22.09.2009, 22:11
Beitrag: #8
RE: Vollmacht
Vielen Dank an alle. Die Beiträge waren eine große Hilfe.

Gruß
Buchi
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23.10.2009, 10:57
Beitrag: #9
Sad RE: Vollmacht
Hallo,

die Dt. RV hat mich förmlich mit RB-Belehrung als Bevollmächtigten zurückgewiesen.

Allerdings handelt es sich hier nicht um AN-Fragen, sondern um ein Statusfeststellungsverfahren eines Selbständigen - geregelt in § 7 a SGB IV.


Dazu gibt es anscheinend etwas bei Hauffe:

http://www.google.de/search?hl=de&client...rg.mozillaBig Grine:official&hs=UJF&q=Statusfeststellungsverfahren+Vertretung&start=10&sa=N

gleich die erste Fundstelle.

Kennt/hat das jemand oder kommt da dran?

Gruß

tosch
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23.10.2009, 12:05
Beitrag: #10
RE: Vollmacht
Kannst du nur den Live-Test probieren. Alles andere kostet wohl Geld, und ich hab es nicht.
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