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Wegzug in die Schweiz
03.03.2010, 19:01
Beitrag: #1
Wegzug in die Schweiz
Sachverhalt:

EM zieht zum 1.8.2008 von DE in die Schweiz.

Eink�nfte EM:
Bis 31. 07: nichtselbst�ndige Arbeit in DE
ab 01.08.: nichtselbst�ndige Arbeit in CH, aber auch nichtselbst�ndige Arbeit in DE



Frage:

Entfalten die in DE an August abgezogen Lohnsteuern Abgeltungswirkung, � 50 (5) Satz 1 EStG, (Satz 2 =negativ, da Schweiz != EU und != EWR)?

Oder �berlagert � 2 (7) Satz 3 hier die Anwendung des � 50 (5) Satz1?

Die Literatur ist da widerspr�chlich :-(

Kann jemand helfen?

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03.03.2010, 20:07 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.03.2010 20:14 von meyer.)
Beitrag: #2
RE: Wegzug in die Schweiz
Hatte so einen Fall (Wegzug in die Schweiz, anschlie�end T�tigkeit in D als Grenzpendler) neulich auch.

Die Grenzg�ngerregelung nach Art. 15a DBA Schweiz geht (falls Voraussetzungen erf�llt) der normalen Regelung nach Art. 15 vor. Dann w�re das Besteuerungsrecht beim Anss�sigkeitsstaat Schweiz, D erhebt eine Lohnsteuer von 4,5%, die in der Schweiz anrechenbar ist.

Allerdings muss die so genannte �berdachende Besteuerung nach Art. 4 Abs. 4 DBA Schweiz gepr�ft werden, eine Art erweiterte beschr�nkte Steuerpflicht.

Wenn die greift, hat D f�r das Wegzugsjahr und die folgenden f�nf Jahre noch das volle Besteuerungsrecht f�r deutsche Eink�nfte mit Anrechnung schweizerischer Steuer. Dann w�re aber "normaler" Lohnsteuerabzug vorzunehmen.

Es k�nnte aber in dem angefragten Fall die R�ckausnahme des Art. 4 Abs 4 Satz 4 DBA Schweiz greifen.

Oder welcher Fall liegt hier vor?

Im Wegzugsjahr auf jeden Fall keine Abgeltungswirkung, da Einbeziehung in eine Erkl�rung zur unbeschr�nkten Steuerpflicht vorgeht (� 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG).

PS: Ich finde � 50 Abs. 5 EStG nicht.
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03.03.2010, 21:00
Beitrag: #3
RE: Wegzug in die Schweiz
Und wo ist die EF ?

Wo besteht �berhaupt die unbeschr�nkte Steuerpflicht ?
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03.03.2010, 21:06
Beitrag: #4
RE: Wegzug in die Schweiz
Petz schrieb:Und wo ist die EF ?

Wo besteht �berhaupt die unbeschr�nkte Steuerpflicht ?
Bei Wegzug von D zum 31.07. ist wohl bis dahin von unbeschr�nkter Steuerpflicht aufgrund Wohnsitzes in D auszugehen, oder?

Anschlie�end unterhalten wir uns nur �ber beschr�nkte Steuerpflicht, wobei die Eink�nfte im Wegzugsjahr aber trotzdem in eine Veranlagung zur unbeschr�nkten Steuerpflicht einzubeziehen sind. Dahingehend habe ich auch die Frage verstanden.
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03.03.2010, 21:32
Beitrag: #5
RE: Wegzug in die Schweiz
meyer schrieb:PS: Ich finde � 50 Abs. 5 EStG nicht.

Ist ein 2008er Fall. Ich bin auch erst auf (2) gesto�en und hab mir da die Nase blutig....

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03.03.2010, 21:42
Beitrag: #6
RE: Wegzug in die Schweiz
meyer schrieb:Anschlie�end unterhalten wir uns nur �ber beschr�nkte Steuerpflicht, wobei die Eink�nfte im Wegzugsjahr aber trotzdem in eine Veranlagung zur unbeschr�nkten Steuerpflicht einzubeziehen sind. Dahingehend habe ich auch die Frage verstanden.

Die EF ist unproblematisch. Die erzielt keine EInk�nfte mehr ab August.

Die Frage zielte in der Tat auf die Divergenz zwischen � 2(7) 3 und � 50 (5). Neuerdings (2).

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04.03.2010, 12:43
Beitrag: #7
RE: Wegzug in die Schweiz
Schmidt-Kommentierung zum neuen � 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 3:

Zitat:Bei einem Statuswechsel w�hrend des Kj sind die w�hrend der beschr StPfl erzielten inl Eink�nfte gem � 2 VIII 3 in die Veranlagung zur unbeschr EStPf einzubeziehen. Diese Regelung schlie�t schon nach bisherigem Verst�ndnis die Abgeltungswirkung des � 50 II 1 aus (vgl. BT-Drs 13/5952, 44; Jakob FR 02, 1113). Der durch das JStG 2009 neu eingef�gte 50 V 2 Nr 3 hat ledigl klarstellende Bedeutung.

War mir gar nicht pr�sent, dass es da bis 2008 keine eindeutige Regelung zu gab. W�re mir nicht sicher, was da im Klageweg rausk�me.
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04.03.2010, 15:30
Beitrag: #8
RE: Wegzug in die Schweiz
Na, auf dem Schmidt reiten wir hier jetzt auch durch die Steuererkl�rung.

Ich wei� nur nicht, ob man einfach beruhigt das Buch zuklappen kann und sagen kann: "Na da haben wir es ja jetzt." Nur weil da einer was ins Buch geschrieben hat. Das Gesetz hab ich jedenfalls anders verstanden.

Vielen Dank f�r die Hilfe.

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