"Erledigung" eines Verfahrens durch Teilabhilfe
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22.10.2010, 12:32
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.10.2010 12:34 von meyer.)
Beitrag: #1
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"Erledigung" eines Verfahrens durch Teilabhilfe
Mal ein kleines Erlebnis aus der Praxis:
Gegen einen ESt-Bescheid 2007 wurde Einspruch eingelegt. Grund 1: Arbeitszimmer Grund 2: Steuerpflicht von VBL-Umlagezahlungen Verfahren ruhte bisher wegen anh�ngiger Verfahren. Zu 2) ist k�rzlich eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden. Stand zu 1) ist ja bekannt. Jetzt kommt �nderungsbescheid wegen vorl�ufiger Ber�cksichtigung der AZ-Aufwendungen (kein anderer Arbeitsplatz). Text weiter (zu der VBL-Sache): Die Verfassungsbeschwerde ist durch Beschluss vom 27.07.2010 erledigt. Ihren Einspruch vom ... sehe ich hiermit als erledigt an. (es gibt weder eine �u�erung unsererseits dazu, dass wir das Verfahren damit als erledigt ansehen noch eine vorherige Teil-Einspruchsentscheidung). M. E. handelt es sich somit lediglich um einen Teilabhilfebescheid und der Fall ist daher noch offen (wenn auch offensichtlich im Amt nicht mehr als offen gef�hrt). Folge m. E.: Sollte mir in zwei Jahren nochmal was auffallen, kann ich mich darauf berufen, dass das Verfahren noch l�uft. Gegenmeinungen? |
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22.10.2010, 12:38
Beitrag: #2
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RE: "Erledigung" eines Verfahrens durch Teilabhilfe
Zitat:Gegenmeinungen? Nein. Diese Vorgehensweise wird von einigen F� (vornehmlich in Bayern) bevorzugt, ist AO-rechtlich jedoch v�llig falsch. Mit dem �nderungsbescheid haben Sie lediglich einen neuen Gegenstand eines noch laufenden Einspruchsverfahrens. Mehr nicht! Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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22.10.2010, 18:39
Beitrag: #3
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RE: "Erledigung" eines Verfahrens durch Teilabhilfe
Kiharu schrieb:Mit dem �nderungsbescheid haben Sie lediglich einen neuen Gegenstand eines noch laufenden Einspruchsverfahrens. Mehr nicht!Finde ich eigentlich f�r mich ideal. Beim Amt gilt der Fall als erledigt, von da macht also keiner mehr Druck. Ich brauche gar nichts machen. Und sollte es z. B. mal wieder �berraschende Rechtssprechungsentscheidungen in der Zukunft geben, kann man die Sache jederzeit wieder aufgreifen. Es verj�hrt noch nicht mal was. Vielleicht kann das FA, wenn das ganz weit zur�ckliegende F�lle sind, sich irgendwann darauf berufen, dass man nach den Grunds�tzen von Treu und Glauben oder wegen Verwirkung keine �nderung mehr vornehmen muss. Ansonsten setzt das Amt wom�glich darauf, dass es wahrscheinlich �u�erst selten ist, dass noch �nderungsw�nsche, die sich auf solche vermeintlich abgeschlossenen Verfahren st�tzen, kommen. Ist vorliegend aber kein Fall in Bayern sondern aus Niedersachsen, wobei ich das aus Niedersachsen normalerweise nicht so gew�hnt bin. |
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22.10.2010, 19:02
Beitrag: #4
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RE: "Erledigung" eines Verfahrens durch Teilabhilfe
Ich bin selbst gerade dabei die VBL-Dinger zu bearbeiten. Die am meisten vorkommende Kombi ist VBL plus RV als WK.
Da komme ich rechtlich nicht drumrum, jeden anzuschreiben, auf das erledigte Verfahren f�r VBL hinzuweisen und nett zu fragen, ob sich mit der Aufnahme des "neuen" Vorl�ufigkeitsvermerks zu RV der Einspruch erledigt hat. Bekomme ich keine Antwort, wird der Bescheid ge�ndert (Vorl�ufigkeiten aktualisiert) und im Nachgang gibt die EE wg. Unzul�ssigkeit mangels Rechtschutzbed�rftnis. Was Sie jedoch beachten sollten: Es wird mittelfristig eine Allgemeinverf�gung f�r VBL geben. Damit w�re auch dieser Punkt erledigt. Aber: Dem Gesetzgeber ist bei der AO-�nderung mit der Allgmeinverf�gung leider eine klitzekleine Kleinigkeit entgangen. Ein Einspruch f�hrt immer dazu, dass der gesamt Fall noch offen ist (also quasi auch unausgesprochene Einspruchsgr�nde). Das heisst, wenn Einspruch eingelegt wurde mit nur einem Begr�ndungspunkt (z.B. VBL) und dann kommt eine Allgemeinverf�gung zu diesem Punkt raus, dass f�hrt das nicht dazu, dass damit der Einspruch erledigt ist. Das Gesetz sagt hier n�mlich: Zitat:Anh�ngige Einspr�che, die eine vom Gerichtshof der Europ�ischen Gemeinschaften, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, k�nnen durch Allgemeinverf�gung insoweit zur�ckgewiesen werden. Vielmehr wird in diesem Moment aus einem ehemals begr�ndeten Einspruch ein komplett unbegr�ndeter (da ja keine weitere Einspruchbegr�ndung vorliegt) und dann k�nnte man eine neue Begr�ndung nachschieben, den Einspruch zur�ck nehmen oder das FA muss eine Einspruchentscheidung �ber einen unbegr�ndeten Einspruch fertigen. Ich bin mir nicht sicher, dass dieses Bewusstsein auch in anderen BL besteht. Falls Sie also in Ihrem Fall mal was nachschieben wollen und das FA meint, dass der Einspruch sp�testens mit der Allgemeinverf�gung erledigt ist, dann melden Sie sich nochmal hier. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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22.10.2010, 19:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.10.2010 19:21 von meyer.)
Beitrag: #5
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RE: "Erledigung" eines Verfahrens durch Teilabhilfe
Kiharu schrieb:Ich bin mir nicht sicher, dass dieses Bewusstsein auch in anderen BL besteht. Falls Sie also in Ihrem Fall mal was nachschieben wollen und das FA meint, dass der Einspruch sp�testens mit der Allgemeinverf�gung erledigt ist, dann melden Sie sich nochmal hier. Danke f�r die Info i. S. Allgemeinverf�gung. RV war auch ein Thema (Grund 3, hatte ich nicht extra erw�hnt, da nicht weiter von Relevanz), muss wohl ein Einspruch noch vor den allgemeinen Vorl�ufigkeitsvermerken gewesen sein. Stimmt, auch dazu wurde zur Abhilfe einfach der Vorl�ufigkeitsvermerk ohne vorherige R�ckfrage (mit einer kurzen Erl�uterung im Bescheid) aufgenommen. Andere F� fragen vorher nach Einverst�ndnis der Erledigung auf diese Weise an. |
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