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� 7g
04.06.2007, 21:41
Beitrag: #1
� 7g
Folgender m�glicher Fall:

Ehemann verdient in 2004 110.000 auf Lohnsteuerkarte, Ehefrau er�ffnet Gewerbebetrieb in 2004 und bildet Ansparabschreibung in H�he von 100.000 (:coolSmile f�r die Schaffung von mehreren PC-Arbeitspl�tzen.

Bis heute wurden keine Einnahmen erzielt, es wurden Umsatzsteuervoranmeldungen mit 0 abgegeben, ebenso noch keine Lohnsteueranmeldungen.

Gilt der Betrieb als in 2004 er�ffnet (ein Arbeitsplatz f�r sich selbst wurde geschaffen) gem Tz 17 ff des BMF-Schreibens ???

Mit anderen Worten:

Ist die Bildung der Ansparabschreibung in 2004 gerechtfertigt ?
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04.06.2007, 23:02 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.06.2007 23:03 von Vorwitzig.)
Beitrag: #2
RE: � 7g
gab es keinerlei Ausgaben in dem Jahr?

Dann w�rde ja eigentlich eine Vermutung daf�r sprechen, dass �berhaupt keinerlei Aktivit�ten in Bezug auf eine Betriebser�ffnung bislang entfaltet wurden. Dann w�rde ich davon ausgehen, dass eine Betriebser�ffnung nicht stattgefunden hat.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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04.06.2007, 23:58
Beitrag: #3
RE: � 7g
Hallo,

im Ergebnis sehe ich es so wie @Vorwitzig.

Der ganze Sachverhalt kollidiert mit � 42 AO.
Alleine die Absicht eine selbst�ndige T�tigkeit auszu�ben und die alleinige Anmeldung eines Gewerbes, reichen nicht aus, um zu dem Ergebnis der Aufnahme von Vorbereitungshandlungen zu kommen.

In solchen Sachverhalten kommt es ohnehin immer auf die individuelle Situation an. Vorbereitungshandlungen f�r eine selbst�ndige T�tigkeit sind mit Aufwendungen verbunden. Es kommt also zu Vorlaufkosten, gegebenenfalls mit Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Zudem ist Sinn und Zweck der Bildung einer Ansparr�cklage nach � 7g EStG ja die finanzielle Entlastung schon vor der eigentlichen Investition. Damit verbunden ist aber auch, dass der Unternehmer tats�chlich in der Lage ist, die Investition zu verwirklichen. Dazu muss er aber Vorbereitungshandlungen aufnehmen.

Es ist kaum vorstellbar, dass �ber einen Zeitraum von ann�hernd 3 Jahren absolut nichts passiert ist. Insoweit kann in der Bildung der Ansparr�cklage in 2004 lediglich ein Gestaltungsmi�brauch angenommen werden. Es liegt die Vermutung nahe, dass die Ansparr�cklage letztlich nur dazu dienen soll, die Eink�nfte des Ehemanns auszugleichen. An der tats�chlichen Umsetzung der Investition wurde nicht gearbeitet. Insoweit d�rfte es auch schwer fallen, die Ernsthaftigkeit der Investitionsabsicht in 2004 zu begr�nden.

Ich denke, die Finanzverwaltung sollte zu dem Ergebnis kommen, dass die Ansparr�cklage in 2004 mangels Ernsthaftigkeit und tats�chlicher Durchf�hrbarkeit aufzuheben ist, es also nicht zu einer Verlustfeststellung kommt.

Das Finanzamt m�sste sich doch da bereits im Jahr 2005 gemeldet haben. Schlie�lich d�rfte dieser Jahresabschluss ohne Ergebnis geblieben sein. Und aus der USt-Jahreserkl�rung mit 0 Umsatz und 0 Vorsteuer, h�tte die doch ihre Schl�sse ziehen m�ssen.

Allerdings w�re auch durchaus denkbar, dass eine einzelne Vorbereitungshandlung einen Zeitraum von mehreren Jahren beansprucht, soweit z.B. Genehmigungsverfahren oder Zulassungsverfahren angestrengt werden m�ssen. Dies w�re denn ein aussagekr�ftiger Nachweis f�r Vorbereitungshandlungen, die nicht zwingend auch zu finanziellen Aufwendungen gef�hrt haben m�ssen.
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05.06.2007, 07:26
Beitrag: #4
RE: � 7g
zaunk�nig schrieb:Das Finanzamt m�sste sich doch da bereits im Jahr 2005 gemeldet haben. Schlie�lich d�rfte dieser Jahresabschluss ohne Ergebnis geblieben sein. Und aus der USt-Jahreserkl�rung mit 0 Umsatz und 0 Vorsteuer, h�tte die doch ihre Schl�sse ziehen m�ssen.

Wir sind gerade erst bei der Veranlagung 2004, 2005 ist noch nicht mal da........

Aber ich denke auch, dass 7g hier nicht anzuerkennen ist, wird wohl ein Einspruchsverfahren werden Rolleyes
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05.06.2007, 08:32
Beitrag: #5
RE: � 7g
Hallo,

pers�nlich sehe ich hier einen Gestaltungsmi�brauch nach � 42 AO, mit dem Ziel f�r 2004 die Steuern zur�ckzuerhalten. Stellt sich die gro�e Frage - Warum?

Es spricht also einiges daf�r, dass hier in den Folgejahren irgend ein Vorgang liegt, der zu der Entscheidung der Vorfinanzierung durch die Finanzverwaltung f�hrt. Ich denke, dies kann im Rahmen einer USt-Sonderpr�fung kurzfristig gekl�rt werden.

Ansonsten ist es recht schwierig. F�r Existenzgr�nder betr�gt die Investitionsfrist 6 Jahre (Jahr der Bildung + 5 Folgejahre). Es verbleibt also mithin noch Zeit bis zu einer Aufl�sung.
Allerdings k�nnte das Finanzamt im Rahmen der Sachverhaltsbeurteilung die Steuerpflichtige dazu auffordern entsprechende Unterlagen vorzulegen, die eine aktive T�tigkeit des Betriebser�ffnungsvorgangs untermauern.

Im Ergebnis vermutest Du wohl richtig, dass es zum Rechtsbehelfsverfahren kommen wird, gegebenenfalls sogar noch zum Klageverfahren (je nachdem welcher Hintergrund in der Sache liegt).

P.S.: Ich hatte schon vergessen, dass Du den anderen Part im Verfahren darstellst. Und dies ist nicht negativ gemeint, sondern zeigt mir, dass ich meine Gedanken ein wenig wertfreier einstelle.
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