Urteilsuche FG
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15.07.2008, 07:48
Beitrag: #1
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Urteilsuche FG
Ich bin auf der Suche nach einem Urteil des FG Niedersachsen vom 22.10.86, AZ VII 206-207/83. Ver�ffentlicht angeblich in EFG von 1987, S. 341). Es geht darum, ob die T�tigkeit eines Schriftstellers als Liebhaberei einzustufen ist.
Kann mir da evtl. jemand weiterhelfen? Danke im Voraus frankts |
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15.07.2008, 09:18
Beitrag: #2
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RE: Urteilsuche FG
Also bei Haufe find ich nix.
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15.07.2008, 09:32
Beitrag: #3
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RE: Urteilsuche FG
Gericht: Nieders�chsisches Finanzgericht 7. Senat
Entscheidungsdatum: 22.10.1986 Streitjahr: 1981 Aktenzeichen: VII 206/83, VII 207/83, VII 206, 207/83 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: � 4 Abs 4 EStG 1981, � 12 Nr 1 EStG 1981 Druckkostenzuschu� eines wissenschaftlichen Schriftstellers kein Indiz f�r fehlende Gewinnerzielungsabsicht Leitsatz 1. Zahlt ein Schriftsteller zur Ver�ffentlichung seines Werkes einen verlorenen Druckkostenzuschu� an den Verlag, so kann allein aus diesem Umstand heraus die Gewinnerzielungsabsicht nicht verneint werden. Fundstellen EFG 1987, 341-342 (red. Leitsatz und Gr�nde) StLex 3, 4/1, 1017 (7/1988) (Gr�nde) Diese Entscheidung wird zitiert Rechtsprechung Vergleiche BFH 11. Senat, 13. April 2000, Az: XI B 17-19/99 Literaturnachweise Heinz Risse, BB 1987, 1574 (Entscheidungsbesprechung) Diese Entscheidung zitiert Rechtsprechung Vergleiche BFH 4. Senat, 23. Mai 1985, Az: IV R 84/82 Tatbestand 1(�berlassen von DATEV) 2Die Beteiligten streiten dar�ber, ob f�r das Streitjahr 1981 Verluste aus einer selbst�ndigen schriftstellerischen T�tigkeit des Kl�gers steuerlich anzuerkennen sind. 3Die Kl�ger sind Eheleute. Der Kl�ger ist Hochschullehrer. Er stellte zusammen mit seiner Ehefrau f�r 1981 einen gemeinsamen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich. Darin machte er einen Betrag von 7.000 DM als Werbungskosten bei seinen Eink�nften aus nichtselbst�ndiger Arbeit geltend, den er f�r die Ver�ffentlichung seiner fr�her erstellten Dissertation in Buchform an den Deutschen Verlag f�r Kunstwissenschaft GmbH im Streitjahr gezahlt hatte. 4Mit Vertrag vom 5. M�rz 1980 hatte der Kl�ger mit dem Verlag einen sogen. Verlagsvertrag abgeschlossen, mit dem er dem Verlag das ausschlie�liche Recht der Vervielf�ltigung und Verbreitung des von ihm verfassten Werkes "Kreuzf��e, Ikonographie und Typologie eines hochmittelalterlichen Ger�tes" �bertrug. Dieser Vertrag sieht in � 12 Abs. 1 vor, da� der Kl�ger f�r die erste Auflage von 500 Exemplaren kein Honorar, f�r die zweite und alle weiteren Auflagen eine Verg�tung nach Vereinbarung erh�lt. 5Unter dem 10. M�rz 1980 schlo� der Kl�ger zusammen mit einem Mitautor und dem Verlag einen Darlehensvertrag ab, in dem sich der Kl�ger bereit erkl�rte, dem Verlag ein Darlehen in H�he von 20.000 DM, der Mitautor ein Darlehen von 30.000 DM zur Verf�gung zu stellen. Das Darlehen des Kl�gers war je zur H�lfte als verlorene Druckbeihilfe und r�ckzahlpflichtiges Darlehen ausgewiesen. Der Darlehensvertrag beinhaltet in � 8 eine Erl�sberechnung aus dem Verkauf der ersten Auflage, nach dem der Kl�ger je verkauften Exemplars 20 DM nebst anteiliger Darlehenszinsen von 4,20 DM erhalten sollte. Die Darlehen sollten je nach verkauften Exemplaren zur�ckgezahlt und auf drei Jahre mit 7 % verzinst werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vertragsurkunde (Bl. 25 bis 28 der Gerichtsakte) Bezug genommen. In Erf�llung dieses Darlehensvertrages leistete der Kl�ger in den Jahren 1980 und 1981 jeweils einen Betrag von 7.000 DM und 1982 von 6.000 DM. 6Das Finanzamt erkannte den 1981 geltend gemachten Verlust nicht an, weil es sich bei der schriftstellerischen T�tigkeit des Kl�gers um eine steuerlich nicht relevante Liebhaberei handele. Der Einspruch der Kl�ger blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die Klage. 7Der Kl�ger tr�gt vor, das Finanzamt sei bei seiner Schlu�folgerung, es handele sich bei der schriftstellerischen T�tigkeit ausschlie�lich um eine steuerlich nicht relevante Liebhaberei, von zwei nicht miteinander vergleichbaren Gr��en ausgegangen. An Aufwendungen f�r die streitige Buchver�ffentlichung seien 1981 und 1982 insgesamt 17.090,40 DM an Aufwendungen entstanden. An vorl�ufigen Einnahmen seien 13.310 DM zu verzeichnen gewesen. W�hrend sich die Aufwendungen in Zukunft nicht mehr wesentlich erh�hen w�rden, seien die bisherigen Einnahmen lediglich als vorl�ufiger Betrag anzusehen. Nach dem Verlagsvertrag werde nach der zweiten Auflage f�r diese und alle weiteren Auflagen ein Honorar bezahlt. Weiterhin sei eine Erl�sbeteiligung von 60 % f�r die Verwertung aller im Vertrag einzeln aufgef�hrter Nebenrechte vereinbart. Aufgrund dieser Vereinbarungen und der tats�chlichen Abwicklung des Projekts m�sse davon ausgegangen werden, da� es sich bei der Buchver�ffentlichung um ein rein kommerzielles Unternehmen gehandelt habe, so da� auch die Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an bestanden habe. 8Neben der Zahlung von 7.000 DM als Druckkostenzuschu� seien 927,40 DM f�r Fahrtkosten und Mehraufwendungen f�r Verpflegung anl��lich von Verlagsbesprechungen in Berlin entstanden. 9Die Kl�ger beantragen sinngem��, 10den Bescheid �ber den Lohnsteuerjahresausgleich 1981 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. M�rz 1983 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, unter Ber�cksichtigung eines Verlustes aus selbst�ndiger T�tigkeit in H�he von 7.928 DM eine Einkommensteuerveranlagung 1981 durchzuf�hren. 11Das Finanzamt beantragt, 12die Klage abzuweisen. 13Das Finanzamt ist unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 23. Mai 1985 IV R 84/82 (BStBl II 1985, 515) der Auffassung, im Streitfall sei eine Gewinnerzielungsabsicht des Kl�gers im steuerrechtlichen Sinn von Anfang an nicht vorhanden gewesen. Neben dem Verlust im Streitjahr von 7.000 DM habe der Kl�ger f�r das Jahr 1982 einen Verlust aus schriftstellerischer T�tigkeit von 9.163,40 DM erkl�rt. In den Folgejahren seien keine Einnahmen aus dieser T�tigkeit erzielt und erkl�rt worden. Aus dem Verkauf der ersten Auflage mit 500 Exemplaren habe der Kl�ger eine Gesamteinnahme von 12.100 DM erzielt, die die Kosten von 17.090,40 DM nicht abzudecken verm�gen. Es sei bisher vom Kl�ger weder dargelegt noch sonst ersichtlich, da� die erste Auflage bereits verkauft sei und ob sich daran noch weitere Auflagen anschlie�en werden. Nach den Gesamtumst�nden handele es sich daher bei der schriftstellerischen T�tigkeit des Kl�gers um eine steuerlich nicht zu ber�cksichtigende Liebhaberei. zum Seitenanfang Entscheidungsgr�nde 14Die Klage ist begr�ndet. 15Das Finanzamt ist verpflichtet, f�r die Kl�ger nach � 46 Abs. 2 Nr. 8 b EStG eine Veranlagung zur Einkommensteuer 1981 durchzuf�hren, da die Kl�ger zu Recht einen Verlust aus selbst�ndiger Arbeit geltend machen und die Veranlagung konkludent durch Abgabe der Steuererkl�rung 1981 mit Angabe der Druckkostenbeihilfe beantragt haben. 16Der Senat ist der Auffassung, da� dem Kl�ger nicht von vornherein, zumindest nicht schon f�r das Streitjahr 1981 die Gewinnerzielungsabsicht bei der Ver�ffentlichung seines Werkes abgesprochen werden kann. Auch bei Schriftstellern ist zur Bejahung einer Gewinnerzielungsabsicht erforderlich, da� ihre T�tigkeit auf Dauer dazu geeignet und bestimmt ist, Gewinne zu erzielen. Dabei ist zu ber�cksichtigen, da� sich bei Schriftstellern positive Eink�nfte vielfach erst nach einer l�ngeren Anlaufzeit erzielen lassen. Der materielle Erfolg eines Schriftstellers stellt sich in der Regel erst ein, wenn seine Werke auf eine entsprechende Resonanz in der �ffentlichkeit gesto�en sind. Deshalb l��t sich allein aus der Tatsache einer �ber mehrere Jahre anhaltenden Verlusterzielung nicht der Schlu� ziehen, es fehle an einer Gewinnerzielungsabsicht. 17Wird allerdings nach einer gewissen - nicht zu kurz bemessenen - Anlaufzeit festgestellt, da� die Erzeugnisse eines Schriftstellers trotz entsprechender Bem�hungen zu keinem Gewinn f�hren und da� unter den gegebenen Umst�nden keine Aussicht besteht, ein positives Gesamtergebnis aus der schriftstellerischen Arbeit zu erzielen, so mu� aus der weiteren Fortsetzung der verlustbringenden T�tigkeit der Schlu� gezogen werden, da� der Schriftsteller fortan nicht mehr zur Gewinnerzielung, sondern nur noch aus pers�nlichen Gr�nden t�tig ist (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BStBl II 1985, 515 m. w. N.). Die im Zusammenhang mit dieser T�tigkeit erzielten Verluste d�rfen dann das Einkommen nicht mindern. 18Die Absicht der Gewinnerzielung ist eine innere Tatsache, die nur anhand �u�erer Merkmale beurteilt werden kann. Es mu� deshalb im Einzelfall anhand objektiver Umst�nde auf das Vorliegen oder Fehlen dieser Absicht geschlossen werden. Dies stellt auch der Bundesfinanzhof in dem besagten Urteil zu Recht fest. Die objektiven Umst�nde im Streitfall sind die Ausbildung und die berufliche T�tigkeit des Kl�gers au�erhalb seiner schriftstellerischen Bet�tigung, die mit dem Verlag abgeschlossenen Vertr�ge und das tats�chliche, bisherige wirtschaftliche Ergebnis der fraglichen Buchver�ffentlichung. Diese Umst�nde verm�gen nach Auffassung des Senats die Behauptung des Kl�gers nicht zu ersch�ttern, er habe bei der Ver�ffentlichung seines Werkes - zumindest auch - die Absicht gehabt, durch einen m�glichst guten Verkauf seines Buches positive Einnahmen aus dieser T�tigkeit zu erzielen. Allein aus der Tatsache, da� der Kl�ger f�r die Ver�ffentlichung des Werkes eine verlorene Druckbeihilfe von 10.000 DM an den Verlag gezahlt hat, auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an zu schlie�en, h�lt der Senat f�r nicht ausreichend. 19Aufgrund des begrenzten Interessentenkreises ist es im wissenschaftlichen Bereich grunds�tzlich schwierig, umfangreiche Fachpublikationen zu ver�ffentlichen. Wegen der geringen Auflage wissenschaftlicher Publikationen ist es schwer, einen Verlag zu finden, der das wirtschaftliche Risiko einer solchen Ver�ffentlichung alleine zu tragen bereit ist. Daher bestehen f�r Autoren in diesem Bereich lediglich zwei M�glichkeiten. Sie k�nnen ihre Publikationen entweder voll auf eigene Kosten oder durch entsprechende Druckbeihilfe an einen Verlag �ber diesen herausbringen. Im zweiten Fall hat die gezahlte Druckbeihilfe naturgem�� den Sinn, das Werk zun�chst einmal �berhaupt ver�ffentlichen zu k�nnen. Ob dann mit diesem Vorhaben auch die Absicht einer Gewinnerzielung verbunden ist oder nicht, l��t sich aus der Art und Weise der Anfangsver�ffentlichung nicht entnehmen. 20Die vertraglichen Vereinbarungen des Kl�gers mit dem herausgebenden Verlag sehen in � 12 ausdr�cklich vor, da� der Kl�ger mit dem Verkauf des 501. Exemplares ein Honorar erh�lt. Aus dem Erl�s aus der Verwertung der Nebenrechte nach � 3 des Verlagsvertrags erh�lt der Kl�ger jeweils 60 %. Hinzu kommt, da� bereits bei der Erstellung der ersten Auflage die im Verlagsvertrag kalkulierte St�ckzahl von 500 durch eine Mehrlieferung �berschritten wurde, die sich mit 50 Exemplaren zugunsten des Kl�gers auswirkte. Bereits dadurch erzielte er neben der an die verkauften Exemplare gekoppelten R�ckzahlung des Darlehens von 10.000 DM eine Einnahme von 3.310 DM. Dieser Betrag deckt zwar den im Streitjahr geltend gemachten Verlust noch nicht ab, jedoch ist dabei zu bedenken, da� es sich im Streitjahr noch um die Anlaufphase dieser Art der schriftstellerischen Bet�tigung des Kl�gers handelt. F�r die Frage der Gewinnerzielungsabsicht i. S. eines betrieblichen Totalgewinns und eines Gesamtergebnisses dieser Ver�ffentlichung l��t sich jedoch daraus noch nichts ableiten. Vielmehr belegen diese Fakten nur, da� dem Kl�ger die Gewinnerzielungsabsicht im Streitjahr nicht von vornherein abgesprochen werden kann. 21Soweit das Finanzamt darauf abstellt, da� der Kl�ger in den Folgejahren keine ausreichenden Einnahmen erzielt habe, um den Verlust aus der schriftstellerischen T�tigkeit auszugleichen, verkennt es, da� es f�r die Anerkennung einer Gewinnerzielungsabsicht lediglich darauf ankommt, ob der Steuerpflichtige nach einem Gewinn aus einer bestimmten Bet�tigung strebt. Nicht notwendig ist, da� es letztendlich auch zu einem wirklichen �berschu� kommt (BFH-Urteil vom 14. M�rz 1985 IV R 7/84, BStBl II 1985, 424). 22Da also nach den bisher vorliegenden Umst�nden davon auszugehen ist, da� der Kl�ger mit der Aufnahme seiner schriftstellerischen T�tigkeit und der Ver�ffentlichung des streitbefangenen Werkes auch in der Absicht gehandelt hat, einen Gewinn zu erzielen, ist das Finanzamt verpflichtet, eine Einkommensteuerveranlagung unter Ber�cksichtigung der Verluste aus selbst�ndiger schriftstellerischer T�tigkeit f�r das Jahr 1981 nach � 46 Abs. 2 Nr. 8 b EStG durchzuf�hren. 23Der Verlust ist jedoch entgegen dem Antrag der Kl�ger nicht mit 7.927,40 DM, sondern lediglich mit 4.427,40 DM anzusetzen. Dieser Betrag setzt sich aus der H�lfte des im Streitjahr 1981 an den Verlag gezahlten Betrages und den Fahrt- und Verpflegungsaufwendungen zusammen. Nach dem Verlags- und dem Darlehensvertrag war der Kl�ger zur Zahlung von 20.000 DM verpflichtet. Die H�lfte davon sollte als verlorener Zuschu� gezahlt werden. Auf den Gesamtbetrag leistete der Kl�ger 1981 eine Teilzahlung von 7.000 DM. Mangels anderer Anhaltspunkte mu� diese Zahlung je zur H�lfte als auf das Darlehen und auf den verlorenen Zuschu� gezahlt angerechnet werden. Somit ist das bisherige zu versteuernde Einkommen um 4.428 DM zu mindern. Die vom Finanzamt festzusetzende Einkommensteuer betr�gt dann nach der Splittingtabelle 7.262 DM. 24Die Kostenentscheidung beruht auf � 136 Abs. 1 FGO. Die Nebenentscheidungen folgen aus � 155 FGO i. V. mit �� 708 Nr. 10, 711 ZPO. |
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15.07.2008, 10:06
Beitrag: #4
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@ SHOWBEE
Vielen Dank - ist mir sehr geholfen damit.
frankts |
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