� 175 AO und Unterhalt
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27.08.2008, 10:54
Beitrag: #1
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� 175 AO und Unterhalt
Hallo, sitze gerade �ber einen Fall, wo eine �nderung der Bescheide f�r 1993 bis 2004 wegen Ber�cksichtigung von Unterhaltsaufwendungen beantragt wird.
Die Zustimmung wurde bereits im Jahr 1993 von der Ex-Frau erteilt. Der Antrag auf Ber�cksichtigung wurde erst 2008 gestellt. Ich bin der Meinung, es liegt kein r�ckwirkendes Ereignis vor. Der Antrag wurde zwar erst jetzt gestellt aber die Zustimmung bereits 1993 erteilt. Die Rechtsprechung l��t eine �nderung nach � 175 AO zu, wenn sowohl Antrag als auch Zustimmung erst nach Bestandskraft gestellt/erteilt wurden. Da die Zustimmung schon vor Erteilung der strittigen Bescheide vorgelegen hat, kommt m.E. eine �nderung wegen eines r�ckwirkenden Ereignisses nicht mehr in Betracht. Wie wird das hier gesehen? Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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27.08.2008, 12:47
Beitrag: #2
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RE: � 175 AO und Unterhalt
Hallo,
ich f�rchte, Du hast da schlechte Karten. BFH-Urteil Ich denke, dass man das Urteil analog zu deinem Fall auslegen kann. Im Entscheidungsfall wurde zwar bereits ein Abzug beantragt und dieser dann nur betragsm��ig erweitert, aber ich sehe keinen Unterschied ob nun von 0 auf 100 oder von 50 auf 100. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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27.08.2008, 13:09
Beitrag: #3
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RE: � 175 AO und Unterhalt
Kiharu schrieb:...Die Zustimmung wurde bereits im Jahr 1993 von der Ex-Frau erteilt. ...Lag die Zustimmung dem EX seit 1993 vor? Oder hat die EX wom�glich r�ckdatiert im Glauben, dass dies so besser ist? Wirkt sich denn die Zahlung steuererh�hend bei der EX aus? Ich sehe es auch so wie zaunkoenig (schon von der Schreibtischseite aus bei Zweifelsf�llen immer auf Seite des Steuerpflichtigen ![]() mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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27.08.2008, 13:44
Beitrag: #4
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RE: � 175 AO und Unterhalt
Aber 1993 ??? Nach der Feststzungsfrist?
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27.08.2008, 15:00
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.08.2008 15:02 von Kiharu.)
Beitrag: #5
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RE: � 175 AO und Unterhalt
Die Zustimmung wurde bereits 1993 erteilt. Das ist unstrittig und nachgewiesen.
@ZK Das Urteil kenne ich aber dort wurde die Zustimmung (Erweiterung der urspr�nglichen) NACH Bestandskraft erteilt. Dies deckt sich auch mit der BFH -Rechtsprechung aus 1989 X R 8/84 Leistsatz:" Ein Einkommensteuerbescheid ist nach � 175 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 zu �ndern, wenn erst nach Eintritt der Bestandskraft sowohl die Zustimmung zur Anwendung des Realsplitting erteilt als auch der Antrag nach � 10 Abs.1 Nr.1 Satz 1 EStG gestellt wurde." S�mtliche Kommentare verweisen auf dieses Urteil. In diesem Urteil findet sich auch folgender Satz: "Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu �ndern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung f�r die Vergangenheit hat. Ein solches r�ckwirkendes Ereignis kann auch ein Antrag nach � 10 Abs.1 Nr.1 Satz 1 EStG sein. Er ist es jedenfalls dann, wenn er deshalb nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides gestellt wurde, weil auch die erforderliche Zustimmung des Leistungsempf�ngers erst nach diesem Zeitpunkt erteilt wurde." Bei dem von Dir angef�hrten Urteil wurde sowohl die Erweiterung der Zustimmung als auch der Antrag nach Bestandskraft der zu �ndernden Bescheide erteilt/gestellt. Beide Urteile sind daher nicht auf meinen Fall anwendbar. Bei mir lag die Zustimmung VORHER vor aber der Antrag wurde erst in 2008 gestellt. Deshalb ja auch mein Problem. @Opa Festsetzungsfrist beginnt bei r�ckwirkenden Ereignis erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem das r�ckwirkende Ereignis eingetreten ist. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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27.08.2008, 17:46
Beitrag: #6
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RE: � 175 AO und Unterhalt
Hallo,
also ich gehe davon aus, dass in Deinem Sachverhalt der Empf�nger niemals Unterhaltsleistungen als Eink�nfte nach � 22 EStG erkl�rt hat und der Leistende niemals Aufwendungen nach � 10 EStG vorgetragen hat. Wenn es keine betragsm��ige Einschr�nkung gab und sich sowohl Empf�nger als auch Leistender dar�ber einig waren, wurde von beiden Steuerpflichtigen einvernehmlich ein Wahlrecht bereits ausge�bt - hier: keine Angaben zu machen. Soweit eine betragsm��ige Einschr�nkunf vorlag und diese nun erweitert wurde, haben wir ein nachtr�gliches Ereignis, was zur Berichtigung nach � 175 AO f�hrt. Ansonsten, und hier muss ich Dir zustimmen, w�rden die Steuerpflichtigen hier lediglich eine steuerliche Gestaltungsm�glichkeit aussch�pfen wollen, die vom Gesetzgeber so nicht vorgesehen war und auch von der Rechtsprechung im Sinne des Gesetzgebers ausgelegt worden ist. Einfach ausgedr�ckt: Keine �nderung wg. nachtr�glicher Tatsachen! ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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27.08.2008, 18:02
Beitrag: #7
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RE: � 175 AO und Unterhalt
Auch ich habe mir angeschaut, was Hintergrund der �nderungsm�glichkeit von � 175 im Bereich der Unterhaltszahlungen ist. Die Einholung der Zustimmung dauert vielfach zu lange (oft erst im Zivilprozess). Um den Leistenden trotzdem noch die M�glichkeit zu geben, nach Bestandskraft des Bescheides eine �nderung zu erwirken, geht man �ber � 175. Das finde ich f�r die F�lle, welche unser Gesetzgeber dabei im Hinterkopf gehabt hat auch eine sehr gut L�sung.
Aber in meinem Fall h�tte der Stpfl. von Beginn an den Antrag stellen k�nnen und die Unterhaltszahlungen w�ren als Sonderausgabe zu ber�cksichtigen gewesen. Er hat dies nicht getan (trotz der vorliegenden Zustimmungserkl�rung der Ex-Frau). Deshalb hat er auch in meinen Augen sein Wahlrecht ausge�bt, den Sonderausgabenabzug nicht in Anspruch zu nehmen. Er kann m.E. nach jetzt nicht zig Jahre sp�ter (wahrscheinlich um seiner Ex eins auszuwischen, weil die hat ja auch nichts erkl�rt) sein Wahlrecht unter dem Deckm�ntelchen des � 175 neu aus�ben und wir m�ssen den Fall neu aufrollen. Ist schon Gl�ckssache, dass die Akten ALLE noch da sind. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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28.08.2008, 12:05
Beitrag: #8
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RE: � 175 AO und Unterhalt
Zitat:Festsetzungsfrist beginnt bei r�ckwirkenden Ereignis erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem das r�ckwirkende Ereignis eingetreten ist.AO ist zwar nicht gerade mein Steckenpferd, aber das r�ckwirkende Ereignis war doch wohl 1993 (Zustimmung/Unterschrift Anlage U). Wenn es jetzt erst 15 Jahre sp�ter auch beantragt wird, ist die Festsetzungsfrist doch wohl abgelaufen. Oder? |
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28.08.2008, 17:52
Beitrag: #9
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RE: � 175 AO und Unterhalt
@Opa
Genau da ist das Problem. Bisher habe ich auch gesagt, dass das r�ckwirkende Ereignis die Zustimmung war. Unabh�ngig von der Festsetzungfrist, w�re � 175 da eh nicht anwendbar, da das Ereignis (Zustimmung) ja bereits VOR Abgabe der entsprechenden Erkl�rungen vorgelegen hat und damit scheidet � 175 sowie aus. Nur, wenn man ein paar Urteile dazu gelesen hat, dann kommen einem (mir) langsam Zweifel. Weil zum einen sagt die Rechtsprechung, � 175 nur in Frage kommt, wenn sowohl die Zustimmung als auch der Antrag nach Bestandskraft des Bescheides erteilt/gestellt wurden, zu anderen sagen die gleichen Urteile auch, dass das Ereignis im Sinne des � 175 der qualifizierte Antrag (Antrag plus Zustimmung) ist. Wenn aber wie in meinem Fall ein Teil des Ereignisses (Zustimmung) bereits VOR Bestandskraft eingetreten ist und der andere Teil (Antrag) NACH Bestandskraft eingetreten ist, dann steh ich ziemlich doof da. Ich kann eigentlich nur mit dem Sinne und Zweck der Regelungen argumentieren (ist in dem vom mir genannten Urteil sehr gut dargestellt; das Urteil vom ZK ist die Fortsetzung dieser Rechtsprechung) und dar�ber die Einspr�che abweisen. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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